Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Justiz) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer befand sich während des Zeitraumes vom 10. Jänner 1996 bis zum 15. April 1998 in der Justizanstalt Y in Untersuchungshaft (vgl. das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Beschwerdevorbringen zur hg. Zahl 98/20/0239, 0240). An diesem Tag wurde der Beschwerdeführer in die JA Z, am 25. November 1998 von dort in die JA V und am 21. Dezember 1998 in deren Außenstelle nach X verlegt, wo er sich derzeit in Strafhaft befindet.
Mit der von ihm als " 7." bezeichneten Beschwerde vom 8. Mai 1996 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend:
Punkt I. Ablehnung eines Tischbesuchs
Punkt II. Nichtaushändigung dreier Kopien ( nicht mehr Beschwerdegegenstand)
Punkt III. Nichtbearbeitung seines " 55." Antrages betreffend
Portoübernahme
Punkt IV. Nichtaushändigung seiner PSK-Kontokarte sowie seines Reisepasses und dessen Weiterleitung an seinen Vater ( nicht mehr Beschwerdegegenstand)
Punkt V. Nichtbearbeitung seines "75." Antrages betreffend die Benützung einer hausinternen Schreibmaschine
Punkt VI. Nichtvollzug der Genehmigung seines Antrages "42" betreffend Umwandlung des beantragten Tischbesuches in einen 1-stündigen Normalbesuch, und letztlich
Punkt VII. Nichtgewährung der Teilnahme an Freizeitaktivität am 7.5.96.
Mit Bescheid des Anstaltsleiters der Justizanstalt Y vom 7. November 1996 wurde dieser "Beschwerde" in keinem Punkte Folge gegeben.
Der Beschwerdeführer erhob daraufhin (Administrativ-)Beschwerde an die belangte Behörde, die mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid dieser Administrativbeschwerde keine Folge gab.
In der Begründung ihres Bescheides führt sie dazu aus, dass - insoweit sich der Beschwerdeführer allgemein gegen die "schleppende Behandlung" seiner Beschwerden wende - damit in Wahrheit Aufsichtsbeschwerde erhoben worden sei, die aber keinen Anlass zu aufsichtbehördlichem Einschreiten biete, zumal der Beschwerdeführer selbst durch die große Zahl seiner Eingaben zur Überlastung des Verwaltungsapparates der Justizanstalt beitrage, die der Grund für die lange Dauer der Behandlung seiner Beschwerden sei. Zu den Punkten I und VI seiner ("7.") Beschwerde werde auf die ausführliche Begründung des Anstaltsleiters zu diesen Punkten verwiesen. Zu Punkt II der Administrativbeschwerde (betreffend die Ablehnung von Tischbesuchen und Nichtvollzug des anstelle dessen bewilligten verlängerten Normalbesuchs) enthielten die weitwendigen Ausführungen des Beschwerdeführers Punkte, die als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln seien, aber keinen Anlass zu aufsichtsbehördlichem Einschreiten böten. Der Beschwerdeführer habe zeitweilig Besuche erhalten, die in der Dauer von 30 Minuten bzw. einer Stunde bewilligt und durchgeführt worden seien. Dass die Anstaltsleitung gegen § 93 Abs. 1 StVG verstoße, stelle eine "unbewiesene Behauptung des Beschwerdeführers dar". Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht erkennbar, inwieweit in seinem Fall zur Regelung seiner Angelegenheiten tatsächlich Besuch i. S.d. § 93 Abs. 2 StVG erforderlich gewesen sei. Soweit es sich um Mietangelegenheiten gehandelt habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese unter allen Umständen nur durch einen Besuch i. S.d.§ 93 Abs.2 StVG geregelt hätten werden können, vielmehr könnten solche Angelegenheiten - wenn nicht im Rahmen von Besuchen nach § 93 Abs.1 StVG - auch schriftlich behandelt werden. Es hätte jedenfalls einer entsprechenden konkreteren Begründung des Antrages bedurft. Hinsichtlich des Punktes III (der "7." Beschwerde betreffend die Übernahme der Postgebühren) habe der Beschwerdeführer keine Beweise dafür angeboten, dass er tatsächlich ohne sein Verschulden nicht imstande sei, die Postgebühren selbst zu bestreiten; überdies könne diesbezüglich keine generelle, für die Zukunft geltende Regelung erfolgen, sondern lediglich von Fall zu Fall. Ein Recht auf Teilnahme an einzelnen Freizeitaktivitäten an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Zeit bestehe nicht, es sei denn, der Gefangene werde auf diese Weise unangemessen an Freizeitgestaltungsmöglichkeiten behindert. Dass dies der Fall gewesen sei, habe der Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch bestehe kein subjektives Recht der Gefangenen auf Beistellung einer Schreibmaschine.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Nach Einleitung des Vorverfahrens über die gegenständliche Beschwerde gelangte es dem Verwaltungsgerichtshof zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft in Strafhaft überstellt worden sei und derzeit in der Außenstelle der JA V in X angehalten wird, was auf Sachverhaltsebene vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wurde.
Über die im Hinblick auf die Verlegung des Beschwerdeführers nach X erfolgte Anfrage im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG äußerte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen dahingehend, es sei nicht ausgeschlossen, dass er - z.B. im Rahmen des Entlassungsvollzuges - wieder in die Justizanstalt Y zurückverlegt werde, sodass seine Rechtsstellung durch die erwartete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes noch berührt werden könne.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).
§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 10. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.322/A, vom 23. Mai 1985, Zl. 84/08/0080 = ZfVB 1986/2/749, vom 23. Mai 1989, Zl. 84/08/0189 = ZfVB 1990/3/1282, vom 16. Dezember 1991, Zl. 91/10/0006 = ZfVB 1992/6/2166, und vom 23. Februar 1996, Zl. 95/17/0026). Ob in letzterem Sinne das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers weggefallen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nach objektiven Kriterien zu prüfen. Er ist dabei nicht an die Erklärungen der Parteien gebunden.
Da im Hinblick auf die zwischenzeitig erfolgte Verlegung des Beschwerdeführers die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen der schleppenden Bearbeitung seiner Anträge, der Durchführung von Tischbesuchen bzw. an deren Stelle verlängerter Normalbesuche, der Übernahme von Postgebühren für künftige Poststücke durch die JA Z - allderdings unbeschadet allfälliger gleichlautender, weil inhaltlich zutreffender Antragserledigungen durch die JA V, der Beistellung einer Schreibmaschine und der Zulassung zu einer spezifischen Freizeitaktivität derzeit nur noch theoretische Bedeutung haben können, ist ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Sacherledigung durch den Verwaltungsgerichtshof in der vorliegenden Beschwerdesache nicht mehr erkennbar. Eine neuerliche Überstellung des Beschwerdeführers in die Justizanstalt Y, für deren Annahme keine Anhaltspunkte bestehen, hätte nicht die Folge, dass allfälligen neuen Anträgen die Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides entgegengehalten werden könnte. Da sämtliche beschwerdegegenständlichen Fakten die vom Beschwerdeführer in der Justizanstalt Y verbrachte Haftzeit betreffen und sich der Beschwerdeführer nicht mehr dort befindet, kann die vom Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde angestrebte Entscheidung der Rechtsfrage, ob die im Einzelnen oben dargestellten negativen Entscheidungen über seine Anträge und Beschwerden betreffend seine Haftzeit in der Justizanstalt Y richtig waren oder nicht, nur mehr von rein theoretischer Bedeutung sein (vgl. auch den hg. Beschluss vom 15. Juni 1988, Zl. 88/01/0127, 0128, 0129).
Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Hinblick auf die nicht durch Klaglosstellung, sondern durch den nachträglichen Wegfall des rechtlichen Interesses eingetretene Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auf § 58 Abs. 2 VwGG.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides - die oben erwähnten Punkte II und IV der "7. Beschwerde" des Beschwerdeführers vom 8. Mai 1996 sind nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Beschwerde - erweist sich als zutreffend (vgl. zu Pkt. I und VI den hg. Beschluss vom 29. Oktober 1998, Zl. 96/20/0726, zu den Punkten III und V das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 10. September 1998,
Zlen. 97/20/0809, 0810).
Der Beschwerdeführer wäre daher mit seiner Beschwerde
unterlegen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 25. März 1999
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