VwGH 99/21/0199

VwGH99/21/019924.3.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, in der Beschwerdesache des P in Wien, geboren am 18. September 1982, vertreten durch Dr. Ulrike Bauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien Elisabethstraße 26, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11. März 1999, Zl. IV-900.278/FrB/99, betreffend Abschiebungsaufschub, den Beschluss gefasst:

Normen

FrG 1997 §56 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;
FrG 1997 §56 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Eingabe vom 28. Jänner 1999, bei der belangten Behörde eingelangt am 1. Februar 1999, stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 56 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Fremder auch nach der seit 1. Jänner 1998 geltenden Rechtslage die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes längst möglich für den Zeitraum eines Jahres, gerechnet ab Einlangen des Antrages bei der Behörde, erreichen (vgl. den hg. Beschluss vom 9. September 1999, Zl. 98/21/0332, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird). Da vorliegend dieser Zeitraum bereits verstrichen ist und sich die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei durch eine Aufhebung des - den eingangs erwähnten Antrag abweisenden - angefochtenen Bescheides nicht ändern würde, liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht (mehr) vor, weshalb das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen war.

Festgehalten wird, dass dieser Beschluss weder die Behörde von ihrer Verpflichtung entbindet, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 56 Abs. 2 FrG von Amts wegen einen Abschiebungsaufschub zu erteilen, noch die beschwerdeführende Partei daran hindert, einen neuerlichen Antrag nach dieser Norm zu stellen.

Im Hinblick auf das Vorliegen der nach § 58 Abs. 2 VwGG insoweit maßgeblichen Voraussetzungen hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass keine Kosten zugesprochen werden.

Wien, am 24. März 2000

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