VwGH 99/03/0027

VwGH99/03/002717.3.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des ST in K, vertreten durch Dr. Horst Brunner und Dr. Emilio Stock, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Jochbergerstraße 98, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 7. September 1998, Zl. UVS-3/10.299/4-1998, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Normen

RSG 1870;
StVO 1960 §5 Abs1 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs3 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs5 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs6 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs7 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs8 idF 1994/518;
StVONov 19te;
RSG 1870;
StVO 1960 §5 Abs1 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs3 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs5 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs6 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs7 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs8 idF 1994/518;
StVONov 19te;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe - jeweils näher umschrieben - einen Pkw samt Anhänger an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (mindestens 0,51 mg/l Atemluftalkohol) gelenkt. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 - in der im Beschwerdefall zur Anwendung kommenden Fassung der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994 - gilt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

§ 5 Abs. 8 leg. cit. bestimmt.:

"Ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt Dienst habender Arzt hat eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach § 5 Abs. 2 eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben. Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekannt zu geben."

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon im Erkenntnis vom 25. April 1997, Zl. 96/02/0227, ausgesprochen, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 5 StVO 1960 durch die 19. StVO-Novelle von der "Gleichwertigkeit" von Atemalkoholmessung und Blutuntersuchung ausging. Eine solche "Gleichwertigkeit" einer Blutuntersuchung gegenüber einer Atemalkoholmessung liegt aber nur dann vor, wenn eine im § 5 StVO 1960 vorgesehene Art der Blutuntersuchung vorgenommen wurde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis (zur Rechtslage in der Fassung der 19. StVO-Novelle) weiters ausgeführt hat, seien Blutuntersuchungen zum Zwecke der Feststellung des Blutalkoholgehaltes im § 5 StVO 1960 nur insofern vorgesehen, als sie von einem "im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt" (Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 erster Satz) sowie durch einen "Dienst habenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt" (Abs. 7 und Abs. 8) durchgeführt werden. Dass der Gesetzgeber nur solchen Blutuntersuchungen erhöhte und somit "gleichwertige" Beweiskraft zumesse, ergebe sich - wie der Verwaltungsgerichtshof dabei betonte - insbesondere aus der detailliert geregelten Vorgangsweise im § 5 Abs. 8 StVO 1960 in der Fassung der 19. StVO-Novelle.

Es kann nun im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob (auch) eine von einem "im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt" vorgenommene Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes, wenn sich der Betroffene von sich aus zu dieser begeben hat und nicht hiezu vorgeführt wurde, zur Erzielung einer (im oben dargestellten Sinn) "gleichwertigen" Blutuntersuchung geeignet ist (diese Frage zur Rechtslage vor der 19. StVO-Novelle bejahend vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1990, Zl. 89/03/0161). Der Gesetzgeber hat nämlich, wie sich aus der detailliert geregelten Vorgangsweise - auf die der Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis vom 25. April 1997 bereits hingewiesen hat - ergibt, entscheidendes Gewicht darauf gelegt, dass das abgenommene Blut auf gesetzlich detailliert festgelegten Wegen einer Auswertung zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zugeführt wird. Es soll offensichtlich dem Vorwurf von Manipulationen in der Sphäre des Betroffenen (aber letztlich auch des Arztes) begegnet und eine damit verbundene aufwendige Ermittlungstätigkeit vermieden werden. Zur Vermeidung eines sachlich nicht zu rechtfertigenden Wertungswiderspruchs ist daher dann, wenn sich der Betroffene aus eigenem zur Blutabnahme begeben hat, in jedem Fall die im § 5 Abs. 8 StVO 1960 normierte Vorgangsweise einzuhalten (bei einer Vorführung zum Zwecke der Blutabnahme stellt sich diese Frage nicht).

Im Beschwerdefall lag ein bedenkenlos zustande gekommenes Alkomatergebnis vor (zwei Messungen des Alkoholgehaltes der Atemluft von 0,51 mg/l).

Das Beschwerdevorbringen geht nun dahin, dass sich der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Rückkehr an seinen Wohnort zum dortigen Sprengelarzt begeben habe und eine Blutabnahme habe durchführen lassen, wobei eine Untersuchung am Institut für gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck einen Genussalkoholgehalt im Blut von 0,0 Promille ergeben habe.

Wenn der Beschwerdeführer daraus abzuleiten sucht, bei richtiger Würdigung der aufgenommenen Beweise hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass das Ergebnis der Kontrolle der Atemluft unrichtig gewesen sei und deshalb von der Verhängung einer Strafe abzusehen gewesen wäre, so verkennt er, dass jedenfalls die im § 5 Abs. 8 StVO 1960 normierte Vorgangsweise - der Beschwerdeführer hat sich aus eigener Initiative zur Blutabnahme zum Arzt begeben - unbestritten nicht eingehalten wurde, weshalb nach den obigen Ausführungen zur Rechtslage von einer "Gleichwertigkeit" der Blutuntersuchung mit der Atemalkoholmessung nicht gesprochen werden und damit auch nicht die durch die letztere erfüllte gesetzliche Fiktion der Alkoholbeeinträchtigung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 berührt werden kann. Damit gehen aber auch die Verfahrensrügen im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer beigebrachten Messergebnis des Blutalkoholwertes ins Leere.

Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 17. März 1999

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