VwGH 99/14/0124

VwGH99/14/012427.7.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des KP in L, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 29. Oktober 1997, 1. Zl. RV/240/01-08/K-1997, betreffend Einkommensteuer 1995, und 2. RV/241/01-08/K-1997, betreffend Einkommensteuer 1996, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §33 Abs1;
EStG 1988 §33 Abs4 Z3 litb;
EStG 1988 §33 Abs8;
EStG 1988 §33 Abs1;
EStG 1988 §33 Abs4 Z3 litb;
EStG 1988 §33 Abs8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den angefochtenen Bescheiden ergibt sich folgender Sachverhalt:

In den Jahren 1995 und 1996 erzielte der Beschwerdeführer keine anderen Einkünfte als steuerfreie Leistungen vom Arbeitsmarktservice. Er beantragte für beide Jahre die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung und Festsetzung des Unterhaltsabsetzbetrages als Negativsteuer. Der Unterhaltsabsetzbetrag stehe ihm zu, weil sein Sohn studiere.

Das Finanzamt wies die Veranlagungsanträge mit dem Hinweis auf das Fehlen jeglicher steuerpflichtiger Bezüge ab.

In den Berufungen gegen diese Bescheide brachte der Beschwerdeführer vor, es sei unbillig, dass seine Unterhaltsleistungen nicht steuerlich ausgeglichen würden.

Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen als unbegründet ab. In den Streitjahren habe der Beschwerdeführer lediglich steuerfreie Bezüge erzielt. Es falle daher keine Einkommensteuer an. Der Unterhaltsabsetzbetrag könne nicht als "Negativsteuer" Berücksichtigung finden.

Die Behandlung der gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. Februar 1999, B 2994, 3185/97, ab. Mit Beschluss vom 22. April 1999 trat er die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung ab.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erachtet sich der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide "in seinen einfachen Rechten gemäß §§ 33 Abs 1, 33 Abs 2, 33 Abs 4 Z 3 lit b, 33 Abs 8 bzw 40 EStG" verletzt, weil er seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem an der Technischen Universität Graz studierenden Sohn nachkomme, diese Unterhaltspflicht aber nicht durch eine "Negativsteuer" berücksichtigt werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Berücksichtigung von Unterhaltslasten gegenüber Kindern erfolgt im Rahmen der vom Beschwerdeführer angeführten gesetzlichen Bestimmungen durch die Gewährung des Kinderabsetzbetrages und des Unterhaltsabsetzbetrages.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG 1988 wird der Kinderabsetzbetrag im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe gewährt. Er ist nicht im Wege der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen (§ 33 Abs. 2 EStG 1988).

Der Umkehrschluss aus § 33 Abs. 8 EStG 1988 ergibt, dass der Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. b leg. cit. nicht - wie in bestimmten Grenzen der Alleinverdiener-, der Alleinerzieher- und der Arbeitnehmerabsetzbetrag - im Wege einer negativen Steuer gutzuschreiben ist (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 15.1. zu § 33 EStG 1988). Der Unterhaltsabsetzbetrag kann nur die nach § 33 Abs. 1 leg. cit. errechnete Steuer mindern. Unbestritten ist aber für den Beschwerdeführer in den Streitjahren keine solche Steuer angefallen.

Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die als Beschwerdepunkt behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Juli 1999

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte