VwGH 99/11/0257

VwGH99/11/025729.9.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über den Antrag der Dr. G in P, BRD, vertreten durch Dr. Karl Wagner, Rechtsanwalt in 4780 Schärding, Unterer Stadtplatz 4, auf "Erlaß einer einstweiligen Anordnung" in einem Verfahren betreffend Eintragung in die Ärzteliste den Beschluss gefasst:

Normen

61988CJ0143 Zuckerfabrik Süderdithmarschen Soest VORAB;
61993CJ0465 Atlanta Fruchthandelsgesellschaft mbH VORAB;
EURallg;
61988CJ0143 Zuckerfabrik Süderdithmarschen Soest VORAB;
61993CJ0465 Atlanta Fruchthandelsgesellschaft mbH VORAB;
EURallg;

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Die Antragstellerin, die in Ungarn eine Ausbildung als Zahnärztin absolviert hat und in Deutschland diesen Beruf ausübt, hat bei der Österreichischen Ärztekammer den Antrag gestellt, sie in die Ärzteliste als Zahnärztin einzutragen. Mit Bescheid vom 14. Juli 1999 wurde dieser Antrag abgewiesen. Dagegen erhob die Antragstellerin Berufung.

Mit dem Schriftsatz vom 11. August 1999 begehrt die Antragstellerin den "Erlaß einer einstweiligen Anordnung", welche ihr die sofortige Berufsausübung in Österreich ermöglichen soll. Die Antragstellerin stützt den geltend gemachten Anspruch auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis auf die gemeinschaftsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Ob für die begehrte Anordnung bei der gegebenen Konstellation die Prozessvoraussetzungen vorliegen, muss hier nicht geprüft werden; denn es fällt ins Auge, dass in der Sache die in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Anordnung nicht vorliegen.

Die Antragstellerin strebt die Zuerkennung einer von ihr bisher nicht erlangten Rechtsposition im Wege der einstweiligen Anordnung an. Für solche Fälle hat der EuGH u.a. ausgesprochen, dass bei der Erlassung einstweiliger Anordnungen zur vorläufigen Gestaltung oder Regelung streitiger Rechtsverhältnisse dieselben Voraussetzungen wie bei der Aussetzung des Vollzuges von Rechtsakten zu beachten seien (vgl. Urteil Atlanta, Slg 1995, I-3761,Rz 28). Im Urteil Zuckerfabrik Suederdithmarschen ua, Slg 1991, I-415, hat der Gerichtshof dargelegt, dass Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nur dann erlassen werden dürfen, wenn sie dringlich sind, wenn sie also vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen und wirksam werden müssen, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet (Rn 28). Reinen Geldschaden hat der Gerichtshof grundsätzlich nicht als nicht wiedergutzumachenden Schaden angesehen ( Urteil Atlanta aaO, Rn 41, mwH). Dass im vorliegenden Fall Dringlichkeit im soeben dargelegten Sinn bestünde, ist den Sachverhaltsbehauptungen der Antragstellerin nicht zu entnehmen. Ihrem Antrag konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am 29. September 1999

Stichworte