VwGH 98/13/0001

VwGH98/13/000128.1.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, in der Beschwerdesache der J-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien I, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 18. November 1997, Zl. RV/234-07/02/97, betreffend Haftung gemäß § 14 BAO, den Beschluß gefaßt:

Normen

BAO §14;
BAO §224 Abs1;
BAO §7;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
BAO §14;
BAO §224 Abs1;
BAO §7;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdefall betrifft die Heranziehung der Beschwerdeführerin zur Haftung gemäß § 14 BAO für Abgabenschuldigkeiten des Betriebsvorgängers. Mit Erkenntnis vom 17. September 1997, 93/13/0050, hatte der Verwaltungsgerichtshof den diesbezüglich im Instanzenzug ergangenen Haftungsbescheid vom 12. März 1993, GA 7-729/6/93, deshalb wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben, weil die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung zu Unrecht nicht § 14 BAO in seiner mit Wirkung ab 31. Juli 1992 in Kraft getretenen Neufassung durch das BGBl. Nr. 448/1992 zugrunde gelegt habe.

Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen (nunmehr angefochtenen) Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung betreffend Haftung gemäß § 14 BAO "infolge Entrichtung der Haftungsschuld" statt. Die Haftungsschuld der Beschwerdeführerin gemäß § 14 BAO für Abgabenschuldigkeiten des Betriebsvorgängers sei erloschen.

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, daß die belangte Behörde zwar grundsätzlich die Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin als Haftungspflichtige gemäß § 14 BAO als zu Recht erfolgt ansah, die Abgaben, für die die Beschwerdeführerin mit erstinstanzlichem Haftungsbescheid vom 17. Jänner 1997 in Anspruch genommen worden sei, hafteten jedoch infolge Entrichtung durch die Beschwerdeführerin nicht mehr aus. Da nicht darüber abzusprechen sei, ob die Haftung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Betriebsübergabe bestanden habe, "sondern eine derartige Haftung für den Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung auszusprechen ist", sei der Berufung mangels Aushaftens der haftungsgegenständlichen Abgaben im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung stattzugeben und auszusprechen gewesen, daß die Haftungsschuld der Beschwerdeführerin für Abgabenschuldigkeiten des Betriebsvorgängers erloschen sei.

In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem "subjektiven einfachgesetzlichen Recht darauf verletzt, daß sie ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht unter dem Titel des Erwerbes eines Unternehmens zur Haftung für auf deren Betrieb gegründete Abgabenverbindlichkeiten herangezogen werden darf". Der angefochtene Bescheid werde im ersten Absatz seines Spruches und zwar in Ansehung der Wortfolge "infolge Entrichtung der Haftungsschuld" angefochten.

Voraussetzung der Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist die Denkmöglichkeit einer durch den angefochtenen Bescheid bewirkten Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers in dem von ihm durch den angefochtenen Bescheid als verletzt erklärten Recht.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. November 1997 wurde laut Spruch der gegen den Haftungsbescheid eingebrachten Berufung Folge gegeben und damit auch der erstinstanzliche (Titel-)Bescheid nach § 7 BAO (i.V.m. § 224 Abs. 1 BAO) aus dem Rechtsbestand beseitigt (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1997, 97/13/0061). Damit konnte die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid aber nicht mehr in dem Recht, nicht zu einer Haftung nach § 14 BAO herangezogen zu werden, verletzt sein. Mit der Anfechtungserklärung, der angefochtene Bescheid werde in Ansehung der Wortfolge "infolge Entrichtung der Haftungsschuld" bekämpft, werden nur Begründungselemente des angefochtenen Bescheides angesprochen, die für sich keine Rechtsverletzung bewirken können. Ob die belangte Behörde mit einer unzutreffenden Begründung zu ihrer letztlich der Berufung der Beschwerdeführerin Rechnung tragenden Entscheidung gelangte, ist in bezug auf eine Rechtsverletzungsmöglichkeit nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nicht von Bedeutung.

Die Beschwerde war demnach wegen fehlender Berechtigung der Beschwerdeführerin zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Stichworte