Normen
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §40 Abs1;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §40 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 4. August 1998 wurde der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Nach Wiedergabe der Berufungsschrift und der einschlägigen Bestimmungen des Fremdengesetzes führte die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge am 23. September 1997 illegal über einen unbekannten Ort in das Bundesgebiet eingereist sei und um Asyl angesucht habe. Bei dieser Einreise habe er sich der Hilfe eines Schleppers bedient. Das erstinstanzliche Asylverfahren sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Dezember 1997 negativ abgeschlossen worden. Dieser Bescheid sei infolge der Zurückweisung der gegen ihn erhobenen Berufung in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer halte sich bereits seit seiner illegalen Einreise unberechtigterweise im Bundesgebiet auf, weil er weder nach dem Asylgesetz noch dem Fremdengesetz über eine "Bewilligung" verfüge.
Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maße, sodaß die Ausweisung zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten sei. Das öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei zusätzlich noch in der Form verletzt worden, daß sich der Beschwerdeführer bei der Einreise der Hilfe eines Schleppers bedient habe. Durch die Ausweisung komme es zu keinem relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers. Seine persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich seien - auch unter Bedachtnahme auf seine familiäre Siuation - angesichts seines noch keineswegs langen Aufenthalts in der Dauer von acht Monaten, der sich als zur Gänze unrechtmäßig zu Buche schlage, nicht so stark ausgeprägt, daß sie schwerer zu gewichten seien als das besagte maßgebliche öffentliche Interesse. Während dieses bloß kurzfristigen Aufenthalts sei es zu keiner (wirtschaftlichen und sozialen) Integration des Beschwerdeführers gekommen. Auch vermöge die Ermessensentscheidung gemäß § 33 Abs. 1 FrG - unter Berücksichtigung von § 37 Abs. 1 FrG - nicht zu seinen Gunsten auszuschlagen. Der Umstand, daß er unter Zuhilfenahme eines Schleppers in das Bundesgebiet eingereist sei, sich im Anschluß daran hier unrechtmäßig aufgehalten habe und seinen unrechtmäßigen Aufenthalt trotz des rechtskräftig negativen Abschlusses des erstinstanzlichen Asylverfahrens fortgesetzt habe, sei im Rahmen der Ermessensübung zu seinen Ungunsten zu bewerten. Auch lasse die Tatsache, daß er im Bundesgebiet keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehe und über keine eigenen finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Unterhaltes verfüge, keine positive Zukunftsprognose im Hinblick auf seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet zu.
Daß er bei einer Abschiebung nach Nigeria im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG bedroht wäre, stehe der Erlassung einer Ausweisung nicht entgegen. Die Behörde brauche den Ausgang des Verfahrens nach § 75 FrG nicht abzuwarten. Die rechtliche Zulässigkeit einer Ausweisung nach § 33 Abs. 1 FrG sei auch unabhängig davon, ob der Fremde für die Einreise in ein anderes Land eines Sichtvermerkes bedürfe oder nicht.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde läßt die Ansicht der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer seit seiner unter Zuhilfenahme eines Schleppers erfolgten illegalen Einreise unrechtmäßig in Österreich aufhalte, weil er über keine Bewilligung nach dem Asylgesetz oder Fremdengesetz verfüge, ebenso unbekämpft wie die weiteren Ausführungen im angefochtenen Bescheid, daß der erstinstanzliche negative Asylbescheid vom 3. Dezember 1997 mangels einer rechtzeitig erhobenen Berufung in Rechtskraft erwachsen sei. Im Hinblick darauf bestehen gegen die Beurteilung der belangten Behörde, daß vorliegend der Tatbestand des § 33 Abs. 1 zweiter Halbsatz FrG erfüllt sei, keine Bedenken.
2.1. Die Beschwerde macht geltend, daß der Beschwerdeführer bei seiner Einreise erst 16 Jahre und im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides erst 17 Jahre alt gewesen sei. Unter Zugrundelegung seiner Minderjährigkeit hätte die belangte Behörde das ihr gemäß § 33 Abs. 1 FrG eingeräumte Ermessen zu seinen Gunsten üben müssen.
2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Die Beschwerde führt nicht aus und es ist auch nicht zu erkennen, welche besonderen, aus seiner Minderjährigkeit resultierenden Umstände und Interessen für den Beschwerdeführer einen (weiteren) Aufenthalt in Österreich notwendig machen und gegen die Erlassung einer Ausweisung sprechen könnten. Vorliegend reiste der Beschwerdeführer mit Hilfe eines Schleppers, somit unter Umgehung der Grenzkontrolle, in das Bundesgebiet ein. Die dadurch bewirkte, nicht bloß geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung - den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Einhaltung durch die Normadressaten kommt nämlich auch im gegebenen Zusammenhang ein hoher Stellenwert zu - stellt für die Ermessensübung bei Anwendung des § 33 Abs. 1 FrG einen wesentlichen Gesichtspunkt dar. Im Hinblick auf diese nicht nur geringfügige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und unter Bedachtnahme darauf, daß weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Beschwerde Umstände ersichtlich sind, welche gegen die Ausweisung sprächen, kann somit der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, daß die belangte Behörde bei pflichtgemäßer Ermessensübung von der Erlassung der Ausweisung hätte Abstand nehmen müssen. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juni 1998, Zl. 98/21/0252.)
3. Ebensowenig ist die Rüge des Beschwerdeführers zielführend, die belangte Behörde hätte im angefochtenen Bescheid seinen in der Berufung gestellten Antrag auf Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs erledigen müssen. Gemäß § 40 Abs. 1 FrG kann die Behörde auf Antrag bei der Erlassung einer Ausweisung Fremder gemäß § 33 Abs. 1 oder § 34 oder eines Aufenthaltsverbotes den Eintritt der Durchsetzbarkeit auf höchstens drei Monate hinausschieben. Da im vorliegenden Fall dieser Zeitraum bereits verstrichen war, konnte der Beschwerdeführer nicht mehr in seinen Rechten verletzt sein (vgl. etwa die zum Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, ergangenen, wegen der insoweit nicht geänderten Rechtslage auch hier maßgeblichen hg. Erkenntnisse vom 5. April 1995, Zl. 94/18/0923, und vom 8. Oktober 1997, Zl. 95/21/1059).
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 12. April 1999
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