VwGH 98/02/0112

VwGH98/02/011228.4.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über den Antrag des B in Klosterneuburg, vertreten durch Dr. Anton Bauer, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, Stadtplatz 23, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. Oktober 1997, Zl. UVS-03/P/42/03712/97, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wird n i c h t stattgegeben.

Begründung

Nach der Aktenlage und der im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag enthaltenen Darstellung des Verwaltungsgeschehens wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers der von ihm zu Zl. 98/02/0039 angefochtene Bescheid am 5. Dezember 1997 zugestellt, sodaß die sechswöchige Beschwerdefrist des § 26 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Z. 1 VwGG am 16. Jänner 1998 endete. Da die damalige Beschwerde aber erst am 27. Jänner 1998 zur Post gegeben worden war, wurde diese mit hg. Beschluß vom 20. Februar 1998, Zl. 98/02/0039-3, als verspätet zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde aus, der seit 22 Jahren bei seinem Rechtsvertreter beschäftigten Kanzleileiterin F.K. sei anläßlich der Eintragung der Rechtsmittelfrist bei der Übertragung vom Journal des Jahres 1997 in das Jahr 1998 ein bis dahin nie vorgekommener Fehler unterlaufen, indem sie die Postaufgabefrist für diese Beschwerde irrtümlich mit 27. statt richtig 26. Jänner 1998 eingetragen habe. Da es sich beim Versehen der Kanzleileiterin um einen einmaligen Vorgang gehandelt habe, stelle sich die verspätete Einbringung der Beschwerde für den Beschwerdeführer als unvorhergesehenes, unabwendbares Ereignis dar.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, die durch ein unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verschulden des Rechtsvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen. Das Versehen einer Kanzleiangestellten ist für einen Rechtsanwalt (und damit für die von ihm vertretene Partei) nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das ohne sein Verschulden die Einhaltung der Frist verhindert, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber der Kanzleiangestellten nachgekommen ist (vgl. z.B. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 19. Jänner 1977, Slg. 9226/A). Hiebei hat der Wiedereinsetzungswerber bzw. dessen Rechtsvertreter das, was er in Erfüllung seiner nach der Sachlage gebotenen Pflicht zur Überwachung von für ihn tätig gewordenen Hilfskräften hinsichtlich der Wahrung von Fristen vorgekehrt hat (Kontrollsystem), im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 8. Oktober 1996, Zl. 96/04/0192). Dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag ist aber in keiner Weise zu entnehmen, ob und welche Vorkehrungen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Kontrolle der richtigen Eintragung und Wahrung von Fristen in seiner Kanzlei getroffen hat. Damit kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß der auf die fehlerhafte Fristeintragung zurückzuführenden verspäteten Einbringung der mit dem angeführten Beschluß zurückgewiesenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ein lediglich minderer Grad des Versehens zugrundeliegt.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte somit gemäß § 46 VwGG nicht stattgegeben werden.

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