Normen
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde und des beigelegten angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Ansuchen vom 18. November 1996 beantragten die beiden erstmitbeteiligten Bauwerber bei der mitbeteiligten Marktgemeinde die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines überdeckten Abstellplatzes nördlich des bestehenden Wohnhauses auf einem bestimmten Grundstück im Gebiet der mitbeteiligten Marktgemeinde. Zwischen dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben und der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin ist das Wohnhaus der Bauwerber situiert. In der über dieses Ansuchen anberaumten Verhandlung vom 19. Februar 1997, zu der die Beschwerdeführerin als Anrainerin unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG ordnungsgemäß geladen worden war, sprach sie sich prinzipiell gegen die Errichtung von Stellplätzen und Garagen im Bereich des Lindenweges aus, "da dadurch eine Verschlechterung der Lebenssituation der Anrainer zu befürchten ist und der Verkehr in den Lindenweg gezogen wird".
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde erteilte den Erstmitbeteiligten mit Bescheid vom 25. Februar 1997 die beantragte Baubewilligung und wies die Einwendungen der Beschwerdeführerin ab, weil sie durch das Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt worden sei.
Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid behoben und das Bauansuchen abgewiesen. Nach Darstellung des Sachverhaltes führte der Gemeinderat im wesentlichen begründend aus, der Lindenweg sei im Flächenwidmungsplan als Wohnweg ausgewiesen. Da die Verwendung der Wohnwege für einen regelmäßigen Zu- und Abfahrtsverkehr durch Privatfahrzeuge nicht zulässig sei, widerspreche das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan und sei daher abzulehnen. Die Beschwerdeführerin habe einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Widmungs- und Nutzungsarten im Sinne der Bestimmungen des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes und andererseits auch einen Immissionsschutz, weshalb ihrer Berufung Folge zu geben gewesen sei.
Aufgrund der dagegen erhobenen Vorstellung der mitbeteiligten Bauwerber hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 30. Juli 1997 den Bescheid des Gemeinderates aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde zurückverwiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe in der Bauverhandlung, zu der sie unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG geladen worden sei, keine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht, da die Bestimmungen der Niederösterreichischen Bauordnung 1976 den Nachbarn weder ein Recht auf Beibehaltung der Wohn- und Lebensqualität noch ein Recht darauf einräume, daß sich durch ein Bauvorhaben die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen und die daraus resultierende Lärm- und Geruchsbelästigung nicht verschlechtern, weshalb der Gemeinderat die Berufung der Beschwerdeführerin infolge des Eintrittes der Rechtsfolgen des § 42 AVG als unbegründet abzuweisen gehabt hätte. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Bescheid vom 25. September 1997 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde die Berufung der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, daß die Beschwerdeführerin präkludiert sei.
Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 1. Dezember 1997 als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Es ist unbestritten, daß der Bescheid der Vorstellungsbehörde vom 30. Juli 1997 unbekämpft geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen ist. Der die Aufhebung des Bescheides des Gemeinderates tragende Grund des aufsichtsbehördlichen Bescheides war die Ansicht der Aufsichtsbehörde, daß die Beschwerdeführerin infolge des Eintrittes der Rechtsfolgen des § 42 AVG als präkludiert anzusehen sei und der Gemeinderat ihre Berufung daher als unbegründet abzuweisen gehabt hätte.
Die tragenden Aufhebungsgründe eines aufhebenden Bescheides der Gemeindeaufsichtsbehörde sind für das fortgesetzte Verfahren vor der Gemeindebehörde, vor der Aufsichtsbehörde und vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes bindend. Diese bindende Wirkung bestünde selbst bei einem Widerspruch mit der objektiven Rechtslage (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 507, zu 8 zitierte hg. Judikatur). Die Beschwerdeführerin hätte, um sich dieser Bindung zu entziehen, den Bescheid der Aufsichtsbehörde vom 30. Juli 1997 durch Anrufung eines der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes bekämpfen müssen. Da sie dies unterlassen hat, war die Bindungswirkung weiterhin, und zwar auch vom Verwaltungsgerichtshof, zu beachten. Der Vorstellungswerber hat nämlich ein mit der Beschwerde nach Art. 131 B-VG durchsetzbares subjektives Recht auf Beachtung der bindenden Wirkung der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde, die in einem aufhebenden Vorstellungsbescheid ausgedrückt ist und den aufhebenden Spruch trägt (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. Oktober 1971, Slg. Nr. 8091/A, u. v.a.). Infolge der Bindungswirkung an den die Aufhebung tragenden Grund der Aufsichtsbehörde in ihrem Bescheid vom 30. Juli 1997, wonach von der Präklusion der Beschwerdeführerin auszugehen ist, war auf das weitwendige Beschwerdevorbringen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als präkludiert anzsehen sei, nicht einzugehen. Da sowohl der Gemeinderat mit seinem Bescheid vom 25. September 1997 als auch die belangte Behörde selbst in ihrem Bescheid vom 1. Dezember 1997 die im Bescheid vom 30. Juli 1997 dargelegte Rechtsansicht im zweiten Rechtsgang beachtet haben, ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in keinen Rechten verletzt worden.
Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem vorgelegten angefochtenen Bescheid erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und ohne daß der Beschwerdeführerin weitere Kosten entstünden, in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)