VwGH 99/06/0022

VwGH99/06/002222.4.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde 1. des DR und 2. der ER, beide in H, vertreten durch D und H, Rechtsanwälte in S, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. September 1998, Zl. 03-10.30 R 3-98/3, betreffend Entschädigung gemäß § 34 Abs. 5

Stmk. Raumordnungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

BauRallg;
ROG Stmk 1974 §34 Abs1 idF 1986/039;
ROG Stmk 1974 §34 Abs2 idF 1986/039;
ROG Stmk 1974 §34 Abs3 idF 1986/039;
ROG Stmk 1974 §34 Abs4 idF 1986/039;
ROG Stmk 1974 §34 Abs5 idF 1986/039;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §34 Abs1 idF 1986/039;
ROG Stmk 1974 §34 Abs2 idF 1986/039;
ROG Stmk 1974 §34 Abs3 idF 1986/039;
ROG Stmk 1974 §34 Abs4 idF 1986/039;
ROG Stmk 1974 §34 Abs5 idF 1986/039;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit erstinstanzlichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen wurde dem Entschädigungsantrag der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 5 Stmk. Raumordnungsgesetz keine Folge gegeben, da der Entschädigungsantrag vom 23. Dezember 1994 entgegen dieser Bestimmung nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des den Anspruch begründenden Flächenwidmungsplanes bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht worden sei.

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der maßgebliche Flächenwidmungsplan durch Kundmachung an der Amtstafel am 20. Dezember 1991 rechtswirksam geworden sei. Der am 27. Dezember 1994 eingelangte Entschädigungsantrag sei daher im Sinne des § 34 Abs. 5 Stmk. Raumordnungsgesetz als weitaus verspätet zu bezeichnen. Der Ausgang eines anhängigen Baubewilligungsverfahrens betreffend das fragliche Grundstück sei nach dieser Bestimmung nicht von Bedeutung. Ein Baubescheid hätte nach Inkrafttreten des angeführten Flächenwidmungsplanes jedenfalls aufgrund der vorhandenen Ausweisung als Freiland im Sinne des § 25 Stmk. Raumordnungsgesetz nur negativ sein dürfen, zumal offensichtlich eine Wohnhauserrichtung außerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes angestrebt worden sei. Im Übrigen wird die Rückzonung des vorliegenden Grundstückes ins Freiland näher begründet.

Die Behandlung der zunächst beim Verfassungsgerichtshof dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1998, B 2030/98-3, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der nach Aufforderung beim Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführer machen geltend, dass § 34 Abs. 5 Stmk. Raumordnungsgesetz mit dem schadenersatzrechtlichen Grundsatz kollidiere, dass eine Verjährungsfrist erst zu laufen beginne, nachdem der Schade (und der Schädiger) bekannt seien. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeute dies, dass ihnen, da der Gemeinderat der Gemeinde R. erst mit Bescheid vom 15. Dezember 1994 das Bauansuchen der Beschwerdeführer abgelehnt habe, der Schaden, nämlich die rechtliche Unbebaubarkeit ihres Grundstückes, erst mit der Zustellung dieses Bescheides bekannt geworden sei. Daher habe frühestens ab diesem Zeitpunkt der Antrag nach § 34 Stmk. Raumordnungsgesetz gestellt werden können.

Gemäß § 34 Abs. 1 Stmk. Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127 i. d.F. LGBl. Nr. 39/1986, ist, wenn durch die Wirkung des Flächenwidmungsplanes die Bebauung eines als Bauland geeigneten Grundstückes zur Gänze verhindert wird und dadurch eine Wertminderung entsteht, die eine die betroffenen Eigentümer im Vergleich zu anderen Eigentümern in ähnlichen Verhältnissen unverhältnismäßig stark treffende Härte darstellt, von der Gemeinde eine Entschädigung gemäß Abs. 3 zu leisten. In § 34 Abs. 2 leg. cit. sind die Voraussetzungen näher beschrieben, unter denen ein Entschädigungsanspruch gemäß Abs. 1 besteht. Gemäß § 34 Abs. 4 leg. cit. begründet die Zuteilung von Grundstücken zum Freiland allein auch bei Änderung des Flächenwidmungsplanes keinen Entschädigungsanspruch gemäß Abs. 1.. § 34 Abs. 5 ROG u.a. sieht vor, dass, falls zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer keine gütliche Vereinbarung über das Ausmaß der Entschädigung zustande kommt, der Antrag auf Entschädigung bei sonstigem Anspruchsverlust vom Grundeigentümer innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des den Anspruch begründenden Flächenwidmungsplanes, im Falle einer Stadt mit eigenem Statut bei der Landesregierung, ansonsten bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen ist.

§ 34 Abs. 5 leg. cit. stellt somit eindeutig darauf ab, dass der Antrag auf Entschädigung im Sinne des § 34 ROG innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des den Anspruch begründenden Flächenwidmungsplanes bei der in dieser Bestimmung angeführten Behörde einzubringen ist. Unbestritten haben die Beschwerdeführer in dem von ihnen mit Antrag ausgelösten Entschädigungsverfahren diese Frist nicht eingehalten. Das Gesetz stellt gerade nicht darauf ab, dass ungeachtet einer sich bereits aus dem Flächenwidmungsplan ergebenden die Bebauung einschränkenden Wirkung auch noch ein Bauverfahren rechtskräftig abgeschlossen sein müsste, in dem die Erteilung der Bewilligung für ein Bauvorhaben beantragt würde, das angesichts der betroffenen Widmung nicht gesetzmäßig wäre. Der Gesetzgeber geht dabei zu Recht und zutreffend davon aus, dass sich die allenfalls nachteilige Wirkung einer geänderten Flächenwidmung unmittelbar aus dieser Widmung ergibt. Es wäre auch aus rechtsstaatlicher und grundrechtlicher Sicht für den Gesetzgeber nicht zulässig, darauf abzustellen, es könnten rechtswidriger Weise dennoch der Widmung widersprechende Bauvorhaben durch die Baubehörde bescheidmäßig bewilligt werden, und damit den Rechtsunterworfenen aufzuerlegen, den Kosten- und Zeitaufwand derart aussichtsloser Verfahren auf sich zu nehmen, um so eine maßgebliche Voraussetzung für einen nach der Rechtsordnung eingeräumten Entschädigungsanspruch zu erfüllen. Der vorliegende Entschädigungsantrag ist daher zu Recht zurückgewiesen worden.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. April 1999

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