Normen
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §30 Abs3;
ROG OÖ 1972 §30 Abs4;
ROG OÖ 1972 §30 Abs5;
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §30 Abs3;
ROG OÖ 1972 §30 Abs4;
ROG OÖ 1972 §30 Abs5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der beim Verwaltungsgerichtshof nach Aufforderung ergänzten Beschwerde, deren Behandlung der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Oktober 1999, B 1300/99-3, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die der Verfassungsgerichtshof in demselben Beschluss dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte, und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 15. September 1998 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Geräteschuppens zur Bewirtschaftung des Steinbruches, des Fischteiches und des Waldes der näher angeführten Liegenschaft abgewiesen. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück als Grünland mit der Sondernutzung "Steinabbaugebiet" ausgewiesen sei. Es dürften daher auf diesem Grundstück nur Gebäude errichtet werden, die einer der Widmung entsprechenden Nutzung dienten. Dies treffe im vorliegenden Fall nicht zu. Für die Steingewinnung und Verarbeitung seien spezielle maschinelle Einrichtungen erforderlich. Die dem Ansuchen um Erteilung der baurechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Gerätehütte beigelegte fotografische Dokumentation über den in K. vorhandenen Maschinenpark sei jedenfalls für den Tätigkeitsbereich, den man üblicherweise als Steinbruch bezeichne, nicht geeignet. Gerätschaften für die Bewirtschaftung des Fischteiches und des Waldes seien ebenfalls nicht als zur gegebenen Flächenwidmung widmungskonform anzusehen.
In der dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Grundstück um "Grünland" handle. Diese Widmung würde auch Bauten und Anlagen erlauben, die nötig seien, um das Grünland bestimmungsgemäß zu nutzen. Der Begriff der bestimmungsgemäßen Nutzung könne dabei nicht abstrakt, sondern nur konkret ausgelegt werden. Konkret handle es sich um Flächen, auf denen entweder noch kein Steinabbau durchgeführt worden sei, oder auf denen der Steinabbau bereits länger zurückliege, die aber tatsächlich und in der Natur als Wald anzusehen seien. Auch die Zuordnung zur vorgesehenen fischereiwirtschaftlichen Nutzung des Teiches erfülle das Kriterium der bestimmungsgemäßen Nutzung von Grünland.
Der beigezogene agrarfachliche Sachverständige führte in seiner gutächtlichen Stellungnahme vom 8. Jänner 1999 aus, dass vor Einholung weiterer Gutachten über die Zulässigkeit von Bauten im gewidmeten Grünland zu prüfen wäre, ob aus raumordnungsrechtlicher Sicht auf Grund der gegebenen Sonderwidmung generell Bauten zulässig wären, die nicht für den Zweck der Sonderwidmung nötig seien. Der forstfachliche Amtssachverständige stellte in der Stellungnahme vom 14. Dezember 1998 fest, dass die Errichtung einer Hütte zum Zwecke der Bewirtschaftung der näher angeführten Waldparzelle im Ausmaß von 3897 m2 aus forstfachlicher Sicht nicht erforderlich sei.
Zu beiden Stellungnahmen wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 19. März 1999 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde im Besonderen auf die Sonderwidmung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes als "Abgrabungsgebiet Steinbruch" hingewiesen.
Die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es die zentrale Frage im vorliegenden Fall sei, ob das vom Beschwerdeführer geplante Bauvorhaben - der Neubau eines 44 m2 großen Geräteschuppens auf dem näher angeführten Grundstück - nötig sei, um das im Flächenwidmungsplan als Grünland-Sonderwidmung "Abgrabungsgebiet Steinbruch" ausgewiesene Grundstück bestimmungsgemäß zu nutzen. Maßstab für die Beurteilung der Notwendigkeit des geplanten Bauvorhabens sei die Grünland-Sonderwidmung "Abgrabungsgebiet Steinbruch". Da diese Sonderwidmung die Nutzung des in Frage stehenden Grundstückes für Belange der Fischerei bzw. der Forstwirtschaft grundsätzlich ausschließe, stelle sich im vorliegenden Fall die Frage nicht, ob das geplante Bauvorhaben für die im Baubewilligungsansuchen ins Spiel gebrachte fischerei- und forstwirtschaftliche Nutzung notwendig sei oder nicht. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer geforderte Einholung genauerer Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sei daher entbehrlich gewesen. Was die Frage, inwiefern das Bauvorhaben zur bestimmungsgemäßen Nutzung der gegebenen Grünland-Sonderwidmung nötig sei, anbelange, so handle es sich nach der Aktenlage beim verfahrensgegenständlichen Grundstück um einen aus einer Konkursmasse erworbenen, aufgelassenen Steinbruch, über dessen weiteren Betrieb als bäuerlichen Nebenerwerb sich der Beschwerdeführer - wie in der Vorstellung ausgeführt - noch nicht entschieden habe. Inwieweit das beantragte Bauvorhaben zur Aufarbeitung allfälliger Halbfabrikate aus Granit notwendig sein solle, gehe aus dem Bauantrag nicht näher hervor. Für eine allfällige Steingewinnung und -verarbeitung seien nämlich spezielle maschinelle Einrichtungen erforderlich. Die dem Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung einer Gerätehütte beigelegte fotografische Dokumentation über den in K. vorhandenen Maschinenpark sei jedenfalls nicht geeignet, die Notwendigkeit der beantragten Gerätehütte zur Bewirtschaftung des - ohnehin aufgelassenen - Steinbruches darzutun. Die im Bauansuchen beschriebenen Maschinen - es handle sich dabei um einen Allradtraktor, einen Hinterradtraktor "Steyr 40",
zwei Zweiachs-Anhänger und einen Einachs-Kipper, eine Buschholzhackmaschine "Pöttinger", einen hydraulischen Holzspalter, zwei Motorsensen, einen PKW-Anhänger, eine Forstseilwinde, fünf Motorsägen, einen Puch Haflinger und einen Klein-LKW - seien nämlich Maschinen, die in typischen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Verwendung fänden und nicht solche, die auf eine Verwendung in einem Steinbruch schließen ließen. In diesem Licht betrachtet ergäbe sich daher aus den im Akt einliegenden Unterlagen, dass die auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück geplante Gerätehütte nicht mit der im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde für dieses Grundstück ausgewiesenen Grünland-Sonderwidmung "Abgrabungsgebiet Steinbruch" in Einklang gebracht werden könne. Die auf § 30 Abs. 6 Oö Bauordnung 1994 gestützte Abweisung des Baubewilligungsantrages sei daher zu Recht erfolgt. Zu der in erster Instanz erfolgten Verletzung des Parteiengehörs werde darauf verwiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz durch die im Berufungsverfahren mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert werde. Abgesehen davon führe die Verletzung des Parteiengehörs nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung des Mangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Davon könne keine Rede sein.
In der beim Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 30 Abs. 1 Oö Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 114/1993 (Oö ROG 1994), sind alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen als Grünland zu widmen. Gemäß § 30 Abs. 2 leg. cit. sind Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, im Flächenwidmungsplan gesondert zu widmen. Im § 30 Abs. 3 leg. cit. sind im Grünland mögliche Widmungen, die je nach Erfordernis auszuweisen sind, angeführt. Gemäß § 30 Abs. 4 Oö ROG 1994 i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 83/1997 sind überdies je nach Erfordernis sonstige Widmungen im Grünland wie Flächen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit nicht herkömmlichen Produktionsformen (Betriebe der bodenunabhängigen Massenhaltung landwirtschaftlicher Nutztiere, Tierparks u.dgl.), Aufschüttungsgebiete, Neuaufforstungsgebiete, Abgrabungsgebiete und Ablagerungsplätze gesondert auszuweisen. Gemäß § 30 Abs. 5 erster Satz Oö ROG 1994 dürfen im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4).
Gemäß § 30 Abs. 6 Oö Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66 (Oö BauO 1994) in der Fassung LGBl. Nr. 70/1998, ist der Baubewilligungsantrag von der Baubehörde ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich auf Grund der Prüfung durch die Baubehörde schon aus dem Antrag oder dem Bauplan ergibt, dass das Bauvorhaben
1. zwingenden Bestimmungen eines Flächenwidmungsplans, eines Bebauungsplans, einer Erklärung zum Neuplanungsgebiet oder einer rechtskräftigen Bauplatzbewilligung widerspricht, oder
2. sonstigen zwingenden baurechtlichen Bestimmungen widerspricht und eine Baubewilligung daher ohne Änderung des Bauvorhabens offensichtlich nicht erteilt werden kann.
Vor der Abweisung des Baubewilligungsantrages ist gemäß dieser Bestimmung das Parteiengehör zu wahren und, wenn eine Behebung des Mangels durch Änderung des Bauvorhabens möglich ist, dem Bauwerber unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit dazu zu geben.
Als inhaltliche Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, dass der Begriff "Abgrabungsgebiet Steinbruch" nicht statisch ausgelegt werden dürfe. Ein Abgrabungsgebiet könne für diverse Zwecke benützt werden. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Grünland-Widmung handle, kämen daher alle grünlandbezogenen Verwendungsmöglichkeiten der durch Abgrabungen entstehenden Gebiete in Betracht, daher auch eine Gerätehütte, die für Zwecke der Fischerei, der Forstwirtschaft, aber auch des Steinbruches selbst diene.
Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde sollen die in der verfahrensgegenständlichen Hütte vorgesehenen Geräte, wie sie im angefochtenen Bescheid angeführt werden, der Fischerei, der Forstwirtschaft und dem Steinbruch dienen. Dem Steinbruch sollen die Geräte insofern dienen, als auf dem Grundstück befindliche Halbfabrikate aufgearbeitet werden sollen und für Arbeiten zur Sicherung des Steinbruches im notwendigen Umfang vorgesehen seien. Ob der Steinbruch als bäuerlicher Nebenerwerb weiter betrieben wird, ist nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers noch nicht entschieden.
Der Auffassung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Auslegung der verfahrensgegenständlichen Sonderwidmung "Abgrabungsgebiet Steinbruch" kann nicht gefolgt werden. Aus den wiedergegebenen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ergibt sich, dass Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, im Flächenwidmungsplan gesondert zu widmen sind. Weiters ist - wie dargelegt - angeordnet, dass im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden dürfen, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen, wobei auf die Abs. 2-4 des § 30 Oö ROG 1994 verwiesen wird (§ 30 Abs. 5 Oö ROG 1994). Diese Bestimmungen über die besondere Ausweisung von Flächen, die Grünland sind, sofern sie nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören (§ 30 Abs. 3 und 4 Oö ROG 1994), im Zusammenhalt mit § 30 Abs. 5 leg. cit. müssen vielmehr dahin ausgelegt werden, dass auf einer mit einer Sonderwidmung versehenen Fläche im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden dürfen, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß, nämlich im Sinne der vorgesehenen Sonderwidmung, zu nutzen. Das verfahrensgegenständliche Grundstück ist unbestritten als "Abgrabungsgebiet Steinbruch" gewidmet. Der angefochtene Bescheid erweist sich schon deshalb als rechtmäßig, weil die für die beantragte Gerätehütte angeführten Geräte auch nach dem eigenen Beschwerdevorbringen nur u.a. für Zwecke des Steinbruch dienen sollen, wobei eine Tätigkeit zu Zwecken des Steinbruches nur insofern erfolgen soll, als auf dem Grundstück lagernde Halbfertigfabrikate fertig gestellt werden sollen, was von dem Beschwerdeführer nicht näher dargelegt wurde. Es wäre auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück aber überhaupt nur ein Bau zulässig, der allein für die Nutzung als Steinbruch als nötig angesehen werden kann.
Da eine Verletzung in Verfahrensrechten immer nur soweit in Betracht kommt, als eine Verletzung in materiellen Rechten des Beschwerdeführers möglich ist, erübrigte sich daher ein näheres Eingehen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, es hätte ihm im Sinne des § 30 Abs. 6 Oö BauO 1994 in erster Instanz die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, sein Bauansuchen abzuändern, genügt es, ihm entgegenzuhalten, dass die Änderung des Bauansuchens von Geräteschuppen für die angeführten Zwecke auf ein Gebäude, das ausschließlich Zwecken der Nutzung des Steinbruches dient und auch für eine solche Nutzung nötig ist, schon deshalb für die Behörde als nicht möglich angesehen werden konnte, da der Beschwerdeführer außer der Fertigstellung der Halbfabrikate entsprechend seinem Vorbringen im Verfahren eine entsprechende alleinige Nutzung des Grundstückes zu Zwecken des Steinbruches (die aber Voraussetzung für eine Änderung des Bauvorhabens gewesen wäre) gerade nicht geplant hatte.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 7. März 2000
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