VwGH 99/18/0456

VwGH99/18/045614.3.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des R, (geboren am 23. Jänner 1970), in Innsbruck, vertreten durch Dr. Gunther Nagele und Mag. Christian Pesl, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 30. Juli 1999, Zl. III 117/99, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §21;
FrG 1997 §36 Abs2 Z5;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
VwRallg;
AsylG 1997 §21;
FrG 1997 §36 Abs2 Z5;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 30. Juli 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer, seinen Behauptungen zufolge ein iranischer Staatsangehöriger, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 5 iVm den §§ 37 bis 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am 16. Dezember 1997 rechtswidrig - über die "grüne Grenze", ohne das erforderliche gültige Reisedokument und ohne die erforderliche gültige Aufenthaltsbewilligung - von Ungarn in das Bundesgebiet eingereist (Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, § 16 Abs. 1 Z. 2, und des Fremdengesetzes, § 107 Abs. 1 Z. 3, Z. 4). Die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg habe ihn mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 18. Dezember 1997 gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 des Fremdengesetzes 1992 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Nachdem er vom 18. Dezember 1997 bis 9. April 1998 im Polizeigefangenenhaus Innsbruck in Schubhaft gewesen sei, sei er am 10. April 1998 in Innsbruck, Stift Wilten, zur polizeilichen Anmeldung gelangt. Am 20. November 1998 sei er wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Schlepperei festgenommen und am 20. März 1999 in Schubhaft überstellt worden, aus der er am 21. März 1999 entlassen worden sei. Er habe sodann bei seiner Freundin, einer österreichischen Staatsbürgerin, in Innsbruck Unterkunft genommen und beabsichtige, diese zu heiraten. Das Arbeitsmarktservice habe für ihn eine bis 15. Dezember 1999 gültige, nicht verlängerbare Saison-Beschäftigungsbewilligung als landwirtschaftlichen Arbeiter ausgestellt. Er arbeite als Saison-Hilfsarbeiter in einem landwirtschaftlichen Betrieb.

Über seinen Asylantrag vom 18. Dezember 1997 sei rechtskräftig negativ entschieden worden (Bescheide des Bundesasylamtes vom 22. Dezember 1997 und des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. Juli 1998). Auch sein Antrag vom 30. Dezember 1997 auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in den Iran sei rechtskräftig negativ erledigt worden (Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 31. März 1998 und der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 4. August 1998). Den vom Beschwerdeführer gegen die genannten Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates und der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerden habe dieser jeweils die aufschiebende Wirkung zuerkannt, und zwar hinsichtlich des negativen Asylbescheides mit der Wirkung, dass dem Beschwerdeführer die Rechtsstellung zukomme, die er als Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei im Dezember 1997 unter Nichteinhaltung der Bestimmungen des zweiten Hauptstückes des Fremdengesetzes 1997 in das Bundesgebiet eingereist und habe keine gültige Aufenthaltsbewilligung im Sinn des § 31 Abs. 1 Z. 2 bis 4 FrG. Sein Aufenthalt seit 16. Dezember 1997 sei rechtswidrig.

Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. März 1999 sei er wegen des Vergehens der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach § 105 Abs. 2 FrG mit einer für die Probezeit von drei Jahren teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr (davon acht Monate bedingt) belegt worden, weil er in Innsbruck und anderen Orten zwischen Oktober 1998 und November 1998 gewerbsmäßig Schlepperei, nämlich die Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise eines Fremden, begangen habe, indem er und F.Z. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Taxilenker bzw. Taxiunternehmer mit der Beförderung von insgesamt mindestens 81 Personen von Bozen über Innsbruck nach Deutschland beauftragt hätten.

Das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers zeige deutlich seine negative Einstellung gegenüber der Rechtsordnung, wodurch der Eindruck entstehe, dass er nicht gewillt sei, Rechtsvorschriften in erforderlicher Weise zu achten und sein Verhalten den Gesetzen anzupassen, woraus sich die berechtigte Folgerung ergebe, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle (§ 36 Abs. 1 Z. 1 FrG). Seine rechtskräftige Verurteilung und der ihr zugrundeliegende Sachverhalt erfüllten die Tatbestände des § 36 Abs. 2 Z. 1 zweiter Fall und Z. 5 FrG.

Ein relevanter Eingriff in sein Privat- oder Familienleben im Sinn des § 37 Abs. 1 liege vor. Dieser Eingriff sei jedoch im Grunde der genannten Bestimmung nicht unzulässig. Die sich im Gesamtverhalten manifestierende Neigung des Beschwerdeführers, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, mache die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten, weshalb auch vom Ermessen des § 36 Abs. 1 FrG zu seinem Nachteil Gebrauch gemacht werde.

Seine privaten und familiären Interessen am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet wögen - im Hinblick auf sein Gesamtfehlverhalten und die daraus hervorleuchtende Gefährlichkeit seiner Person für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit - nicht so schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, weshalb diese Maßnahme auch im Grunde des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet entsprechend der Kürze seines - rechtswidrigen - Aufenthalts und der Kürze seines erlaubten Arbeitens als landwirtschaftlicher Saison-Hilfsarbeiter nicht intensiv integriert. Eine intensive private/familiäre Bindung im Bundesgebiet habe er zur Österreicherin S.T., die er heiraten wolle. Auch hier werde das Gewicht dieser Interessen des Beschwerdeführers durch die Kürze seiner Beziehung zu S.T. (ca. fünf Monate) verringert. Dem stehe das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und der Verhinderung gewerbsmäßiger Schlepperei gegenüber.

Ein Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund gemäß den §§ 38 und 35 FrG komme im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Die Dauer des Aufenthaltsverbots entspreche den für seine Erlassung maßgeblichen Umständen. Auf Grund seines strafbaren Verhaltens, das bereits mit seiner rechtswidrigen Einreise in das Bundesgebiet begonnen, sich mit seinem bisherigen rechtswidrigen Aufenthalt fortgesetzt und den negativen Höhepunkt gemäß dem genannten Urteil erreicht habe, sei nicht vorhersehbar, wann der Grund für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes, nämlich die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, weggefallen sein werde.

Was sein Berufungsvorbringen betreffe, so gehe seine Bagatellisierung der "Förderung des illegalen Binnenreiseverkehrs" ins Leere. Die Zeit seines Wohlverhaltens seit seiner Entlassung sei viel zu kurz, um ihm jetzt schon eine dauerhafte Änderung seiner Einstellung zur Rechtsordnung attestieren zu können, und das Risiko seiner "Dabelassung" im Bundesgebiet auf Kosten der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit viel zu groß.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerde bestreitet nicht die zur rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen und wendet sich auch nicht gegen die - zutreffende - Auffassung der belangten Behörde, dass auf Grund der Verurteilung und des dieser zugrundeliegenden Fehlverhaltens die Tatbestände des § 36 Abs. 2 Z. 1 zweiter Fall und Z. 5 FrG erfüllt seien. Sie bringt jedoch vor, dass die belangte Behörde, hätte sie die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers befragt, die für ihn günstige Feststellung hätte treffen müssen, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, eine schwere Straftat zu begehen, als er für einen anderen Flüchtling Übersetzungen durchgeführt habe. Er habe bis zu seiner Verhaftung im November 1998 kaum Kontakt mit der österreichischen Gesellschaft und somit keine Gelegenheit gehabt, deren besondere Regeln kennen zu lernen. Er habe gewusst, dass die Übergänge nach Italien und Deutschland offen seien und es dort keine Grenzkontrollen mehr gebe. Da er nur die schwer bewachten Grenzen des Irans zu seinen Nachbarländern gekannt habe, habe er annehmen müssen, dass die Grenzen zu Italien und Deutschland keine echten Grenzen seien. Letztlich habe er auch aus dem Verhalten der Taxifahrer, die die Aufträge bereitwillig angenommen hätten, nicht erkennen können, dass es sich bei den Fahrten und den dazu erforderlichen Übersetzungen um etwas Verbotenes gehandelt habe. Nachdem ihm sein Fehlverhalten bewusst geworden sei, habe er alles getan, um den Sachverhalt aufzuklären. Durch seine Mithilfe habe ein Schlepperring unter Innsbrucks Taxifahrern ausgeforscht werden können. Vor und nach den besagten Übersetzungen habe der Beschwerdeführer keine Straftaten begangen. Er arbeite im Sommer als Erntearbeiter, habe den Kontakt zu anderen "Illegalen" abgebrochen und lebe nunmehr mit einer österreichischen Staatsbürgerin zusammen, die darauf achte, dass er nicht versehentlich gegen die österreichische Rechtsordnung verstoße. Im Hinblick darauf hätte die belangte Behörde davon ausgehen müssen, dass er in Zukunft keine Straftaten mehr begehen werde, und unter Stellung einer positiven "Zukunftsprognose" das erstinstanzliche Aufenthaltsverbot aufheben müssen.

1.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm sein Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung nicht bewusst gewesen sei, ist die Rechtskraft seiner gerichtlichen Verurteilung entgegenzuhalten. Damit steht die Tatbestandsmäßigkeit seines strafbaren Verhaltens im Sinn des § 105 Abs. 2 FrG, somit (u.a.) sein Handeln mit dem Vorsatz, die rechtswidrige Ein- oder Ausreise der Fremden um seines Vorteils willen zu fördern, um sich durch die wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB), bindend fest (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. November 1999, Zl. 99/18/0372, mwN). Im Hinblick auf dieses Fehlverhalten des Beschwerdeführers und die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch das Schlepperunwesen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2000, Zl. 99/18/0428, mwN) ist auch die Ansicht der belangten Behörde, es sei im Beschwerdefall die im § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Hiebei kann der von der Beschwerde behauptete Umstand, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Straftaten begangen habe, bei der Ausforschung eines Schlepperrings mitgeholfen habe, im Sommer als Erntearbeiter beschäftigt sei und mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die auf sein Wohlverhalten achte, zusammenlebe, nicht zu einer für ihn günstigen Prognose führen, bieten doch die saisonale Beschäftigung und seine private Beziehung noch keine Gewähr dafür, dass er nicht neuerlich versuchen werde, sich durch die Begehung von Schlepperei eine Einnahme zu verschaffen. Darüber hinaus lag sein Fehlverhalten bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht so lange zurück, dass auf Grund des seither verstrichenen Zeitraums eine zuverlässige Prognose über ein künftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers hätte abgegeben werden können.

1.3. Vor diesem Hintergrund ist der Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe es verabsäumt, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zu befragen, der Boden entzogen.

2.1. Im Licht des § 37 FrG macht die Beschwerde geltend, dass das sehr starke persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich um ein Vielfaches schwerer wiege als seine Gefährlichkeit für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Er sei im Iran wegen des Berührens eines Mullahs und des Besitzes des Buches "Satanische Verse" mit schweren Strafen bedroht, sei geflüchtet und habe Schutz in Österreich gesucht. Der Verlust des Aufenthalts in Österreich sei für ihn gleichbedeutend mit dem Verlust des Schutzes vor religiös motivierter Verfolgung im Iran. Insofern könne seine Integration nicht an der Dauer seines Aufenthaltes in Österreich gemessen werden, sondern müssten seine besonderen Lebensumstände mit berücksichtigt werden. Das Aufenthaltsverbot stelle für ihn und seine Lebensgefährtin, die peinlichst bemüht seien, keine sozialinadäquaten Handlungen zu setzen, eine Maßnahme mit unverhältnismäßig harter Strafwirkung dar.

2.2. Auch mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die belangte Behörde hat im Hinblick auf die private Beziehung des seit 16. Dezember 1997 in Österreich aufhältigen Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Wenn sie - unter gebührender Beachtung seiner persönlichen Interessen - das öffentliche Interesse an der Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Schutz der öffentlichen Ordnung und Verhinderung strafbarer Handlungen) für so gewichtig erachtet hat, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei, so ist diese Beurteilung nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Ebenso begegnet die bei der Abwägung nach § 37 Abs. 2 FrG vertretene Ansicht der belangten Behörde, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich nicht so schwer wögen wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes, keinem Einwand, wiegt doch die im Fehlverhalten des Beschwerdeführers - dem die gewerbsmäßige Begehung der Schlepperei in Bezug auf insgesamt mindestens 81 Personen zur Last liegt - begründete nachhaltige Gefährdung des besagten maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Bekämpfung des Schlepperunwesens entschieden schwerer als die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation. Überdies werden die von der Beschwerde ins Treffen geführten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers dadurch relativiert, dass er sich zum einen noch nicht lange (nämlich erst seit 16. Dezember 1997) in Österreich aufhält und zum anderen die für eine Integration wesentliche soziale Komponente durch sein schwer wiegendes Fehlverhalten erheblich beeinträchtigt ist. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen ist es im vorliegenden Fall nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ob - wie die Beschwerde vorbringt - im Hinblick darauf, dass das besagte Asylverfahren (I. 1.) noch nicht rechtskräftig beendet sei und ihm als Asylwerber eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zukomme, sein Aufenthalt in Österreich seit 18. Dezember 1997 als rechtmäßig anzusehen sei, zumal aus dem Blickwinkel des § 21 Abs. 1 Asylgesetz 1997 auch bei Zutreffen dieser Beschwerdebehauptung die Verhängung des vorliegenden Aufenthaltsverbotes gegen ihn nicht unzulässig war. Das weitere Beschwerdevorbringen, dass für ihn der Verlust des Aufenthalts in Österreich gleichbedeutend mit dem Verlust des Schutzes vor religiös motivierter Verfolgung im Iran sei, bewirkt keine Verstärkung seiner persönlichen Interessen im Grunde des § 37 FrG, wird doch mit einem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen hat oder dass er (allenfalls) abgeschoben wird, und stellt sich die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat, so z.B. wegen einer Bedrohung des Lebens oder der Freiheit des Fremden aus Gründen seiner Religion oder politischen Ansichten (vgl. § 57 Abs. 2 FrG), etwa im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 75 FrG oder in einem Verfahren betreffend die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes (§ 56 FrG).

3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 14. März 2000

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