Normen
EStG 1972 §16 Abs1 Z4;
EStG 1972 §4 Abs4 Z1;
EStG 1988 §16 Abs1 Z4;
EStG 1988 §20;
EStG 1988 §4 Abs4 Z1;
EStG 1972 §16 Abs1 Z4;
EStG 1972 §4 Abs4 Z1;
EStG 1988 §16 Abs1 Z4;
EStG 1988 §20;
EStG 1988 §4 Abs4 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, machte nach Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit im Jahr 1990 bei seiner seinerzeitigen Sozialversicherungsanstalt (Tiroler Gebietskrankenkasse) von seinem Recht auf freiwillige Weiterversicherung in der Krankenversicherung Gebrauch und war daher in den Streitjahren bei der genannten Anstalt nach § 16 ASVG krankenversichert.
Strittig ist, ob die an die Tiroler Gebietskrankenkasse geleisteten Beiträge als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988 oder als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs 4 Z 1 1988 steuerlich zu berücksichtigen sind.
Die belangte Behörde vertritt unter Hinweis auf die hg Rechtsprechung die Ansicht, Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung seien - mit im Beschwerdefall nicht vorliegenden Ausnahmen - schon deswegen nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, weil hiebei lediglich die Vorsorge um die Zukunft im Vordergrund stehe. Dies gelte auch dann, wenn bei einem bestimmten Berufsstand keine gesetzliche Krankenversorgung vorgesehen sei, die freiwillige Versicherung somit zur "Basisversorgung" diene. Daran vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, daß Standesvorschriften das Eingehen hoher Risken in der Privatsphäre verböten. Die Berufsgruppe der Rechtsanwälte habe von der ihr nach BGBl Nr 624/1978 eröffneten Möglichkeit, zu einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung im Verordnungsweg zu gelangen, nicht Gebrauch gemacht. Die vom Beschwerdeführer an die Tiroler Gebietskrankenkasse geleisteten Beiträge stellten daher keine Betriebsausgaben dar. Auch der am 24. Oktober 1993 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlichte Beschluß des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages, worin zum Ausdruck gebracht werde, daß zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes der Abschluß einer angemessenen Krankenversicherung, die zumindest dem Leistungsumfang einer gesetzlichen Krankenversicherung entspräche, standesrechtlich geboten sei (vgl § 9a RL-BA 1977), führe zu keiner geänderten rechtlichen Beurteilung. Diese Beiträge wären nur dann als Pflichtbeiträge anzusehen, wenn sie dem Beschwerdeführer auf Grund eines Beschlusses des zuständigen Kammerorgans zwingend zur Entrichtung auferlegt werden könnten. Eine derartige Folge sei aber mit § 9a RL-BA 1977 nicht verbunden. Die strittigen Beiträge seien daher nur als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Hingegen meint der Beschwerdeführer, er sei als Rechtsanwalt insbesondere auf Grund des § 9a RL-BA 1977 verpflichtet, für eine angemessene Krankenversicherung zu sorgen. Käme er dieser Verpflichtung nicht nach, hätte er sich standesrechtlich und disziplinär zu verantworten, was im schlimmsten Fall zu einem seitens der Tiroler Rechtsanwaltskammer ausgesprochenen Berufsverbot führen könnte. Es könne daher keine Rede davon sein, die an die Tiroler Gebietskrankenkasse geleisteten Beiträge hätten freiwilligen Charakter. Bei diesen Beiträgen handle es sich nicht um eine Zusatzkrankenversicherung, sondern bloß um eine minimale Krankenversicherung. Richtig sei, daß die Berufsgruppe der Rechtsanwälte von der ihr gesetzlich eröffneten Möglichkeit, zu einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung im Verordnungsweg zu gelangen, nicht Gebrauch gemacht habe und ihm die an die Tiroler Gebietskrankenkasse geleisteten Beiträge nicht auf Grund eines Beschlusses des zuständigen Kammerorgans zwingend zur Entrichtung auferlegt worden seien. Dies sei aber insofern bedeutungslos, als einerseits eine im Verordnungsweg eingeführte Pflichtversicherung in der Krankenversicherung wiederum nur zu Beiträgen an die Tiroler Gebietskrankenkasse geführt hätte, anderseits - wie bereits ausgeführt - er standesrechtlich und disziplinär bei Nichtabschluß einer angemessenen Krankenversicherung zur Verantwortung gezogen werden könnte. Von freiwilligen Beiträgen an die Tiroler Gebietskrankenkasse, die nur als Sonderausgaben zu berücksichtigen seien, könne daher keine Rede sein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des im Instanzenzug ergangenen Bescheides erhobene Beschwerde erwogen:
Gemäß § 4 Abs 4 Z 1 EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung sind Betriebsausgaben jedenfalls Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zur gleichlautenden Bestimmung des EStG 1972 in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, stellen Beiträge eines Rechtsanwaltes zu einer freiwilligen Krankenversicherung keine Betriebsausgaben dar. Standesvorschriften bewirken nicht, daß derartige Beiträge als beruflich veranlaßt anzusehen sind. Vielmehr sind solche Beiträge den Aufwendungen der privaten Lebensführung zuzurechnen (vgl die hg Erkenntnisse vom 21. Dezember 1989, 89/14/0103, mwA, vom 13. März 1991, 87/13/0260, Slg Nr 6588/F, und vom 22. Dezember 1993, 91/13/0128, 0133, Slg Nr 6854/F). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß es für die Berücksichtigung von Beiträgen als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs 4 Z 1 EStG 1972 bzw 1988 darauf ankommt, ob diese Beiträge dem Abgabepflichtigen auf Grund eines Bescheides eines zuständigen Kammerorgans zwingend zur Entrichtung auferlegt werden (vgl die hg Erkenntnisse vom 2. März 1993, 93/14/0003, und vom 10. März 1994, 94/15/0008, beide mwA).
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist es somit sehr wohl bedeutsam, daß die Berufsgruppe der Rechtsanwälte von der Möglichkeit zu einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung im Verordnungsweg keinen Gebrauch gemacht hat, wobei es dahingestellt bleiben mag, ob diese mögliche Pflichtversicherung wiederum nur zu Beiträgen an die Tiroler Gebietskrankenkasse geführt hätte. Die Bestimmung des § 9a RL-BA 1977 führt ebenfalls nicht dazu, Beiträge eines Rechtsanwaltes zu einer freiwilligen Krankenversicherung als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, weil diese Beiträge mangels eines Beschlusses des zuständigen Kammerorgans nicht zwingend zur Entrichtung auferlegt werden können und somit nicht als beruflich veranlaßt anzusehen sind. Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers über ein mögliches Berufsverbot wegen Nichtbeachtung von Standespflichten nichts zu ändern. Denn Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung stellen auch dann Kosten der Lebensführung dar, wenn der Abschluß einer derartigen Versicherung standesrechtlich geboten ist.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei diese Entscheidung auf Grund der bisherigen Rechtsprechung in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Wien, am 21. Juli 1998
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