VwGH 97/09/0359

VwGH97/09/035913.9.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde der H J in W, vertreten durch Dr. Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien I, Wollzeile 25, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. August 1996, Zl. UVS-07/01/00255/93-K, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 1996 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 16. Oktober 1992 in W vier Ausländer (jeweils tschechoslowakische Staatsangehörige) als Arbeitgeberin ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) mit Isolierarbeiten beschäftigt. Wegen dieser als (vier) Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG qualifizierten Taten wurden über die Beschwerdeführerin nach dem dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils sieben Tage) und ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von S 12.000-- verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die - nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss dieses Gerichtshofes vom 30. September 1997, B 4982/96-7, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene - Beschwerde.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochten Bescheid nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, wegen der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG nicht bzw. allenfalls angemessen bestraft zu werden. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Die Beschwerdeführerin hat auf die Gegenschrift der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 20. Mai 1998 geantwortet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung geltend, weil ihr der Bescheid der belangten Behörde erst nach Ablauf der in § 31 Abs. 3 VStG bestimmten Frist zugekommen sei.

Bei diesem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin, dass durch die mündliche Verkündung des angefochtenen Bescheides in der mündlichen Verhandlung am 21. März 1995 die Verjährungsfristen gewahrt wurden. Dem Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Berufungsbescheides kommt für die Strafbarkeitsverjährung keine maßgebende Bedeutung zu (vgl. hierzu das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1999, Zl. 97/09/0267, und die darin angegebene Judikatur).

Hinsichtlich der Rüge, die vier (unerlaubt beschäftigten) Ausländer seien nicht als Zeugen einvernommen worden, übergeht die Beschwerdeführerin mit Stillschweigen, dass sie nach ihrem im Schriftsatz vom 11. Februar 1993 gestellten Beweisantrag deren Einvernahme "durch die zuständigen ausländischen Verwaltungsbehörden" beantragte. Weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeführerin jedoch ladungsfähige Anschriften für diese Zeugen bekannt gegeben. Schon der Beweisantrag der Beschwerdeführerin ist daher unvollständig geblieben. Dazu kommt, dass die Beschwerde nicht anzugeben vermag, auf welcher Rechtsgrundlage die belangte Behörde ein Erscheinen dieser (möglicherweise in Tschechien oder in der Slowakei aufhältigen) Personen hätte durchsetzen können. Eine Einvernahme dieser Zeugen im Rechtshilfeweg konnte schon mangels Unmittelbarkeit nicht in Betracht kommen; im übrigen wird in dieser Hinsicht auf die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 1998, Zl. 98/09/0165, und vom 12. Jänner 1999, Zl. 98/09/0351, verwiesen. Die auf Unterlassung der Vernehmung der vier (unerlaubt beschäftigten) Ausländer als Zeugen gestützte Verfahrensrüge ist nicht begründet.

Gleiches gilt hinsichtlich der Rüge der Beschwerdeführerin, W S sei nicht einvernommen worden, weil diese Zeugin in der Schweiz aufhältig ist und auch deren (unmittelbare) Einvernahme vor der belangen Behörde nicht möglich war. Soweit die Unterlassung der Vernehmung der Zeugen B und W gerügt wird, ist zu erwidern, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht dargelegt hat, aus welchem Grund die belangte Behörde gerade durch die Aussagen dieser Erhebungsbeamten des Landesarbeitsamtes Wien zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Mangels ausreichender Darlegung dieser Relevanz im Sinn des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG vermag die Beschwerdeführerin somit mit ihren Ausführungen, die Einvernahme der in der Beschwerde genannten Zeugen sei unterlassen worden, eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit nicht darzustellen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 10. März 1999, Zl. 98/09/0050).

Hinsichtlich ihrer persönlichen Ladung zur mündlichen Verhandlung am 21. März 1995 ist der Beschwerdeführerin zu erwidern, dass der an sie zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters gemäß § 51e Abs. 1 VStG gerichtet gewesene Ladungsbescheid nach dem vorliegenden Zustellnachweis dem genannten Vertreter am 20. Februar 1995 ordnungsgemäß zugestellt wurde. Die Beschwerdeführerin ist demnach ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen gewesen. Einer zusätzlichen "persönlichen" (an sie zugestellten) Ladung der Beschwerdeführerin (Beschuldigten) bedurfte es nicht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Oktober 1995, Zl. 94/09/0168, und vom 7. Mai 1996, Zl. 94/09/0260, sowie die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, Seite 1080, E1 wiedergegebene hg. Judikatur).

Dem Vorbringen, die belange Behörde habe einem im Schriftsatz vom 3. März 1995 "vorsichtshalber und hilfsweise" gestellten Antrag auf Verlängerung der Frist zur Vorlage "der Unterlagen" nicht entsprochen, ist zu erwidern, dass damit kein Verfahrensmangel aufgezeigt wird, ist diesem Fristerstreckungsansuchen der Beschwerdeführerin doch nicht einmal zu entnehmen, welche konkreten Unterlagen sie später vorlegen wollte, welches einer Vorlage bei der mündlichen Verhandlung am 21. März 1995 entgegenstehende Hindernis für sie konkret bestand und inwieweit die von ihr begehrte Fristverlängerung hätte geeignet gewesen sein können, eine Änderung in dieser Hinsicht herbeizuführen. Selbst in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird (nach Ablauf der von der Beschwerdeführerin gewünschten Fristverlängerung) nicht dargetan, welche entscheidungserheblichen Unterlagen die Beschwerdeführerin hätte vorlegen können. Das unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erstattete Vorbringen in der Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet.

Geht man von dem in angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zugrundegelegten Sachverhalt aus, wonach auf der im Alleineigentum der Beschwerdeführerin stehenden Liegenschaft, auf welcher die Beschwerdeführerin als Bauwerberin in Eigenregie ein Haus errichtet habe, am Keller des Rohbaues die vier arbeitend angetroffenen ausländischen Arbeitskräfte Isolierarbeiten durchgeführt hätten und keine Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Tätigkeit dieser verwendeten Ausländer bestanden hätten, dann kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, diese Ausländer seien von der Beschwerdeführerin nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit in einem nach dem AuslBG bewilligungspflichtigen arbeitnehmerähnlichen Verhältnis verwendet worden (vgl. auf das hg. Erkenntnis vom 2. September 1993, Zl. 92/09/0322). In der Beschwerde wird kein wesentlicher Umstand aufgezeigt, der diese Beurteilung der belangten Behörde als rechtswidrig erschienen ließe.

Bei ihrer Rüge der Strafzumessung geht die Beschwerdeführerin nicht von den im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde tatsächlich zugrunde gelegten Strafzumessungsgründen aus. Als Erschwerungsgrund hat die belangte Behörde nämlich weder die mangelnde Mitwirkung der Beschwerdeführerin noch ihre Uneinsichtigkeit gewertet. Lediglich unter anderem auch aus diesen Erwägungen hat die belangte Behörde eine Herabsetzung der von der Strafbehörde erster Instanz verhängten Strafen abgelehnt. Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es würden Erschwerungsgründe fehlen und ihre Unbescholtenheit sei ein Milderungsgrund, zeigt sie schon deshalb keine Rechtswidrigkeit der Strafbemessung auf, weil die belangte Behörde ihrer Entscheidung ohnedies diese Strafzumessungsgründe zugrunde gelegt hat. Der Umstand, dass der zur Last gelegte Beschäftigungszeitraum nur einen einzigen Tag umfasst, wurde von der belangten Behörde nach der Begründung des angefochtenen Bescheides ohnedies bei der Strafbemessung berücksichtigt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist darin aber kein Milderungsgrund zu erblicken (vgl. insoweit das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1999, Zl. 97/09/0267). Die gegen die Strafbemessung gerichteten Beschwerdeausführungen sind somit nicht geeignet, die nachvollziehbaren Erwägungen der belangten Behörde zur Strafbemessung im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Ermessensprüfung als rechtswidrig zu erkennen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 13. September 1999

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