Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien, der am 23. März 1998 in das Bundesgebiet eingereist ist, beantragte am 24. März 1998 die Gewährung von Asyl. Er wurde am 25. März 1998 niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab er an, er stamme aus dem Kosovo, gehöre der albanischen Volksgruppe an und sei moslemischen Glaubens. Er stamme aus dem Dorf Zaplluxhe, Gemeinde Prizren.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. Juli 1998 wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 8 Asylgesetz zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Nach der Ansicht des Beschwerdeführers habe sich die mitbeteiligte Partei trotz mehrmaliger Aufforderung nicht zur Ausfolgung des Bescheides in den Räumlichkeiten des Bundesasylamtes eingefunden, dieser Bescheid sei am 5. August 1998 bei der Behörde hinterlegt und am 10. August 1998 im Bundesasylamt persönlich behoben worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 24. August 1998 eingebrachte Berufung.
Der unabhängige Bundesasylsenat führte zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung im Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einen Augenschein nach § 54 AVG durch. Sodann hielt er sowohl zur Frage der Rechtzeitigkeit der erhobenen Berufung als auch zur Frage der Asylgewährung eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung ab.
In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem sie der Berufung der mitbeteiligten Partei stattgab, gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 4/1999 - AsylG, Asyl gewährte und gemäß § 12 AsylG feststellte, dass der mitbeteiligten Partei damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Die belangte Behörde stellte zum Zustellvorgang folgenden Sachverhalt fest:
"In der Dienstanweisung vom 16.07.1997 des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, wird festgelegt, dass Zustellungen von Bescheiden an Personen, die sich im Lager in Bundesbetreuung befinden, durch eigene Organe vorzunehmen sind. Ebenso ist angeordnet, dass ein Bescheid nur dem Asylwerber auszuhändigen und eine Übernahmsbestätigung zu unterschreiben ist. Als konkrete Vorgangsweise ist angeführt, dass
- 1. der Asylwerber auszurufen ist;
- 2. ein Zustellversuch im Zimmer des Asylwerbers durchzuführen ist, wobei ihm, wenn er nicht angetroffen wird, die Ladung zur Bescheidausfolgung aufs Bett zu legen ist und der Termin zur Abholung des Bescheides mindestens vier Tage nach Ausstellung und Hinterlassung der Ladung liegen soll;
3. wenn der Asylwerber bis zu diesem Termin noch immer nicht erscheint, ein zweiter Zustellversuch im Zimmer durchzuführen ist. Wenn der Asylwerber wieder nicht dort angetroffen wird, soll eine Mitteilung gemäß § 17 ZustG auf der Informationstafel beim Lagereingang aufgehängt werden. Diese Mitteilung ist schon vorher anzufertigen und gleich nach dem Zustellversuch aufzuhängen.
In Entsprechung dieser Dienstanweisung wurde der Asylwerber mehrmals per Lautsprecheranlage ausgerufen und aufgefordert, sich den Bescheid vom 24.07.1998 beim Bundesasylamt abzuholen. Da dieser Aufforderung nicht Folge geleistet wurde, versuchte ein Organ des Bundesasylamtes am 30.07.1998, den Bescheid dem Asylwerber persönlich in der Betreuungsstelle auszuhändigen. Da der Asylwerber jedoch nicht angetroffen werden konnte, wurde ihm ein mit 'Ladung' betiteltes Schriftstück mit dem Inhalt, dass der Asylwerber sich bis spätestens 03.08.1998 im Zimmer 69 des Bundesasylamtes zur Ausfolgung des Bescheides einzufinden habe, am Bett hinterlassen. Am 05.08.1998 wurde vom Organ des Bundesasylamtes neuerlich versucht, dem Asylwerber den Bescheid in der Betreuungsstelle auszuhändigen, wobei der Adressat wiederum nicht angetroffen wurde.
Der Bescheid wurde am selben Tag beim Bundesasylamt im Zimmer 69 hinterlegt und für die Dauer von zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides wurde mittels Reißnagels in dem im Eingangsbereich zur Betreuungsstelle Traiskirchen befindlichen gläsernen, gelb gestrichenen, Schaukasten befestigt. Generell werden Asylwerber bei Einweisung in die Bundesbetreuung in Form eines eigenen Informationsblattes in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache aufgefordert, den Schaukasten beim Lagereingang zu beobachten, weil dort Verständigungen für Asylwerber aushängen. Die Verständigung über die Hinterlegung enthielt den Hinweis, dass die Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gilt.
Wann und auf welchem Weg der Berufungswerber davon erfahren hat, dass ein Bescheid abzuholen ist, kann nicht festgestellt werden. Am 10.08.1998 holte sich der Berufungswerber im Zimmer 69 des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, den Bescheid samt Niederschriftenkopien persönlich ab. Anlässlich dieser Abholung wurde der Berufungswerber nicht auf die vorangegangene Zustellung durch Hinterlegung hingewiesen.
Der Berufungswerber wohnte bis Ende August 1998 in der Betreuungsstelle Traiskirchen.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Berufungswerber zweimal - und zwar am 03.08. und 05.08.1998 - vergeblich versucht hat, im Zimmer 69 des Bundesasylamtes den zu diesen Zeitpunkten bereits dort befindlichen Bescheid abzuholen."
Rechtlich wertete die belangte Behörde den Zustellvorgang dergestalt, dass das Bundesasylamt nach den Aussagen der Leiterin der Außenstelle Traiskirchen die Art der Zustellung durch die zustellenden Bediensteten durch mündliche Anweisung verfügt habe, wobei sich die konkrete Vorgangsweise aus der inhaltlich zitierten Dienstanweisung ergebe. Es seien die Schritte der Dienstanweisung im gegenständlichen Fall eingehalten worden, daraus lasse sich ableiten, dass die Zustellung zu eigenen Handen des Asylwerbers im Sinn des § 21 Zustellgesetz sowie eine Zustellung mit Zustellnachweis (§ 22 Zustellgesetz) verfügt worden sei. Es habe nach dem ersten Zustellversuch vom 30. Juli 1998 zwar am 5. August 1998 ein zweiter Zustellversuch im Zimmer des Asylwerbers stattgefunden, doch sei dieser nicht entsprechend der Bestimmung des § 21 Abs. 2 Zustellgesetz mittels Verständigung angekündigt worden. Es liege damit ein Zustellmangel vor, welcher gemäß § 7 Zustellgesetz mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens des Bescheides an den Empfänger geheilt worden sei. Die Zustellung gelte daher erst mit 10. August 1998 als bewirkt, die Berufung erweise sich als rechtzeitig.
In einer Eventualbegründung kam die belangte Behörde auch im Falle, dass man davon ausgehe, es sei keine Zustellung zu eigenen Handen angeordnet worden, zum gleichen Ergebnis.
In der Frage der Asylgewährung ging die belangte Behörde unter Zugrundelegung des zur Situation im Kosovo näher umschriebenen festgestellten Sachverhaltes im Wesentlichen davon aus, dass gegen die albanische Bevölkerung des Kosovo ab Mitte März 1999 in zielgerichteter Weise die ethnische Säuberung von staatlicher Seite direkt oder mit deren Einverständnis vorgenommen werde; dies betreffe zunehmend auch die ethnische Säuberung Serbiens von Albanern ohne Unterscheidung. Es seien demnach alle ethnischen Albaner aus dem Kosovo allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in asylrelevanter Weise gefährdet. Eine grundlegende und nicht bloß vorübergehende wesentliche Veränderung könne auch im Hinblick darauf, dass Präsident Milosevic und das jugoslawische Parlament grundsätzlich dem "G 8-Friedensplan" zugestimmt haben, für dessen tatsächliche Umsetzung es noch keine Anzeichen gebe, nicht angenommen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gemäß § 38 Abs. 5 AsylG erhobene Amtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres. Der Beschwerdeführer macht - ausgehend vom ausdrücklich als zutreffend bezeichneten festgestellten Sachverhalt bezüglich des Zustellvorganges des erstinstanzlichen Bescheides an den Asylwerber in der Betreuungsstelle Traiskirchen - geltend, dass die Hinterlegung des genannten Bescheides rechtswirksam am 5. August 1998 erfolgt sei, die Berufung daher als verspätet hätte zurückgewiesen werden müssen.
Eventualiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (10. Juni 1999) die politische Situation im Kosovo "seit Abschluss des militärischen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und der Republik Serbien einerseits und der NATO andererseits sowie der Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am 10. Juni 1999 wesentlich verändert" habe. Es sei zum Entscheidungszeitpunkt die Annahme der "Gruppenverfolgung" nicht mehr möglich.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zum Zustellvorgang des erstinstanzlichen Bescheides:
Zutreffend geht die belangte Behörde davon aus, dass für die Zustellung von Bescheiden nach dem AsylG die Vorschriften des Zustellgesetzes maßgeblich sind. Dies ergibt sich einerseits aus § 23 AsylG iVm § 21 AVG, andererseits direkt aus § 1 Zustellgesetz, zumal das AsylG keine abweichenden Vorschriften für die Zustellung von nach diesem Gesetz erlassenen Bescheiden enthält.
Zu Recht gehen die belangte Behörde und der Beschwerdeführer auch davon aus, dass im gegenständlichen Fall gemäß § 2 Zustellgesetz eine Zustellung durch Organe der Behörde zulässig war.
Gemäß § 5 Abs. 1 Zustellgesetz ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch Organe der Post als Sendung mit abtrennbarem Rückschein zu übergeben. Auf der Sendung und dem Rückschein sind der Empfänger, die Abgabestelle und die Behörde, in deren Namen zugestellt werden soll, sowie für die Zustellung sonst notwendige Vermerke anzugeben. Bei Verwendung von Fensterbriefumschlägen dürfen die notwendigen Angaben auch auf dem Inhalt der Sendung angebracht werden, wenn sie durch das Fenster des Briefumschlages sichtbar sind.
Gemäß § 5 Abs. 2 Zustellgesetz gilt dessen Abs. 1 sinngemäß auch für Schriftstücke, die durch Organe der Behörde zugestellt werden sollen, soferne die für die Zustellung erforderlichen Angaben dem Zusteller nicht auf andere Weise bekannt gegeben werden. Unter "die für die Zustellung erforderlichen Angaben" sind jedenfalls die in § 5 Abs. 1 Zustellgesetz zitierten notwendigen Angaben des Empfängers, der Abgabestelle und der Behörde, in deren Namen zugestellt werden soll, (sowie allfällige sonstige für die Zustellung notwendige Vermerke) zu verstehen.
Der belangten Behörde ist dahingehend zu folgen, es lasse sich aus der unbestrittenen Aussage der Leiterin der Außenstelle Traiskirchen, dass ausnahmslos die in der Dienstanweisung vom 16. Juli 1997 angeordnete Vorgangsweise eingehalten werde, rückschließen, es sei auch im vorliegenden Fall diese Vorgangsweise eingehalten worden. Zu Recht weist die belangte Behörde darauf hin, dass die Anordnung der Dienstanweisung "Bescheid nur dem Asylwerber aushändigen, Übernahmebestätigung unterschreiben lassen" die Verfügung der Zustellung zu eigenen Handen mit Zustellnachweis darstellt.
Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die Zustellung nicht nach dem Inhalt einer Dienstanweisung, sondern nach der tatsächlichen Zustellverfügung der bescheiderlassenden Behörde vorzunehmen sei, so übersieht er, dass nach dem Inhalt der zitierten Aussage der Leiterin der Außenstelle Traiskirchen und nach dem festgestellten und von ihm als richtig zuerkannten tatsächlichen Zustellvorgang diesem eine mündliche Zustellverfügung des Bundesasylamtes (wobei im Verfahren nicht hervorkam, durch welchen Organwalter) zugrunde lag und kein Hinweis hervorkam, dass von der Vorgangsweise laut Dienstanweisung vom 16. Juli 1997 abgewichen werden sollte.
Gemäß § 2 der Zustellformularverordnung 1982 sind für Zustellungen durch Organe der Behörden die Formulare 1, 2, 5 und 6 zu verwenden, jedoch nur dann, sofern die für die Zustellung erforderlichen Angaben dem Zusteller nicht auf andere Weise bekannt gegeben werden. Die von der Behörde erster Instanz gewählte Zustellweise durch Verwendung eigener Formulare war demnach dem Grunde nach zulässig. Sie hatte sich jedoch inhaltlich an die Bestimmungen des Zustellgesetzes, denen die genannten Formulare der Zustellformularverordnung entsprechen, zu halten.
Gemäß § 21 Abs. 2 Zustellgesetz ist der Empfänger im Falle, dass die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden kann, schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein.
Im gegenständlichen Fall wurde unter Verwendung eines vom Bundesasylamt selbst aufgelegten "Formulares" nach dem Nichtantreffen des Mitbeteiligten anlässlich des ersten Zustellversuches kein schriftliches Ersuchen hinterlassen, zu einer bestimmten Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein, sondern eine "Ladung", mit der der Mitbeteiligte ersucht wurde, sich bis zu einer bestimmten Zeit im Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, 2. Stock, Zimmer 69, zur Ausfolgung seines Bescheides einzufinden. Rechtsrichtig hat die belangte Behörde daher erkannt, dass der am 5. August 1998 im Zimmer des Asylwerbers stattgefundene zweite Zustellversuch nicht entsprechend der zitierten Bestimmung des § 21 Abs. 2 Zustellgesetz angekündigt wurde. Denn in der "Ladung" wurde der Mitbeteiligte nicht aufgefordert, zu einer bestimmten Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein, sondern sich in einem mit seinem Ende näher umschriebenen Zeitraum an einem anderen Ort als der Abgabestelle zur Bescheidabholung einzufinden.
Damit hat schon dieser Teil des Zustellvorganges dem Gesetz nicht entsprochen, weshalb ein Zustellmangel im Sinne des § 7 Zustellgesetz vorlag (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Seite 1897, E 1, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Dieser Zustellmangel wurde erst mit dem tatsächlichen Zukommen des Bescheides an den Mitbeteiligten am 10. August 1998 geheilt, weshalb die belangte Behörde zu Recht von der Rechtzeitigkeit der erhobenen Berufung der mitbeteiligten Partei ausgegangen ist.
2. Zur Frage der Asylgewährung:
Der Beschwerdeführer wendet sich nicht dagegen, dass ab Mitte März 1999 eine Verfolgung der albanischen Einwohner des Kosovo alleine auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit stattgefunden habe, er meint jedoch, zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (10. Juni 1999) sei bereits eine wesentliche Änderung eingetreten.
Alleine das am 9. Juni 1999 abgeschlossene Militärabkommen zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien rechtfertigt aber noch nicht die Annahme, die ethnischen Säuberungen würden schlagartig mit diesem Tag enden. Wie allgemein bekannt ist, begann der Einmarsch der Sicherheitstruppe KFOR am 12. Juni 1999. Das Militärabkommen vom 9. Juni 1999 sah eine Frist von elf Tagen zur Durchführung der Verpflichtung der Bundesrepublik Jugoslawien zum Rückzug aller serbischen Soldaten, Sonderpolizisten, Antiterroreinheiten und Paramilitärs vor. Auf Grund der zuvor erfolgten ethnischen Säuberungen kann jedenfalls nicht vor dem Zeitpunkt der tatsächlichen Umsetzung des genannten Rückzuges und vollständig durchgeführtem Einmarsch der Sicherheitstruppe von einer wesentlichen Lageänderung ausgegangen werden, zumal auf Grund des Vorgeschehens mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen war, dass die Truppen (im Sinne des Militärabkommens) der Bundesrepublik Jugoslawien noch während ihres Rückzuges weiterhin gegen ethnische Albaner alleine auf Grund deren Volksgruppenzugehörigkeit in asylrelevanter Weise vorgehen werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. November 1999
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