Normen
AVG §73 Abs2;
B-VG Art116 Abs2;
EGVG 2008 Art2 Abs1;
RPG Vlbg 1996 §27 Abs1;
RPG Vlbg 1996 §27 Abs5;
VwRallg;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art116 Abs2;
EGVG 2008 Art2 Abs1;
RPG Vlbg 1996 §27 Abs1;
RPG Vlbg 1996 §27 Abs5;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Eingabe vom 18. Dezember 1997 hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter den Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung für eine Umwidmung gemäß § 27
Vbg Raumplanungsgesetz betreffend näher bezeichnete Liegenschaften gestellt. Mit Schriftsatz vom 17. Februar 1998 legte der Vertreter des Beschwerdeführers nach entsprechender Aufforderung eine Kopie einer Urkunde, aus der sich das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers an den betreffenden Liegenschaften ergab, sowie die Vollmacht vor. Nachdem über den Antrag nicht entschieden wurde, hat der Vertreter des Beschwerdeführers gemäß § 73 Abs. 2 AVG den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an die Stadtvertretung von Bludenz als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gestellt. Die Stadtvertretung der Stadt Bludenz hat mit Bescheid vom 7. Oktober 1998 den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Zuerkennung einer Entschädigung für Umwidmung gemäß § 27 Vbg Raumplanungsgesetz als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 1998 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine mit 19. Oktober 1998 datierte, vom Beschwerdeführer unterfertigte und vom Bezirksgericht Feldkirch am 22. Oktober 1998 beglaubigte Erklärung vor, wonach der Beschwerdeführer gegenüber seinem Rechtsvertreter am 15. Dezember 1997 in Bludenz ein Vollmachtsformular unterfertigt habe, mit welchem er ihn mit der Vertretung in allen Verfahren bevollmächtigt hätte. In der Darstellung des Sachverhaltes der belangten Behörde werden weiters verschiedene Vorgänge angeführt, nach denen der Beschwerdeführer sich mit der Umwidmung einverstanden erklärt und niemanden bevollmächtigt habe, eine Entschädigung für die im Jahre 1997 erfolgte Umwidmung zu fordern.
Die gegen den Bescheid vom 7. Oktober 1998 erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, die belangte Behörde bezweifle nicht, dass ab dem Zeitpunkt des Einschreitens von RA Dr. M. ein gültiges Vollmachtsverhältnis vorgelegen habe. Nach § 10 Abs. 6 AVG schließe jedoch die Bestellung eines Bevollmächtigten nicht aus, dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgebe. Bei einander widersprechenden Erklärungen des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten hätten Erklärungen des Beteiligten gegenüber denen des Bevollmächtigten Vorrang. Der Beschwerdeführer habe nun erstmals am 27. Jänner 1997 und noch am 25. September 1998 mit seiner Unterschrift erklärt, er fordere von der Stadt Bludenz keine Entschädigung wegen der Umwidmung. Diese Erklärung habe zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides, sohin am 12. Oktober 1998, dem Rechtsbestand angehört. Es stelle keine Rechtswidrigkeit dar, wenn der vorliegende Devolutionsantrag vom 24. August 1998 aus diesem Grund zurückgewiesen worden sei, weil der Antrag nicht vom rechtsgeschäftlichen Wollen des Beschwerdeführers gedeckt gewesen sei. Im Übrigen liege aus folgenden Gründen gar kein rechtlich zulässiger Devolutionsantrag vor. Gemäß § 27 Abs. 1 Vbg Raumplanungsgesetz habe die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten auf Antrag eine Entschädigung zu leisten, wenn durch die Wirkung des Flächenwidmungsplanes die Bebauung eines im Sinne des § 13 geeigneten Grundstückes verhindert werde und dadurch eine Wertminderung entstehe, die für den betroffenen Grundeigentümer eine unbillige Härte darstelle. Nach Abs. 4 der zitierten Bestimmung sei ein Antrag auf Entschädigung nach Abs. 2 leg. cit. innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes zu stellen. Gemäß § 27 Abs. 6 leg. cit. könne jede Partei, wenn über den Grund und die Höhe der Entschädigung keine Einigung zustande komme, nach Ablauf eines Jahres ab der Antragstellung nach Abs. 4 die Festsetzung durch das Gericht verlangen. Die belangte Behörde sei nicht der Auffassung, dass die Stadt B. jedenfalls einen Bescheid über das Entschädigungsbegehren zu erlassen gehabt hätte, selbst wenn die Entscheidung nur in einer Zurückweisung des Antrages hätte bestehen könne. Die Formulierung des Gesetzes ergebe, dass die Gemeinde bei Vorliegen der Voraussetzungen als Trägerin von Privatrechten einen Entschädigungsanspruch zu leisten habe und erst nach erfolglosem Einigungsversuch über Grund und Höhe des Anspruches die gerichtliche Festsetzung verlangt werden könne. Zum anderen sei dem Gesetz auch kein wie immer gearteter Hinweis zu entnehmen, dass dem die Entschädigung Begehrenden ein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung seines Antrages eingeräumt würde. Nach den vorliegenden Bestimmungen bringe der Gesetzgeber zweifelsfrei zum Ausdruck, dass er der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches den Versuch einer zivilrechtlichen Einigung vorschalten und keinen sogenannten "Quasiinstanzenzug" schaffen habe wollen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 27 Abs. 1 Vbg Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 39/1996 (RPG), hat die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten auf Antrag eine Entschädigung zu leisten, wenn durch die Wirkung des Flächenwidmungsplanes die Bebauung eines im Sinne des § 13 geeigneten Grundstücks verhindert wird und dadurch eine Wertminderung entsteht, die für den betroffenen Grundeigentümer eine unbillige Härte darstellt. § 27 Abs. 2 leg. cit. bestimmt, wann eine unbillige Härte im Sinne des Abs. 1 vorliegt. Gemäß § 27 Abs. 4 RPG ist ein Antrag auf Entschädigung nach Abs. 2 innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes beim Gemeindeamt einzubringen. Die Entschädigung ist gemäß § 27 Abs. 5 RPG, sofern darüber nicht auf andere Weise eine Einigung zustande kommt, durch Zahlung eines Geldbetrages zu leisten und wie in diesem Absatz näher angeordnet zu bemessen. Kommt über den Grund und die Höhe der Entschädigung keine Einigung zustande, kann gemäß § 27 Abs. 6 RPG jede der Parteien nach Ablauf eines Jahres ab der Antragstellung nach Abs. 4 die Festsetzung durch das Gericht verlangen.
Wenn in § 27 Abs. 1 RPG angeordnet ist, dass die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten dem betroffenen Grundeigentümer auf Antrag eine Entschädigung zu leisten hat, ergibt sich daraus, dass dieser Antrag die Gemeinde im Rahmen ihrer Privatwirtschaftverwaltung und nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung betrifft. Es kann somit aus dieser Bestimmung kein Anspruch des Antragstellers und somit auch des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Erledigung des Antrages abgeleitet werden, da das AVG im Bereich privatwirtschaftlichen Handelns des Staates nicht zur Anwendung kommt (siehe Art. II Abs. 1 EGVG) und der Beschwerdeführer auch nicht ausdrücklich die bescheidmäßige Erledigung dieses Antrages begehrt hat. Dass § 27 Abs. 1 RPG eine Regelung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde trifft, wird auch bestätigt durch die Anordnung in Abs. 5, dass die beantragte Entschädigung, sofern darüber nicht eine andere Einigung zustande kommt, durch Zahlung eines Geldbetrages zu leisten ist, dessen Bemessung in diesem Absatz näher festgelegt wird. Bezieht sich der verfahrensgegenständliche Devolutionsantrag aber auf einen Antrag, der im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung einer Gebietskörperschaft gestellt wurde, dann ergibt sich schon allein aus diesem Grund die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1984, Zl. 84/07/0040, betrifft § 22 Oö Flurverfassungs-Landesgesetz 1979, LGBl. Nr. 73, somit eine andere Rechtslage, die mit der verfahrensgegenständlichen Regelung nicht vergleichbar ist, aus der - wie in dem Erkenntnis dargelegt - im Zusammenhalt mit dem Agrarverfahrensgesetz ein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides betreffend die beantragte Entschädigung abgeleitet wurde.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde - wie die Stadtvertretung der mitbeteiligten Partei - auch zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Antrag auf Zuerkennung der Entschädigung nicht vom rechtsgeschäftlichen Wollen des Beschwerdeführers gedeckt gewesen sei. Es erübrigt sich somit ein Eingehen auf jenes Beschwerdevorbringen, das darauf hinausläuft, dass das Vorliegen eines Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Entschädigung gemäß § 27 RPG anzunehmen gewesen sei.
Da bereits die Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22. April 1999
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