VwGH 99/11/0068

VwGH99/11/006824.8.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des M W in S, vertreten durch Dr. Alfred Hammerer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Jahnstraße 11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 11. Jänner 1999, Zl. 797.682/1-2.1/98, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:

Normen

HGG 1992 §33 Abs1;
HGG 1992 §33 Abs2;
HGG 1992 §33 Abs1;
HGG 1992 §33 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers - der am 28. Oktober 1998 seinen Grundwehrdienst angetreten hat - vom 26. August 1998 auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für eine der Anschrift nach bestimmte Wohnung gemäß § 33 des Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG) abgewiesen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz HGG sind dem Wehrpflichtigen mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die ihm nachweislich während des Präsenzdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der er nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 ... gemeldet ist. Nach § 33 Abs. 2 HGG gelten als eigene Wohnung Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Wehrpflichtige einen selbständigen Haushalt führt. Gehören diese Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides erfolgte die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe, weil lediglich ein mündlicher Mietvertrag vorliege und die "Mietzahlungen" nur in bar erfolgt seien. Ein den Erfordernissen des HGG , wonach das Mietverhältnis - selbst wenn es nach Zivilrecht wirksam sei - im Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehles nach außen ausreichend zum Ausdruck gekommen sein und einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben müsse, entsprechendes Rechtsverhältnis liege damit nicht vor. Überdies führe der Beschwerdeführer keinen selbständigen Haushalt, weil er die in Rede stehende Wohnung gemeinsam mit seiner "Freundin" bewohne.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass ein nach dem HGG relevanter Mietvertrag auch mündlich geschlossen werden kann (vgl. das Erkenntnis vom 10. November 1998, Zl. 98/11/0185, und die dort zitierte Vorjudikatur). Vom Erfordernis, der Mietvertrag müsse "nach außen" - also offenbar über die Vertragsparteien hinaus - in Erscheinung getreten sein, ist im Gesetz keine Rede. Das Selbe gilt in Ansehung der Auffassung der belangten Behörde, die Bezahlung des Mietzinses dürfe nicht bar erfolgen, sondern müsse offenbar durch eine Kontobewegung dokumentiert sein.

Was den Umstand anlangt, dass der Beschwerdeführer die von ihm gemietete Wohnung gemeinsam mit seiner "Freundin" - also offenbar in einer Lebensgemeinschaft - bewohne, führt dies entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht zum Ausschluss der Möglichkeit, Wohnkostenbeihilfe zuzuerkennen. Dass der Beschwerdeführer mit einer Person, mit der zusammen er lebt, einen gemeinsamen Haushalt führt (davon ist nach Lage der Dinge mangels entgegenstehender Feststellungen auszugehen), schließt das Vorliegen einer eigenen selbständigen Haushaltsführung im Sinne des Gesetzes nicht aus. Die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang angesprochene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zielt nicht auf Lebensgemeinschaften, sondern auf Wohngemeinschaften im Wohnungsverband im Sinne des zweiten Satzes des § 33 Abs. 2 HGG, bei denen auf Grund jeweils gesondert abgeschlossener Mietverträge unter gemeinsamer Benützung bestimmter Einrichtungen der Wohnung (wie Küche, Bad und WC) im übrigen von einander unabhängige Wohn- bzw. Schlafräume benützt werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1996, Zl. 94/11/0155).

Der angefochtene Bescheid beruht auf unzutreffenden Rechtsansichten der belangten Behörde. Er war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seiner Inhaltes aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. August 1999

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