VwGH 99/13/0146

VwGH99/13/014615.9.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des GP in K, vertreten durch Dr. Heinrich Keller, Rechtsanwalt in Wien I, Reichsratsstraße 15, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23. Juni 1999, Zl. RV/290-16/17/99, betreffend Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für das Jahr 1996, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1972 §67 Abs3;
EStG 1988 §67 Abs3;
EStG 1972 §67 Abs3;
EStG 1988 §67 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, erhielt der Beschwerdeführer im Zuge der einvernehmlichen Auflösung seines Dienstverhältnisses von seinem Dienstgeber eine Abfertigung ausbezahlt, die sich aus einer gesetzlichen und einer zusätzlichen Abfertigung auf Grund einer Betriebsvereinbarung zusammensetzte. Zufolge unterschiedlicher Versteuerung des auf der Betriebsvereinbarung beruhenden Abfertigungsteils von den aus der gesetzlichen Abfertigung erhaltenen Beträgen durch den Dienstgeber stellte der Beschwerdeführer beim Finanzamt einen Antrag auf Rückerstattung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer mit dem Vorbringen, dass die Voraussetzungen einer Besteuerung auch des auf der Betriebsvereinbarung beruhenden Abfertigungsanspruches nach der begünstigenden Bestimmung des § 67 Abs. 3 EStG 1988 deswegen vorlägen, weil die Bestimmung des § 109 Abs. 3 Arbeitsverfassungsgesetz, welche ab einer betroffenen Arbeitnehmerzahl von 20 Personen eine entsprechende Betriebsvereinbarung zwingend vorschreibe, als gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 67 Abs. 3 EStG 1988 anzusehen sei, weshalb die Abfertigung des Beschwerdeführers zur Gänze als gesetzliche Abfertigung im Sinne der genannten Bestimmung anzusehen und dementsprechend zu versteuern gewesen wäre.

Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid im Instanzenzug mit der Begründung ab, dass es sich bei der in § 67 Abs. 3 EStG 1988 vorgenommenen Aufzählung der rechtlichen Grundlagen einer Abfertigung im Sinne dieser Vorschrift um eine taxative Aufzählung handle, wie dies der Verwaltungsgerichtshof schon zur inhaltsgleichen Regelung des § 67 Abs. 3 EStG 1972 ausgesprochen habe. Da eine Betriebsvereinbarung in der Auflistung des § 67 Abs. 3 EStG 1988 nicht enthalten sei, komme die vom Beschwerdeführer begehrte Besteuerung der gesamten Abfertigungsleistungen seines Dienstgebers nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 nicht in Betracht. Die vom Beschwerdeführer angeführte Bestimmung des § 109 Abs. 3 Arbeitsverfassungsgesetz falle nicht unter die in § 67 Abs. 3 EStG 1988 angesprochenen gesetzlichen Vorschriften. Es wäre auch nicht anders zu entscheiden gewesen, wenn die Betriebsvereinbarung eine beachtliche Rechtsquelle darstellte, weil nach deren Inhalt die Begünstigungen des dort geregelten Sozialplanes nur gekündigten Arbeitnehmern zugute zu kommen hätten, welchen der Beschwerdeführer nicht zuzuzählen sei, da sein Dienstverhältnis einvernehmlich geendet habe.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Unter einer nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 zu besteuernden Abfertigung ist nach dieser Gesetzesstelle die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund

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