Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer verpachtete seit dem Jahr 1983 seinen industriellen Betrieb zur Erzeugung von Brot und Feinbackwaren an die G-GmbH. In den Jahren 1988 bis 1993 erzielte er auch noch Einkünfte aus der Vermietung einer Liegenschaft und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Die ihm vom Finanzamt zugesandten Umsatz- und Einkommensteuererklärungen reichte der Beschwerdeführer für die Jahre 1988 bis 1992 unausgefüllt ein, für 1993 unterließ er deren Einreichung überhaupt.
Das Finanzamt schätzte die Einkünfte des Beschwerdeführers in Anlehnung an die Feststellungen einer die Jahre 1983 bis 1987 betreffenden Betriebsprüfung und setzte die Umsatz- und Einkommensteuer für 1988 bis 1993 fest.
Über die gegen diese Bescheide erhobene Berufung sprach die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab. Da der Beschwerdeführer für die Streitjahre keine Aufzeichnungen geführt und entweder gar keine oder nur solche Abgabenerklärungen eingereicht habe, in denen keine Angaben gemacht seien, müssten die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg ermittelt werden. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 29. September 1997 ersucht, die Tatsachenfeststellungen von Amts wegen vorzunehmen. Sein Gewerbebetrieb (Brot- und Backwarenerzeugung) sei 1983 vor dem Ruin gestanden. Die Hauptgläubigerin, die A-Mühle, habe das Unternehmen im Wege der G-GmbH gepachtet, um mit dem Pachtzins die Verbindlichkeiten samt Zinsen abzudecken; im Pachtvertrag sei festgelegt worden, dass der Pachtzins vorrangig zur Entrichtung der auf das Pachtentgelt entfallenden Umsatzsteuer verwendet werde. Die G-GmbH habe in der Folge für den Beschwerdeführer die auf das Pachtentgelt entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt; aus diesen Umsatzsteuerbeträgen könne die belangte Behörde die Pachtentgelte ermitteln. Die pachtweise Überlassung des Bäckereibetriebes führe, weil noch keine Betriebsaufgabe erfolgt sei, zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. März 1997 die Höhe der geschätzten Gewinne mitgeteilt, die sie ausgehend von den Pachtentgelten der einzelnen Jahre unter der Annahme, die Umsatzrentabilität habe sich seit dem letztgeprüften Jahr (1987) nicht verändert, errechnet habe. Dabei seien aber zu Unrecht die auf die Lieferantenschulden entfallenden Zinsen nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt worden. Nach Auskunft der A-Mühle betrügen diese Zinsen 634.302 S (1990), 612.012 S (1991), 580.873 S (1992) und 213.989 S (1993). Die belangte Behörde nehme nunmehr den Gewinn aus Gewerbebetrieb in folgender Höhe an:
-202.449 S (1988), 119.350 S (1989), 13.654 S (1990), 68.606 S (1991), 115.001 S (1992) und 496.054 S (1993). Im Jahr 1990 habe der Beschwerdeführer eine betrieblich genutzte Liegenschaft veräußert und einen Veräußerungserlös von 2,678.112 S erzielt. Nach seinem Vorbringen habe ihm die Erwerberin der Liegenschaft ein Nutzungsrecht eingeräumt. Die belangte Behörde setzte ab dem Jahr 1991 das von der T-GmbH dem Beschwerdeführer für die Anmietung der Liegenschaft gezahlte Entgelt bei dessen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an (1991 bis 1993 jährlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 100.800 S). Wie sich aus der die Jahre 1983 bis 1987 betreffenden Berufungsentscheidung ergebe, sei ein vortragsfähiger Verlust vorhanden; dieser werde nunmehr bei der Einkommensteuerfestsetzung berücksichtigt.
Die Beschwerde richtet sich gegen diesen Bescheid, soweit er
Einkommensteuer 1992 und 1993 betrifft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird vorgebracht, das Finanzamt und die belangte Behörde hätten die Abgabenbemessungsgrundlagen im Schätzungsweg ermittelt, weil der Beschwerdeführer keine bzw nur unzureichende Erklärungen (hinsichtlich der Streitjahre) abgegeben habe. Während die belangte Behörde die Einkommensteuer für die Jahre bis 1990 mit Null Schilling festgesetzt habe, habe sie die Abgabe für 1991 mit 48.564 S und für 1993 mit 203.604 S festgesetzt. Obwohl sich nach den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers die Umstände gegenüber dem Vorjahr nicht bzw nur im Ausmaß der Indexanpassung geändert hätten, habe die belangte Behörde die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1992 mit 115.001 S und für 1993 mit 496.054 S ermittelt. Die Erhöhung der Einkünfte gegenüber dem Vorjahr ergebe sich nach den Angaben der belangten Behörde und der Auskunft der A-Mühle aus dem Absinken der Zinsaufwendungen für die Lieferantenschulden. Die belangte Behörde hätte aber aus den Mitteilungen des Beschwerdeführers, wonach sich die Umstände der Jahre 1992 und 1993 gegenüber jenen der Vorjahre nicht geändert hätten, ableiten müssen, dass auch für die Jahre 1992 und 1993 die Einkommensteuer mit Null Schilling festzusetzen sei. Die Zinsen für Lieferanten und Bankzinsen hätten sich nur marginal geändert.
Ziel einer Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 1992, 88/14/0080). Die Beschwerde vermag nicht aufzuzeigen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid diesem Erfordernis nicht entsprochen hätte.
Der Beschwerdeführer tritt der Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, wonach die A-Mühle als Hauptgläubigerin des Beschwerdeführers dessen Betrieb durch Einschaltung der G-GmbH gepachtet habe, um mit dem Pachtzins die Verbindlichkeiten (und Zinsen) abzutragen, nicht entgegen. Ausgehend von diesen Annahmen müssen die offenen Lieferantenschulden zurückgegangen und damit die jährlichen Zinsaufwendungen abgesunken sein, weil die G-GmbH unbestritten den Pachtzins laufend erbracht hat, wobei nach der ebenfalls unbestrittenen Darstellung im angefochtenen Bescheid der Jahrespachtschilling in den Jahren von 1988 bis 1991 von 1,48 Mio. S auf 1,88 Mio. S anstieg. Die belangte Behörde konnte aus der Mitteilung der A-Mühle als Gläubigerin des Beschwerdeführers entnehmen, welche Zinsen für die Lieferantenschulden in den einzelnen Jahren angefallen sind; aus dieser Mitteilung hat sich ergeben, um welche konkreten Beträge die Zinsaufwendungen von Jahr zu Jahr zurückgegangen sind.
Durch den allgemeinen Hinweis des Beschwerdeführers auf das Gleichbleiben der Verhältnisse wird in keiner Weise aufgezeigt, dass die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde betreffend das Ausmaß der Zinsaufwendungen der Jahre 1992 und 1993 nicht das Ergebnis schlüssiger Beweiswürdigung wäre. Die Beschwerdebehauptung betreffend das Gleichbleiben der Zinsaufwendungen steht im Widerspruch zum Umstand der Verwendung des Pachtzinses zur Abtragung der Lieferantenschulden. Im Übrigen behauptet die Beschwerde gar nicht konkret, dass die Mitteilung des Gläubigers A-Mühle betreffend die Höhe der Zinsen für die Lieferantenschulden nicht die tatsächlichen Verhältnisse wiedergeben würde.
Dass mit dem angefochtenen Bescheid die Einkommensteuer für die Jahre 1989 bis 1991 mit Null Schilling festgesetzt worden ist, ist darauf zurückzuführen, dass für diese Jahre - anders als für 1992 und 1993 - ein Verlustvortrag iSd § 18 Abs. 6 EStG 1988 in Abzug gebracht worden ist. Die Beschwerde geht auf den Umstand des Verlustvortrages nicht ein.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27. Mai 1999
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