Normen
AsylG 1997 §19;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
AsylG 1997 §19;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid stellte die belangte Behörde - die die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom selben Tag gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich auswies - gemäß § 54 Abs. 1 leg. cit. fest, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien, in ihrem Heimatland gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab. Mit Verfügung vom 12. November 1999 teilte der Verwaltungsgerichtshof den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit, er gehe nach dem Inhalt der Beschwerde und der Verwaltungsakten vorläufig davon aus, dass der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsrecht im Sinn des Art. I der Verordnung der Bundesregierung vom 27. April 1999, BGBl. II Nr. 133, zukomme. Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen zu dieser Annahme Stellung zu nehmen und allenfalls bekannt zu geben, ob die Beschwerdeführerin anderweitig Schutz vor Verfolgung finden könne/habe finden können; diese wurde weiters aufgefordert anzugeben, ob und bejahendenfalls in welchen subjektiven Rechten sie sich durch den angefochtenen Bescheid (noch) als verletzt erachte.
Die belangte Behörde gab in ihrer Stellungnahme bekannt, dass der Beschwerdeführerin beginnend mit 19. Juni 1998 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Asylgesetz 1997, zuletzt bis 16. Dezember 1999, erteilt worden sei. (Im Hinblick darauf komme ihr ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach der genannten Verordnung nicht zu.) Die Beschwerdeführerin bestätigte in ihrer Äußerung, dass sie "im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 19 AsylG" sei. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht daher nunmehr davon aus, dass der Beschwerdeführerin nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist.
Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG gegenstandslos wird, wenn dem Fremden nach Erlassung des Bescheides (wieder) ein Recht zum Aufenthalt zukommt, somit sein Aufenthalt nachträglich legalisiert wird. In diesem Fall kann die Ausweisung auf Grund des inzwischen rechtmäßigen Aufenthaltes nicht mehr vollzogen werden. Sollte der Aufenthalt des Fremden zu einem späteren Zeitpunkt (wieder) unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen, auf Grund eines früheren illegalen Aufenthaltes erlassenen Ausweisung beendet werden, sondern müsste die Frage, ob sich der Fremde neuerlich illegal im Bundesgebiet aufhält, in einem weiteren Ausweisungsverfahren geklärt werden (vgl. den hg. Beschluss vom 5. November 1999, Zl. 96/21/1053). Wodurch die nachträgliche Legalisierung bewirkt wird, spielt keine Rolle. Auch im Fall der Zuerkennung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Asylgesetz 1997 (vgl. den hg. Beschluss vom 26. November 1999, Zl. 97/21/0907) wird eine vor Eintritt dieses Umstandes erlassene Ausweisung wirkungslos.
Diese Legalisierung hat zur Folge, dass das Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen ist, weil die Ausweisung nicht mehr vollzogen werden kann und somit keine konkrete Aussicht mehr auf eine Abschiebung in den Staat besteht, in dem verfolgt zu werden die Beschwerdeführerin behauptet (vgl. den hg. Beschluss vom 5. November 1999, Zl. 97/21/0251), und sie nicht darlegt, inwieweit sie noch in subjektiven Rechten verletzt sein könnte.
Im Hinblick darauf, dass die Frage der Gefährdung und/oder Bedrohung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 12. Jänner 2000
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