VwGH 98/02/0011

VwGH98/02/001123.1.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und Senatspräsident Dr. Stoll sowie die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des Angestelltenbetriebsrates der G-ges.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Schlichtungsstelle beim Arbeits- und Sozialgericht Wien vom 14. Mai 1996, Zl. Schl 7/95, (mitbeteiligte Partei: G-ges.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W), betreffend Erlassung einer Betriebsvereinbarung, den Beschluß gefaßt:

Normen

ArbVG §144;
B-VG Art133 Z4;
B-VG Art20 Abs2;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
ArbVG §144;
B-VG Art133 Z4;
B-VG Art20 Abs2;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.640,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 11. Dezember 1997, G 13/97 u.a., den aus Anlaß dieses Beschwerdefalles gestellten Antrag auf Aufhebung von Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales BGBl. Nr. 444/1987 mit der Begründung zurückgewiesen, bei der belangten Behörde handle es sich um eine sogenannte Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art. 20 Abs. 2 und des Art. 133 Z. 4 B-VG, hinsichtlich deren Entscheidungen die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht gegeben sei.

Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichte dieser Rechtsauffassung an.

Daraus folgt, daß der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig und die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich zur Feststellung veranlaßt, daß die maßgebliche Rechtslage betreffend Einrichtung der Schlichtungsstellen im Lichte des

zit. Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1997 aus seiner Sicht eine Änderung erfahren hat, sodaß es - ungeachtet der bisherigen hg. Rechtsprechung, in der die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Prüfung von Bescheiden der Schlichtungsstellen bejaht wurde (etwa Erkenntnis vom 27. Juni 1978, Slg. Nr. 9606/A) - einer Beschlußfassung im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG nicht bedarf.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei betreffend Ersatz von Stempelgebühren war abzuweisen, da die Gegenschrift nur in 2-facher Ausfertigung einzubringen war.

Die Zusammensetzung des Senates beruht auf § 12 Abs. 4 VwGG.

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