VwGH 98/03/0122

VwGH98/03/012222.4.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über die Beschwerde des RN in Zell am See, vertreten durch Dr. M und Dr. A, Rechtsanwälte in Z, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 4. Dezember 1996, Zl. UVS-3/4367/1-1996, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens i.A. Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §69 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §45 Abs1;
AVG §69 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §45 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde wurde der Beschwerdeführer "mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 16.05.1994 ... gegen den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von S 38.399,20 wegen Verstoßes gegen die §§ 5 (1) iVm 99 StVO bescheidmäßig verpflichtet".

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug (u.a.) der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 24 VStG i.V.m. § 69 Abs. 1 lit. c AVG abgewiesen.

Mit Beschluß vom 2. März 1998, B 305/97-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen und zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht (auch) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend, daß die Wortfolge "in Abs. 2, 2a, 2b, 3 oder 4 bezeichnete" in § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 in der Fassung der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, verfassungswidrig ist. Die belangte Behörde hätte daher feststellen müssen, daß auch bezüglich einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 grundsätzlich Subsidiarität gegenüber gerichtlich strafbaren Handlungen bestehe, weshalb die Frage der Alkoholisierung - einschließlich die Frage eines diesbezüglichen Beweisverwertungsverbotes - nur von den ordentlichen Gerichten als Hauptfrage zu prüfen gewesen sei und daher entgegen der Meinung der belangten Behörde eine Vorfrage im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. c AVG darstelle.

Der vorliegende Rechtsfall war kein "Anlaßfall" hinsichtlich des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1996, G 9/96 u.a. Auch hat der Verfassungsgerichtshof nicht etwas anderes im Grunde des Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz zweiter Halbsatz B-VG in dem Sinne ausgesprochen, daß auch ein Rechtsfall wie der vorliegende erfaßt wäre. Es hat daher für den Beschwerdefall die allgemeine Regel zu gelten, daß Gerichte und Verwaltungsbehörden von der Anwendung des vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannten Gesetzes nur bezüglich der Tatbestände absehen dürfen, die sich erst nach dem Wirksamkeitsbeginn des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ergeben haben (vgl. etwa VfSlg. 7719). Letzteres trifft für den Beschwerdefall nicht zu.

Eine eingetretene Änderung der Rechtslage kann im übrigen nie einen Wiederaufnahmsgrund darstellen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1959, Slg. 4890/A).

Da somit schon das Beschwerdevorbringen erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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