VwGH 98/01/0243

VwGH98/01/024324.6.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über den Antrag des K in Wien, vertreten durch Dr. Alexander Knotek, Rechtsanwalt in Baden, Pergerstraße 12, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. September 1997, Zl. 4.352.587/1-III/13/97, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:

Normen

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben.

Begründung

Der Antragsteller brachte am 4. Dezember 1997 eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. September 1997 beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Mit Verfügung vom 18. Dezember 1997 wurde ihm zu Handen seines bestellten Verfahrenshelfers ein Verbesserungsauftrag im Sinn des § 34 Abs. 2 VwGG erteilt, weil der Beschwerde der angefochtene Bescheid nicht beilag. Zur Behebung des Mangels wurde eine Frist von zwei Wochen bestimmt. Diese Verfügung wurde am 15. Jänner 1998 zugestellt. Da der Antragsteller innerhalb der Frist nur den erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. September 1997, nicht aber den angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vorlegte, wurde das Verfahren mit hg. Beschluß vom 11. März 1998, Zl. 97/01/1096, gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.

In seinem Antrag auf Wiederseinsetzung in den vorigen Stand wegen des Ablaufes der Verbesserungsfrist brachte der Antragsteller im wesentlichen vor, daß sein Verfahrenshelfer bei Unterfertigung des Mängelbehebungsschriftsatzes den im Handakt erliegenden Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. September 1997 an die erste Stelle gereiht und der sonst stets zuverlässigen Kanzleileiterin den Auftrag gegeben habe, eine Kopie dieses Bescheides dem Schriftsatz beizulegen. Im Zuge der Postabfertigung habe die Kanzleileiterin dann irrtümlich nicht den ihr vom Verfahrenshelfer bezeichneten und an erste Stelle gereihten angefochtenen Bescheid, sondern den erstinstanzlichen Bescheid kopiert und dem Schriftsatz beigelegt. Ein derartiger Fehler sei der Kanzleileiterin, welche sowohl vom Verfahrenshelfer als auch von dessen Kanzleikollegen regelmäßig überprüft werde, bis dahin noch nie unterlaufen. Von der Beilage des unrichtigen Bescheides habe der Verfahrenshelfer erst durch die Zustellung des

hg. Einstellungsbeschlusses vom 11. März 1998 am 7. Mai 1998 erfahren. Der am 20. Mai 1998 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag sei daher rechtzeitig.

Dieses Vorbringen wird durch die eidesstättige Erklärung der Kanzleileiterin des Verfahrenshelfers vom 18. Mai 1998 bestätigt, sodaß insoweit der Sachverhalt feststeht.

Gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag wurde eine Kopie des Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 23. September 1997 vorgelegt.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Zunächst sei ausgeführt, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch gegen die unvollständige Erfüllung eines verwaltungsgerichtlichen Verbesserungsauftrages zulässig ist (vgl. etwa den Beschluß vom 13. Mai 1997, Zl. 97/18/0107).

Nach der Judikatur ist ein Verschulden des Rechtsvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen. Wenn einem Angestellten des Rechtsvertreters im Zusammenhang mit der Einhaltung einer Frist ein Fehler unterläuft, hat das die Partei selbst nur dann nicht zu vertreten, wenn ihr Rechtsvertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Angestellten nachgekommen ist. Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann ein Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verläßlichen Kanzleikraft überlassen (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 12. September 1996, 96/20/0345). Vorliegend hat der Verfahrenshelfer bei Unterfertigung des Schriftsatzes zur Mängelbehebung den diesem Schriftsatz beizulegenden angefochtenen Bescheid im Handakt an erste Stelle gereiht und der Kanzleileiterin den Auftrag erteilt, diesen Bescheid dem Schriftsatz beizulegen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hieße es die Kontrollpflicht eines Rechtsanwaltes zu überspannen, würde man von ihm verlangen, auch in einem derartigen Fall noch persönlich zu überprüfen, ob die - sonst stets verläßliche - Kanzleikraft tatsächlich den richtigen Bescheid kopiert und dem Schriftsatz beigelegt hat. Daß der Rechtsanwalt sich darauf verließ, daß die richtige Beilage beigelegt werde, vermag daher kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden zu begründen.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war somit stattzugeben.

Stichworte