VwGH 98/16/0023

VwGH98/16/00232.7.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des Mag. F in K (einstweiliger Sachwalter: Dr. Richard Schwach, Rechtsanwalt in Korneuburg, Hauptplatz 15) gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Korneuburg vom 20. November 1997, Zl. Jv 4486-33a/97, betreffend Gerichtsgebühren, den Beschluß gefaßt:

Normen

ABGB §151 Abs1;
ABGB §273a Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ABGB §151 Abs1;
ABGB §273a Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem am 9. Jänner 1998 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid. Die Beschwerde wies verschiedene Formfehler auf, insbesondere entbehrte sie der anwaltlichen Unterschrift. Daher wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Jänner 1998 die Behebung dieser Mängel aufgetragen. Auch der beim Verwaltungsgerichtshof am 24. März 1998 eingelangte, mit 16. Februar 1998 datierte Verbesserungsschriftsatz enthielt keine anwaltliche Fertigung, allerdings, wie schon die Urbeschwerde, den Hinweis: "Ich führe das Verfahren selbst und lehne jede Vertretung ab".

Nunmehr ist dem Verwaltungsgerichtshof der Beschluß des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 17. Juli 1997 zugekommen. Danach wurde für den Beschwerdeführer in dessen Sachwalterschaftssache zur Vertretung in folgenden dringenden Angelegenheiten: Einschreiten vor (Umgang mit) Ämtern, Behörden und Gerichten Dr. Richard Schwach zum einstweiligen Sachwalter bestellt. Daher wurde mit Verfügung vom 26. März 1998 der Sachwalter eingeladen, die gegenständliche Beschwerde gemäß § 273a ABGB zu genehmigen; im Falle der Erteilung der Genehmigung wurde der Sachwalter aufgefordert, den Beschwerdeschriftsatz mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen oder den Verfahrenshilfeantrag gemäß § 273a ABGB zu genehmigen. Für diese Genehmigungen wurde eine dreiwöchige Frist gesetzt und der Sachwalter darauf hingewiesen, daß im Falle der Nichtgenehmigung innerhalb dieser Frist der Beschwerde die Berechtigung zu ihrer Erhebung fehle.

Der Sachwalter äußerte sich zu dieser Verfügung nicht.

Gemäß § 273a Abs. 1 ABGB kann die behinderte Person innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. Diese Bestimmung statuiert die beschränkte Geschäftsfähigkeit von Personen, denen ein Sachwalter beigestellt wurde, in der Art des § 151 Abs. 1 ABGB mit der Maßgabe, daß die Beschränkung nur innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters Platz greift. In diesen Grenzen steht der Behinderte einem Unmündigen über sieben Jahre gleich (Pichler in Rummel ABGB I2, RZ 1 zu § 273a ABGB m.w.N.). Die vorliegende Beschwerde wurde in einem gerichtlichen Verfahren erhoben und fällt daher in den Wirkungskreis des Sachwalters. Der Beschwerdeführer allein konnte die Beschwerde nicht wirksam erheben.

Die Beschwerde war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen (siehe auch den hg. Beschluß vom 7. September 1990, Zl. 90/18/0139).

Aus diesem Grund erübrigt sich auch eine Entscheidung über zuzuerkennen.

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