VwGH 99/01/0372

VwGH99/01/037219.1.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Pelant und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. Juli 1999, Zl. 208.544/0-VII/19/99, betreffend Feststellung gemäß § 8 AsylG (mitbeteiligte Partei: NT in P), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §12;
AsylG 1997 §8;
AVG §66 Abs4;
FrG 1997 §57;
AsylG 1997 §12;
AsylG 1997 §8;
AVG §66 Abs4;
FrG 1997 §57;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger der "BR Jugoslawien", der am 1. Dezember 1998 in das Bundesgebiet eingereist ist, beantragte am 2. Dezember 1998 die Gewährung von Asyl. Er wurde am 10. Februar 1999 niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid vom 17. Februar 1999 wies das Bundesasylamt im Spruchteil I. den Asylantrag gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 idF. BGBl. I Nr. 4/1999 - AsylG, ab und stellte im Spruchteil II. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Bundesrepublik Jugoslawien zulässig sei. Der Mitbeteiligte erhob Berufung gegen beide Spruchteile des erstinstanzlichen Bescheides.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. Juli 1999, mit welchem sie ausdrücklich nur über die gegen Spruchteil II. des Bescheides der Behörde erster Instanz vom 17. Februar 1999 erhobene Berufung entschied. Sie gab ihr statt und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Mitbeteiligten in die Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 8 AsylG iVm § 57 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG nicht zulässig sei.

Die belangte Behörde führte hiezu aus:

"Gemäß § 8 AsylG ist mit der 'Abweisung des Asylantrages' die Entscheidung betreffend Non-Refoulement zu verbinden; dementsprechend hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid abgesprochen und ist nun beim Unabhängigen Bundesasylsenat sowohl die Berufung gegen den § 7 betreffenden Spruchteil I. als auch die Berufung gegen den § 8 betreffenden Spruchteil II. anhängig.

Für den Fall des Berufungswerbers, der keinerlei individuelle Gründe geltend machen konnte, ergibt sich aus den unter

1. getroffenen Feststellungen Folgendes:

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