Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
VwGG §62 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
VwGG §62 Abs1;
Spruch:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 Abs. 3 VwGG zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe) begehrt Frau Mag. Karin Knogl (Caritas Ausländerberatungsstelle; in weiterer Folge Vertreterin genannt) namens des SK, eines Staatsangehörigen von Sierra Leone (in weiterer Folge Antragsteller genannt), in die Frist zur Erhebung einer Beschwerde (auch) an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Dezember 1997 wiedereingesetzt zu werden. Als Begründung wird vorgebracht, der Antragsteller habe sich in der Zeit vom 16. November 1997 bis 30. Jänner 1998 in Schubhaft befunden; diese Tatsache stelle für ihn ein unabwendbares Hindernis dar, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Dezember 1997 innerhalb der offenen Frist von sechs Wochen einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die in weiterer Folge zu erhebende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu stellen. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und nicht rechtskundig; ihm sei während offener Beschwerdefrist kein Rechtsberater zur Verfügung gestanden. Er habe erst nach Entlassung aus der Schubhaft mit der Caritas Ausländerberatungsstelle in Wien Kontakt aufnehmen können, weshalb ihn an der Versäumung der rechtzeitigen Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kein Verschulden treffe. Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei schon deshalb rechtzeitig, weil seit Wegfall des entgegenstehenden unabwendbaren Hindernisses, nämlich seit der Entlassung aus dem Polizeigefangenenhaus Bludenz, noch keine zwei Wochen verstrichen seien.
Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welcher nach dem Poststempel des dem Antrag beiliegenden Kuverts am 13. Februar 1998 zur Post gegeben wurde, langte am 16. Februar 1998 beim Bundesminister für Inneres ein. Der Bundesminister für Inneres leitete diesen Antrag an den Verwaltungsgerichtshof weiter, bei welchem er am 17. Februar 1998 durch persönliche Übergabe einlangte.
Gemäß § 23 Abs. 1 VwGG können Parteien, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ihres Sache vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Nach § 24 Abs. 2 VwGG müssen an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Weist ein Wiedereinsetzungsantrag ein Formgebrechen auf, so ist dem Einschreiter gemäß der nach § 62 VwGG anzuwendenden Vorschrift des § 13 Abs. 3 AVG die Behebung dieses Formgebrechens aufzutragen. Ein derartiger Auftrag erübrigt sich aber, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen läßt, daß keinerlei Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung dieses Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre (vgl. die hg. Beschlüsse vom 19. November 1969, Zl. 1678/69, und vom 25. Juli 1979, Zl. 1829/79).
Der gegenständliche Antrag wurde von einer vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht vertretungsbefugten Person in Vertretung des Antragstellers unterfertigt. Der Antragsteller führt somit im gegenständlichen Verfahren weder seine Sache selbst, noch ist er - was angesichts des Vorliegens eines Wiedereinsetzungsantrages gemäß § 24 Abs. 2 VwGG aber geboten wäre - durch einen Rechtsanwalt vertreten. Ein entsprechender Verbesserungsauftrag erübrigt sich aber im gegenständlichen Fall, weil die Bewilligung der Wiedereinsetzung aus nachstehenden Gründen ausgeschlossen ist:
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß § 46 Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen und die versäumte Handlung gleichzeitig nachzuholen.
Der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrages erweist sich als verspätet. Nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers befand sich dieser bis zum 30. Jänner 1998 in Schubhaft und war dadurch gehindert, die gemäß § 26 Abs. 3 VwGG fristgebundene Verfahrenshandlung, nämlich die Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages beim Verwaltungsgerichtshof, vorzunehmen. Spätestens am 31. Jänner 1998 war das nach den eigenen Ausführungen des Antragstellers entgegenstehende unabwendbare Hindernis durch die Entlassung aus der Schubhaft weggefallen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden und sonstige Schriftsätze unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Wird daher ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht direkt beim Verwaltungsgerichtshof, sondern unzuständigerweise bei einer Behörde des Verwaltungsverfahrens eingebracht, so ist die Frist des § 46 Abs. 3 VwGG versäumt, wenn der Antrag erst nach deren Ablauf beim Verwaltungsgerichtshof einlangt (vgl. den hg. Beschluß vom 16. Oktober 1986, Zl. 86/16/0168). Durch seine Vertreterin brachte der Antragsteller den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzuständigerweise beim Bundesminister für Inneres ein, welcher diesen gemäß § 6 AVG an den Verwaltungsgerichtshof als für die Einbringung (und Erledigung) eines derartigen Antrages zuständige Stelle weiterleitete. Diese Weiterleitung erfolgte auf Gefahr des Einschreiters; da aber gemäß § 33 Abs. 3 AVG die Tage des Postenlaufes zur zuständigen Behörde nicht eingerechnet werden, wäre die Frist auch dann gewahrt gewesen, wenn die unzuständige Behörde den Antrag zur Weiterleitung an die zuständige Stelle am letzten Tag der Frist zur Post gegeben oder spätestens an diesem Tag (durch Boten) bei der zuständigen Stelle eingebracht hätte.
Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird der Beginn und der Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Im vorliegenden Fall begann die Frist am 31. Jänner 1998 (Tag nach der Entlassung des Antragstellers aus der Schubhaft) zu laufen; dies war ein Samstag. Das Ende der Frist des § 46 Abs. 3 VwGG fiel somit ebenfalls auf einen Samstag, nämlich den 14. Februar 1998. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG galt im vorliegenden Fall der nächste Werktag, das war Montag, der 16. Februar 1998, als letzter Tag der Frist. Der vorliegende Antrag wurde jedoch erst am 17. Februar 1998 beim Verwaltungsgerichtshof (ohne Inanspruchnahme der Post) eingebracht.
Damit erweist sich der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Stellung eines Antrages auf Verfahrenshilfe (zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde in einer Asylangelegenheit) als verspätet. Es erübrigte sich daher, die Behebung des Formgebrechens der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes aufzutragen, da die Bewilligung des vorliegenden Antrages aus den obgenannten Gründen ausgeschlossen war.
Der Antrag war somit gemäß § 46 Abs. 3 VwGG als verspätet zurückzuweisen.
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