VwGH 99/15/0166

VwGH99/15/016627.4.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, in der Beschwerdesache des M H in J, vertreten durch Dr. Peter Kisler und DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Börsegasse 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom 5. Juli 1999, Zl. RV 180/1-8/99, betreffend Einkommensteuer 1997, den Beschluss gefasst:

Normen

EStG §41 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
EStG §41 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der auch Lohneinkünfte bezog, gab in der Einkommensteuererklärung 1997 unter "Beruf oder Art der Tätigkeit" an, dass er (nebenberuflich) als Warenpräsentator tätig sei. Aus dieser Tätigkeit erklärte er einen Gewinn von ca. 5.000 S. In der dem Finanzamt vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bezeichnete er sich ebenfalls als Warenpräsentator und führte aus, dass er im Rahmen des freien Gewerbes des Warenpräsentators Kosmetikartikel (der S-GmbH) in fremdem Namen und auf fremde Rechnung vermittle und dafür Provisionen erhalte. In der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung stellt der Reise- und Fahrtaufwand (Kilometergelder von ca. 42.600 S) die größte Betriebsausgabenposition dar.

Gegen den erklärungsgemäß ergangenen Einkommensteuerbescheid, in welchem der Gewinn im Hinblick auf den Veranlagungsfreibetrag nach § 41 Abs. 3 EStG nicht einkommenserhöhend zum Ansatz kam, brachte der Beschwerdeführer Berufung ein und führte zur Begründung aus, er habe übersehen, Verbrauchsmaterial von ca. 1000 S geltend zu machen und dem Finanzamt eine Mitteilung über die Sonderausgaben zu übermitteln. Als Beilage legte er eine berichtigte Einkommensteuererklärung und eine berichtigte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vor. In allen Schriftstücken bezeichnete er sich wiederum als Warenpräsentator.

Mit Berufungsvorentscheidung entsprach das Finanzamt zwar dem Berufungsbegehren, erhöhte aber den Gewinn aus Gewerbebetrieb auf

7.463 S, weil es die vom Beschwerdeführer vorgenommene Abschreibung der Anschaffungskosten nach § 13 EStG 1988 von Gegenständen, die er als "Büroausstattung" bezeichnet hatte (insgesamt 3.216 S, darin etwa ein Drehsessel von 1.992 S), und die im Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer standen, sowie Kosten von 14 S für die Dekoration dieses Zimmers nicht gewinnmindernd anerkannte. Der Gewinn wirkte sich allerdings nicht auf die Höhe des Einkommens aus, weil er im Freibetrag nach § 41 Abs. 3 EStG 1988 Deckung fand.

Der Beschwerdeführer stellte in der Folge den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Er brachte vor, die Aberkennung von Ausgaben für ein "im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer" sei verfassungswidrig.

Die belangte Behörde entschied mit dem angefochtenen Bescheid über die Berufung und stellte die Bemessungsgrundlage und die Einkommensteuer in gleicher Weise fest, wie dies in der Berufungsvorentscheidung erfolgt war. Die im Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer stehende Anlagenabschreibung von 3.216 S und die Dekorationskosten für dieses Zimmer von 14 S könnten nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden, weil der Mittelpunkt der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Warenpräsentator für Produkte der S-GmbH nicht iSd des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1999, 98/15/0100 im Arbeitszimmer gelegen sei. Dass das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht den Mittelpunkt der selbstständigen Tätigkeit bilde, habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Als Warenpräsentator bestehe ein beträchtlicher Teil seiner Tätigkeit in der Kundenbetreuung außer Haus. Nach der Verkehrsauffassung liege das Wesen der Vertretertätigkeit zweifellos im Kontakt mit Kunden und finde dieser Kontakt naturgemäß nicht im häuslichen Arbeitszimmer statt. Das Arbeitszimmer bilde sohin nicht den Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers. Aus diesem Grund könne gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 die Ausstattung dieses Arbeitsraumes sowie dessen Dekoration nicht zu Betriebsausgaben führen.

Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht verletzt, dass die Aufwendungen für seine Geschäftsräumlichkeiten nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden.

Eine Beschwerde ist wegen des mangels der Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Rechtmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann. Dies ist hier der Fall. Im Hinblick auf den Freibetrag nach § 41 Abs. 3 EStG 1988 zeitigt es keine steuerliche Auswirkung, ob der - neben den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erzielte - Gewinn aus Gewerbebetrieb 7.463 S beträgt oder - bei Berücksichtigung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer - um 3.230 S niedriger festgesetzt wird. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb hat sich im angefochtenen Bescheid auf die Höhe des Einkommens nicht ausgewirkt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 4 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl 416/1994.

Wien, am 27. April 2000

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