Normen
JagdG Bgld 1988 §194 Abs1 Z5;
JagdG Bgld 1988 §194 Abs2 Z7;
JagdG Bgld 1988 §63 Abs1;
JagdG Bgld 1988 §63 Abs3;
JagdRallg;
VStG §5 Abs2;
JagdG Bgld 1988 §194 Abs1 Z5;
JagdG Bgld 1988 §194 Abs2 Z7;
JagdG Bgld 1988 §63 Abs1;
JagdG Bgld 1988 §63 Abs3;
JagdRallg;
VStG §5 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung des § 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 194 Abs. 1 Z. 5 des Burgenländischen Jagdgesetzes 1988, LGBl. Nr. 11/1989, (JG) mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) bestraft, weil er als Jagdpächter eines näher bezeichneten Eigenjagdgebietes einer namentlich angeführten Person am 4. Juli 1999 das Jagen (Erlegen eines Stückes Schwarzwild) in diesem Jagdrevier gestattet habe, obwohl diese Person nicht im Besitz einer gültigen Jagdkarte für das Burgenland gewesen sei.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 194 Abs. 1 Z. 5 JG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- bis S 50.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 4 Tagen bis 6 Wochen zu bestrafen, wer als Jagdausübungsberechtigter Personen, die keine gültige Jagdkarte (Jagdgastkarte) besitzen, die Ausübung der Jagd gestattet (§ 63 Abs. 3).
§ 63 Abs. 3 JG normiert, dass der Jagdausübungsberechtigte (Jagdleiter) nur solchen Personen das Jagen gestatten darf, die im Besitze einer gültigen Jagdkarte (Jagdgastkarte) sind.
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass sich Dr. D. (dem er am 4. Juli 1999 das Jagen in dem von ihm gepachteten Eigenjagdgebiet gestattet habe) unbestritten im Besitze einer gültigen niederösterreichischen Jagdkarte befunden habe. Da § 63 Abs. 3 JG nicht das Erfordernis einer gültigen burgenländischen Jagdkarte (Jagdgastkarte) enthalte, sei schon der objektive Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht erfüllt.
Damit ist er nicht im Recht:
Nach § 63 Abs. 1 JG hat, wer jagt,
a) eine auf seinen Namen lautende, mit Lichtbild versehene gültige burgenländische Jagdkarte oder
b) eine burgenländische Jagdgastkarte in Verbindung mit einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes
mit sich zu führen und diese auf Verlangen den Jagdaufsehern oder den Organen der öffentlichen Sicherheit vorzuweisen.
Wenn § 63 Abs. 3 JG vom "Besitze einer gültigen Jagdkarte (Jagdgastkarte)" spricht, kann darunter nur eine gültige burgenländische Jagdkarte (Jagdgastkarte) verstanden werden. Vor dem Hintergrund des § 63 Abs. 1 JG würde es nämlich keinen Sinn machen, wenn ein Jagdausübungsberechtigter (Jagdleiter) auch Personen das Jagen gestatten dürfte, die zwar im Besitze einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes, nicht aber einer gültigen burgenländischen Jagdkarte oder Jagdgastkarte sind, müssen sie doch, wenn sie im Burgenland jagen, nach der angeführten Bestimmung eine solche burgenländische Ausweiskarte mit sich führen und auf Verlangen vorweisen.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG gelungen sei. Es sei übliche Praxis im Burgenland, dass "ein Jagdleiter einer Jagdgesellschaft nicht verlangt, dass ihm die Teilnehmer ihre Jagdkarten vorweisen, sondern er sich mit der Bejahung der Frage nach einer gültigen Jagdkarte begnügt". Sowohl sein Jagdfreund Dr. K., der ihn um den Abschuss einer Überläuferbache für Dr. D. gebeten habe, als auch Dr. D. selbst hätten ihm glaubwürdig versichert, dass mit der Jagdkarte von Dr. D. "alles in Ordnung sei". Er habe sich zwar die Jagdkarte von Dr. D. nicht vorweisen lassen, sich aber - durch Befragen von Dr. K. und Dr. D. - davon überzeugt, dass Dr. D. eine gültige Jagdkarte besitze. Im Übrigen verlange § 63 Abs. 3 JG nicht, dass sich der Jagdausübungsberechtigte die Jagdkarte vorweisen lassen müsse; § 63 Abs. 1 lit. b JG bestimme vielmehr, dass diese auf Verlangen den Jagdaufsehern oder den Organen der öffentlichen Sicherheit vorzuweisen sei.
Dem hielt bereits die belangte Behörde entgegen, dass § 63 Abs. 3 JG vom Jagdausübungsberechtigten verlange, sich davon zu überzeugen, ob seine Jagdgäste auch eine burgenländische Jagdkarte besäßen. Dabei genüge es nicht, sich auf die Versicherung der betreffenden Person zu verlassen, es sei vielmehr geboten, sich die Urkunde vorweisen zu lassen. Dies sei "hinsichtlich der Überzeugung von der Lenkerberechtigung einer Person ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH Slg. 8505)." Der gleiche Maßstab sei auch an das Verhalten des Jagdausübungsberechtigten anzulegen. Diese Ausführungen sind nicht als rechtsirrig zu erkennen.
Dass es im Burgenland "übliche Praxis" sei, sich als Jagdleiter nicht die Jagdkarten von Jagdteilnehmern vorweisen zu lassen, sondern sich mit der Bejahung der Frage nach einer gültigen Jagdkarte zu begnügen, vermag den Beschwerdeführer nicht zu exkulpieren. Entgegen seiner Ansicht kann auch ein "einsichtiger und besonnener Mensch aus meinem Verkehrskreis, also ein anderer burgenländischer Jagdleiter," keineswegs damit rechnen, sich auf Grund der bloßen Bejahung der Frage nach dem Besitz einer gültigen Jagdkarte Gewissheit über die Erfüllung der nach § 63 Abs. 3 JG erforderlichen Voraussetzung verschafft zu haben, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass der Bejahung der Frage allenfalls ein Irrtum über die Bezahlung der Jagdkartenabgabe und des Beitrages für die Jagdhaftpflichtversicherung (§ 64 Abs. 1 JG) oder ein Rechtsirrtum etwa dahin zu Grunde gelegen sein könnte, es genüge der Besitz einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes. Wer als Jagdausübungsberechtigter dennoch davon Abstand nimmt, sich die Jagdkarte seines Jagdgastes vorweisen zu lassen, nimmt somit das Risiko in Kauf, dass dieser nicht im Besitz einer gültigen Jagdkarte (Jagdgastkarte) im Sinne des § 63 Abs. 3 JG ist. Wenn sich der Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigter dessen nicht bewusst war, kann er sich nicht auf einen unverschuldeten Irrtum berufen.
Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass ihm nach Bejahung seiner Frage nach einer gültigen Jagdkarte nicht zuzumuten gewesen sei, dennoch darauf zu bestehen, dass ihm Dr. D. diese vorweise, weil dies von großem Misstrauen ihm gegenüber gezeugt hätte und einer vom Beschwerdeführer erwünschten geschäftlichen Auftragserteilung "sicherlich abträglich" gewesen wäre. Es hätte am Beschwerdeführer gelegen, das gebotene Verlangen nach Vorweisung der Jagdkarte in einer solchen Form an Dr. D. heran zu tragen, dass es von diesem nicht als Ausdruck "großen Misstrauens" empfunden werden musste.
Dass das JG keine Verpflichtung des Jagdgastes statuiert, die Jagdkarte auf Verlangen dem Jagdausübungsberechtigten vorzuweisen, sondern im § 63 Abs. 1 lediglich die Verpflichtung vorschreibt, die dort angeführten Dokumente mit sich zu führen und auf Verlangen den Jagdaufsehern oder den Organen der öffentlichen Sicherheit vorzuweisen, vermag der Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Daraus kann insbesondere nicht der Schluss gezogen werden, dass es dem Jagdausübungsberechtigten verwehrt sei, von seinem Jagdgast die Vorlage der gültigen Jagdkarte zu verlangen. Kommt der Jagdgast einem solchen Verlangen nicht nach, begeht er zwar keine Verwaltungsübertretung (vgl. § 194 Abs. 2 Z. 7 JG), sondern muss damit rechnen, dass ihm der Jagdausübungsberechtigte das Jagen nicht gestatten wird. Aus dem vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1965, Zl. 833/64, Slg. Nr. 6556/A, ist für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, betraf es doch die hier nicht zu beantwortende Frage, ob ein Jagdausübungsberechtigter, der seine Jagdgäste nicht auf die Innehabung von Jagdkarten überprüft hat, den Tatbestand einer Beihilfe zur Ausübung der Jagd ohne Jagdkarte im Sinne des § 7 VStG in Verbindung mit § 43 Steiermärkisches Jagdgesetz, LGBl. Nr. 58/1954 in der Fassung LGBl. Nr. 10/1957, zu verantworten hat. Im Übrigen hat schon die belangte Behörde zutreffend darauf verwiesen, dass das Steiermärkische Jagdgesetz 1954 keine dem § 63 Abs. 3 JG entsprechende Bestimmung enthielt.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 23. Februar 2000
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)