Normen
31985L0384 Diplomanerkennungs-RL Architektur Art22;
31985L0384 Diplomanerkennungs-RL Architektur Art25;
B-VG Art139;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
EURallg;
EWR-ArchV 1995;
EWR-IngKonsV 1995;
StGG Art6;
ZTKG 1994 §2 Abs1;
ZTKG 1994 §52 Abs1;
ZTKG 1994 §52 Abs3;
31985L0384 Diplomanerkennungs-RL Architektur Art22;
31985L0384 Diplomanerkennungs-RL Architektur Art25;
B-VG Art139;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
EURallg;
EWR-ArchV 1995;
EWR-IngKonsV 1995;
StGG Art6;
ZTKG 1994 §2 Abs1;
ZTKG 1994 §52 Abs1;
ZTKG 1994 §52 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der zunächst beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerden, deren Behandlung vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. September 1999, B 789 bis 791/99-3, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof unter einem zur Entscheidung abgetreten wurden, und auf Grund der diesen angeschlossenen Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde gegenüber den Beschwerdeführern jeweils die Kammerumlage 1999 gemäß § 6, § 11 Abs. 4 Z. 3, § 52 Abs. 1 Ziviltechnikerkammergesetz und gemäß dem Umlagenbeschluss der Kammervollversammlung vom 27. November 1998 (im Ausmaß von S 139.591,-- für den Erstbeschwerdeführer, von S 118.678,-- für den Zweitbeschwerdeführer und von S 148.285,-- für den Drittbeschwerdeführer) festgesetzt (der Umlagenanteil für die von der Kammer abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung für ihre Mitglieder macht für den Erstbeschwerdeführer S 118.571,--, für den Zweitbeschwerdeführer S 99.993,-- und für die Drittbeschwerdeführerin S 126.388,-- aus).
Unter Berufung auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Februar 1996, K I-8/94, nach dem der Verwaltungsgerichtshof auch zuständig sein soll, die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte zu überprüfen, machen die Beschwerdeführer in ihrer beim Verwaltungsgerichtshof nach Aufforderung ergänzten Beschwerde primär die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend. Es wird aber auch ins Treffen geführt, dass sich die angefochtenen Bescheide zu Unrecht auf § 6, § 11 Abs. 4 Z. 3 und § 52 Abs. 1 Ziviltechnikerkammergesetz gestützt hätten. Es wird die Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBL. Nr. 157/1994 (ZTKG), sind als berufliche Vertretungen des Standes der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker (Architekten und Ingenieurkonsulenten) näher angeführte Kammern (Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern) berufen. U.a. ist unter den Länderkammern die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit dem Sitz in Wien genannt. Der örtliche Wirkungsbereich jeder Länderkammer erstreckt sich gemäß § 1 Abs. 2 ZTKG auf das jeweilige in Abs. 1 angeführte Bundesland. Die Länderkammern sind gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. berufen, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ziviltechniker wahrzunehmen und zu fördern, für die Wahrung des Standesansehens zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der Ziviltechniker zu überwachen. Gemäß § 6 ZTKG sind die Mitglieder verpflichtet, die ihnen gesetzlich auferlegten Berufspflichten sowie die Standesregeln einzuhalten. Sie sind weiters verpflichtet, die Beschlüsse der Kammerorgane zu befolgen, die vorgeschriebenen Umlagen und sonstigen Beiträge zu entrichten und die Länderkammer sowie die Bundeskammer in ihren Aufgaben zu unterstützen.
Gemäß § 52 Abs. 1 ZTKG haben die Länderkammern zur Bestreitung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen, durch besondere Einnahmen nicht bedeckten eigenen Kosten und der Kostenanteile gemäß Abs. 3, erster Satz, von ihren Mitgliedern Umlagen und sonstige Beiträge einzuheben. Als sonstige Beiträge kommen Eintragungsgebühren anlässlich der Befugnisverleihung und Übertrittsgebühren anlässlich eines Wechsels der Kammermitgliedschaft in Betracht. Umlagen und sonstige Beiträge sind unter Bedachtnahme auf den Jahresvoranschlag und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesamtheit der Kammermitglieder in angemessener Höhe festzusetzen. Gemäß § 52 Abs. 3 leg. cit. sind die Kosten, die der Bundeskammer aus ihrer Geschäftsführung erwachsen, von den Länderkammern im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder, ausgenommen jene, die Zuwendungen aus den Wohlfahrtseinrichtungen beziehen, durch Umlagen zu bedecken. Gemäß § 51 leg. cit. hat u.a. der Kammervorstand jeder Länderkammer bis 1. Dezember der Kammervollversammlung den Jahresvoranschlag für das nächste Jahr zur Beschlussfassung und den Rechnungsabschluss für das vorhergehende Jahr zur Genehmigung vorzulegen.
Betreffend die Umlagen und Beiträge für das Jahr 1999 hat die Kammervollversammlung am 27. November 1998 Beschlüsse gefasst, die u. a. die Berechnungsgrundlage und die Höhe der Kammerumlage betreffen. Gemäß der Präambel dieses Beschlusses bildet, sofern nicht anders bestimmt, der im Jahr 1997 aus Ziviltechnikertätigkeit(en) getätigte Umsatz (gemäß Punkt 10.), den ein Mitglied der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat, die Berechnungsgrundlage. In Punkt 1.1. wird die Kammerumlage für Mitglieder mit aufrechter Befugnis anhand jeweils näher angeführter maximaler Umsatzbeträge festgesetzt. In Punkt 1.3. wird der "Umlagenanteil Berufshaftpflichtversicherung für Mitglieder mit aufrechter Befugnis" bestimmt. Dieser Umlagenanteil errechnet sich anhand des jeweiligen Umsatzes und der diesem zugeordneten Mindestprämie.
Die Beschwerdeführer machen - wie schon vor dem Verfassungsgerichtshof - insbesondere Bedenken gegen den angeführten Umlagebeschluss der Kammervollversammlung geltend. Die Bestimmungen des ZTKG 1993 und des Ziviltechnikergesetzes 1993 würden eine Berufshaftpflichtversicherung für Architekten oder Ingenieurkonsulenten nicht vorsehen. Auch aus § 2 ZTKG über den Wirkungsbereich der Länderkammern, auf den sich die belangte Behörde stütze, könne Derartiges nicht abgeleitet werden. Die Befugnis, eine Zwangsversicherung abzuschließen bzw. Versicherungsprämien in der Umlage vorzuschreiben, sei in § 6, § 11 Abs. 4 Z. 3 und § 52 Abs. 1 ZTKG mit keinem Wort erwähnt. § 52 ZTKG stelle auf die in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen, durch besondere Einnahmen nicht bedeckten eigenen Kosten und die Kosten gemäß Abs. 3, erster Satz, ab. Die Kammern könnten daher lediglich jene Beiträge einheben, die zur Deckung der Kosten der Selbstverwaltung erforderlich seien. Jede andere Auslegung verstoße gegen das Legalitätsprinzip.
Im Zusammenhang mit diesem, auch schon vor dem Verfassungsgerichtshof vorgetragenen Vorbringen verweist der Verwaltungsgerichtshof - wie der Verfassungsgerichtshof - auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Hinblick auf die Ausgestaltung des Umlagenrechtes (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 1995, Slg. Nr. 14.072). Danach liegt es grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, an welche Kriterien er bei der Bemessung der Umlage anknüpft. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Lichte des Legalitätsprinzipes, wenn der Bundesgesetzgeber in § 52 Abs. 1 ZTKG für die Umlagenfestsetzung angeordnet hat, dass zur Bestreitung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen, durch besondere Einnahmen nicht bedeckten eigenen Kosten und der Kostenanteile gemäß Abs. 3 erster Satz die Kammern von ihren Mitgliedern Umlagen und sonstige Beiträge einzuheben haben. Weiters hat der Gesetzgeber betreffend die Festsetzung der Umlagen in § 52 Abs. 1 letzter Satz ZTKG angeordnet, dass diese unter Bedachtnahme auf den Jahresvoranschlag, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesamtheit der Kammermitglieder in angemessener Höhe festzusetzen sind. Maßgeblich für die Festsetzung der Kammerumlage ist somit der von der zuständigen Kammervollversammlung genehmigte Jahresvoranschlag, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesamtheit der Kammermitglieder und der Grundsatz der Angemessenheit der festgesetzten Beiträge. Gemäß § 2 Abs. 1 ZTKG sind die Länderkammern u.a. berufen, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ziviltechniker wahrzunehmen und zu fördern. Im Rahmen dieses Auftrages hat die für die Beschwerdeführer zuständige Länderkammer eine Haftpflichtversicherung für ihre Mitglieder abgeschlossen, die der Kammer ohne Frage Kosten im Sinne des § 52 Abs. 1 ZTKG verursacht, die im jeweiligen Jahresvoranschlag zu berücksichtigen bzw. zu genehmigen sind. Die Einrichtung von gesetzlichen Interessenvertretungen, in deren Rahmen Pflichtmitgliedschaft besteht, ist verfassungsrechtlich zulässig (vgl. dazu Korinek, Staatsrechtliche Grundlagen der Kammer-Selbstverwaltung, RdA 1991, 105 ff, insb. 109). Es bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die gemäß dem ZTKG zuständigen Organe in Wahrnehmung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der von dieser Länderkammer vertretenen Ziviltechniker eine Berufshaftpflichtversicherung für ihre Mitglieder abschließen und in der Folge zur Bedeckung der dafür auflaufenden Kosten eine entsprechende Umlage geltend machen.
Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, wenn in Punkt 6.1.2.1. des angeführten Umlagebeschlusses der Kammervollversammlung für Ziviltechnikergesellschaften geregelt wird, dass der Umsatz der Gesellschaft auf die geschäftsführenden Gesellschafter, die gleichzeitig Mitglieder mit aufrechter Befugnis der Landeskammer sind, entsprechend ihrer Anteile zueinander aufgeteilt wird. Wenn der Umsatz die maßgebliche Größe für die Berechnung der Umlage ist, muss auch für in Ziviltechnikergesellschaften tätige Ziviltechniker eine vergleichbare am Umsatz orientierte Berechnungsgrundlage vorgesehen werden.
Wenn die Beschwerdeführer bei Auslandsprojekten nach ihren Behauptungen unter Umständen von ihrem jeweiligen Auftraggeber verpflichtet werden, eine eigene Haftpflichtversicherung abzuschließen, fällt dies in den Bereich privatautonomer Gestaltung.
Aus dem Umstand, dass die gemäß § 32 Abs. 7 Ziviltechnikergesetz erlassene EWR-Architektenverordnung (BGBl. Nr. 694/1995) und EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung (BGBl. Nr. 695/1995) den Nachweis oder das Erfordernis eines Versicherungsschutzes nicht vorsieht, kann gleichfalls für die Beschwerdeführer nichts gewonnen werden. Diese Verordnungen treffen Regelungen, unter welchen Voraussetzungen Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien in Österreich Dienstleistungen erbringen bzw. sich niederlassen dürfen, sie treffen keine Regelung für den in Österreich tätigen österreichischen Ziviltechniker. Gemäß Art. 22 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr ist im Gemeinschaftsrecht vorgesehen, dass ein Mitgliedstaat der EU von den eigenen Staatsangehörigen für die Aufnahme oder Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Art. 1 (Tätigkeit auf dem Gebiet der Architektur) eine Genehmigung oder die Eintragung oder die Mitgliedschaft bei einem Berufsverband oder einer Berufskörperschaft verlangen darf. Diese Richtlinienbestimmung verpflichtet die Mitgliedsstaaten allerdings dazu, Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten von einer Mitgliedschaft zu einem solchen Berufsverband oder Berufskörperschaft zu befreien. Aus dieser Richtlinienbestimmung ergibt sich somit, dass Inländer u.a. in Bezug auf die Mitgliedschaft zu einem Berufsverband anders behandelt werden dürfen als Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten. Diese aus EU-rechtlicher Sicht zulässige sogenannte Inländerdiskriminierung (siehe dazu u.a. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht, 92 ff) kann allenfalls innerstaatlich auf verfassungsrechtliche Probleme stoßen. Derartige verfassungsrechtliche Probleme hat der Verfassungsgerichtshof im Lichte des Vorbringens der Beschwerdeführer nicht gesehen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat keine derartigen Bedenken. Abgesehen davon hat die in Art. 22 der angeführten Richtlinie behandelte Frage, wozu der Staat Ziviltechniker verpflichten könnte, nichts mit der Frage zu tun, was eine gesetzliche Interessenvertretung im Rahmen ihres Wirkungsbereiches tun kann.
Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, dass Art. 25 der angeführten Richtlinie 85/384/EWG des Rates zwar grundsätzlich die Möglichkeit vorsieht, dass die Mitgliedstaaten eine Berufshaftpflichtversicherung normieren können, letzteres sei aber durch den österreichischen Gesetzgeber nicht geschehen. Aus dieser Richtlinienbestimmung kann nicht - wie die Beschwerdeführer meinen - abgeleitet werden, dass eine Berufshaftpflichtversicherung in einem Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen nur vom Gesetzgeber vorgesehen werden dürfte. Auch das vorliegende System, nach dem im Rahmen des gesetzlich bestimmten Wirkungskreises der gesetzlichen Interessenvertretung eine Haftpflichtversicherung für die Mitglieder abgeschlossen wurde, verstößt nicht gegen diese Richtlinienbestimmung. In dieser Bestimmung wird lediglich darauf abgestellt, dass in einem Aufnahmemitgliedsstaat von den Staatsangehörigen für die Aufnahme oder Ausübung einer der Tätigkeiten im Sinne des Art. 1 der Nachweis einer entsprechenden beruflichen Haftpflichtversicherung verlangt wird. Die sich auch daraus ergebende Inländerdiskriminierung ist aus der Sicht des EU-Rechtes unbedenklich; innerstaatlich lassen sich allfällige gleichheitsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die verfassungsrechtlich vorausgesetzte Existenz von gesetzlichen Interessenvertretungen mit Pflichtmitgliedschaft mit der ihnen dabei im Besonderen zukommenden Aufgabe der Interessenvertretung bzw Interessenwahrnehmung für ihre Mitglieder ausräumen.
Soweit die Beschwerdeführer nicht nur Gesetzwidrigkeit des herangezogenen Umlagebeschlusses geltend machen, sondern in der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof auch die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend machen, genügt es darauf hinzuweisen, dass im Rahmen einer Bescheidbeschwerde für derartige Bedenken nur der Verfassungsgerichtshof zuständig ist (siehe Art. 133 Z. 1 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 B-VG). In dem von den Beschwerdeführern angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Februar 1996, K I-8/94, hat der Verfassungsgerichtshof lediglich im Zusammenhang mit Bescheiden eines unabhängigen Verwaltungssenates betreffend die Überprüfung der Rechtmäßigkeit faktischer Amtshandlungen festgestellt, dass die Anführung bestimmter verfassungsgesetzlicher (oder sonstiger) Normen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des bekämpften Verwaltungsaktes ergeben solle, weder den unabhängigen Verwaltungssenat der Verpflichtung zur umfassenden rechtlichen Prüfung des angefochtenen Aktes enthebe noch beschränke sie das Recht der Partei, die über ihre Beschwerde nach § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG ergehende Entscheidung des Verwaltungssenates gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof (wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte) oder gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof (wegen Verletzung einfachgesetzlich verbürgter Rechte, z.B. Verfahrensrechte) anzufechten.
Da bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 20. Jänner 2000
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