VwGH 98/06/0102

VwGH98/06/01023.9.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, in der Beschwerdesache der K in A, vertreten durch E/N & P, Rechtsanwälte in G, gegen den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Rum wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einem Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Rum, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art118 Abs5;
GdO Tir 1966 §46;
VwGG §27;
B-VG Art118 Abs5;
GdO Tir 1966 §46;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß § 27 VwGG in der Fassung BGBl. Nr. 470/1995 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.

Im vorliegenden Verwaltungsverfahren wurde der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 11. Juni 1997, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen, das Bauansuchen abweisenden Bescheid abgewiesen wurde, aufgrund der Vorstellung der Beschwerdeführerin von der Tiroler Landesregierung aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde verwiesen. Die Vorstellungsentscheidung wurde nach dem Vorbringen in der Beschwerde der Beschwerdeführerin am 23. September 1997 zugestellt. Der Gemeindevorstand hat bisher nicht neuerlich über die Berufung der Beschwerdeführerin entschieden.

Gemäß § 46 Tiroler Gemeindeordnung 1966 (TGO), LGBl. Nr. 4 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 8/1973, hat über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeindevorstand (Stadtrat) zu entscheiden. Die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse übt gemäß dieser Bestimmung in allen Fällen der Gemeinderat aus. Aus Art. 118 Abs. 5 B-VG ergibt sich die Stellung des Gemeinderates als oberstes Gemeindeorgan von Verfassungs wegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1986, Slg. Nr. 12.123/A, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1992, Slg. Nr. 13.304). Die vorliegende Säumnisbeschwerde wendet sich somit nicht gegen die oberste Behörde im Sinne des § 27 VwGG. Der Beschwerdeführerin steht gegen die Untätigkeit der belangten Behörde noch die Möglichkeit eines Devolutionsantrages gemäß § 73 AVG an den Gemeinderat offen. Da eine maßgebliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde gemäß § 27 VwGG nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluß vom 28. November 1991, Zl. 91/06/0141, und das in diesem angeführte Vorerkenntnis).

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