VwGH 98/16/0104

VwGH98/16/010430.3.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde des M B in W, vertreten durch Dr. Peter Pullez, Rechtsanwalt in Wien I, Bäckerstraße 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 19. Jänner 1998, Zl. GA 13-1/B-378/1/97, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §207 Abs2 idF 1994/681;
BAO §207 Abs2;
BAO §208 Abs1 lita;
BAO §208 Abs2;
FinStrG §31 Abs1;
FinStrG §32;
BAO §207 Abs2 idF 1994/681;
BAO §207 Abs2;
BAO §208 Abs1 lita;
BAO §208 Abs2;
FinStrG §31 Abs1;
FinStrG §32;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:

Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 13. Dezember 1996, zugestellt am 19. Dezember 1996, ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, er hätte, ohne den Tatbestand des § 35 Abs. 1 FinStrG zu erfüllen, vorsätzlich am 30. April 1991 eine mit 26. Jänner 1991 datierte Rechnung für die Verzollung des Pkw der Marke Austin Healey 3000 MK 3, Baujahr 1967, HBJ8L/40667 über US $ 10.500,-- vorgelegt, obwohl er von deren Unrichtigkeit gewußt und dadurch unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt und hiemit ein Finanzvergehen gemäß § 35 Abs. 2 FinStrG begangen habe.

Dazu steht zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein die Frage in Streit, ob die Strafbarkeit bereits durch Verjährung erloschen ist oder nicht.

Die belangte Behörde vertritt in ihrer Entscheidung über die gegen den Einleitungsbescheid erhobene Administrativbeschwerde die Auffassung, die fünfjährige Verjährungsfrist habe erst mit Ablauf des Jahres 1991 begonnen, weshalb der erstinstanzliche Einleitungsbescheid noch vor Ablauf der Verjährung zugestellt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, daß gegen ihn wegen des Verdachtes eines Finanzvergehens, dessen Strafbarkeit bereits durch Verjährung erloschen ist, kein Finanzstrafverfahren eingeleitet werden darf.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 31 Abs. 1 FinStrG lautet:

"(1) Die Strafbarkeit eines Finanzvergehens erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen, als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet."

Gemäß § 207 Abs. 2 BAO (in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. 681/1994) beträgt die Verjährungsfrist bei Zöllen, soweit die Abgabenschuld kraft Gesetzes entstanden ist, fünf Jahre.

Gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 leg. cit. mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. Betreffend Zölle enthält § 208 Abs. 2 BAO keine Sonderbestimmung.

Der Beschwerdeführer vermeint unter Berufung auf die E des OGH vom 3.11.1967, 10 Os 1/67, EvBl 1968/275, und Sommergruber/Reeger (Das österreichische Finanzstrafrecht I 246 und II 207, 208), in den Fällen einer Zollschuld, die mit ihrem Entstehen fällig werde, sei § 31 Abs. 1 letzter Satz FinStrG unanwendbar und komme daher eine Verjährung nach §§ 207, 208 BAO überhaupt nicht in Betracht. Dem ist zu entgegnen, daß der Rechtsmeinung der von der Beschwerde angeführten Belegstellen schon ganz eindeutig die gesetzliche Bestimmung des § 31 Abs. 1 letzter Satz FinStrG selbst entgegensteht, wonach ja die strafrechtliche Verjährung in keinem Fall früher zu laufen beginnt, als die Bemessungsverjährung (vgl. dazu Fellner, Finanzstrafgesetz Rz 10 Abs. 1 zu §§ 31 und 32 FinStrG). Da sich gerade der zitierte letzte Satz des § 31 Abs. 1 FinStrG ausdrücklich auf die Regelungen über den Beginn der Verjährungsfristen gemäß § 208 BAO bezieht, ist bei der Ermittlung des Beginns des Laufes der Verjährung stets auf § 208 BAO Bedacht zu nehmen (vgl. Dorazil/Harbich, MGA FinStrG Anm. 4 zu § 31 FinStrG). Indem aber § 208 Abs. 1 lit. a BAO alle Fälle des § 207 Abs. 2 leg. cit. erfaßt und die letztgenannte Bestimmung in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung sogar ausdrücklich auch jene Zölle nannte, bei denen die Abgabenschuld kraft Gesetzes entstanden war, besteht hinsichtlich des Beginnes des Laufes der Verjährung solcher Zollschulden für die vom Beschwerdeführer angestrebte Ausnahme keine gesetzliche Grundlage. Die vom Beschwerdeführer bemühten Belegstellen (OGH EvBl 1968/275 sowie Sommergruber-Reeger, a.a.O. I 246), die sich beide auf die Ausführungen bei Reeger/Stoll, Komm. z BAO 684ff berufen, sind - wie sich aus den aktuellen Darlegungen bei Stoll, BAO-Komm. II 2165 (Punkt 5 lit. c letzter Absatz) ergibt - überholt, weil nunmehr auch in den Fällen kraft Gesetzes entstandener Zollschulden die Bemessungsverjährung stattfindet.

Daß der Meinung von Sommergruber/Reeger (a.a.O. II 207, 208), § 31 Abs. 1 letzter Satz FinStrG komme nur bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie bei der Grunderwerbsteuer Bedeutung zu, nicht zu folgen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof schon in dem von Fellner (a.a.O. Rz 10 vorletzter Absatz zu §§ 31 und 32 FinStrG) referierten hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 1991, Zl. 91/14/0096, dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe jenes Erkenntnisses verwiesen.

Damit ergab sich aber bereits aus den Beschwerdeausführungen, daß die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Mit Rücksicht auf diese Entscheidung war ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ebenso überflüssig, wie die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens betreffend eine fehlende weitere Beschwerdeausfertigung (vgl. dazu z.B. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 532 letzter Absatz und 533 Abs. 1 und Abs. 4 referierte hg. Judikatur).

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