VwGH 97/21/0779

VwGH97/21/077912.2.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Robl,

Dr. Rosenmayr, Dr. Baur und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Oberdorfer, über die Beschwerde der ED, verehelichte S, in Kapfenberg, geboren am 10. (oder 20.) August 1977, vertreten durch Dr. Gudrun Petsch-Lindmayr, Rechtsanwalt in 8605 Kapfenberg, Wiener Straße 35a, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 14. Juli 1997, Zl. Fr 1126/2-1996, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §7 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
VwGG §30 Abs2;
AsylG 1991 §7 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 19 des Fremdengesetzes - FrG, aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus.

Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei im Mai 1996 illegal von Slowenien kommend in das Bundesgebiet eingereist und verfüge über keinerlei Bewilligung nach dem Asyl-, Fremden- oder Aufenthaltsgesetz. Ihr Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Juli 1996, rechtswirksam erlassen am 15. Juli 1996, abgewiesen worden. Die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften stelle einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar. Aus dem Fehlen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 ergebe sich, daß zufolge des § 9 Abs. 1 leg. cit. der Anwendung des § 17 FrG kein rechtliches Hindernis entgegengestanden sei. Da sich der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet als Asylwerber aufhalte, komme es durch die Ausweisung zu einem relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin. Die Ausweisung sei jedoch zum Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenrechtes, sohin zur Erreichung eines im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zieles dringend geboten und daher gemäß § 19 FrG zulässig. Aufgrund des bloß kurzfristigen und unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sei es bei der Beschwerdeführerin hier zu keiner Integration gekommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 1 FrG sind Fremde mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf § 19 Bedacht zu nehmen.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen, der Verwaltungsgerichtshof habe ihrer Beschwerde gegen den letztinstanzlichen negativen Asylbescheid aufschiebende Wirkung zuerkannt und ausgesprochen, daß ihr die Rechtsstellung eines Asylwerbers zukomme. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG sei ausgesprochen worden, daß dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Wirkung stattgegeben werde, daß ihr die Rechtsstellung zukomme, die sie als Asylwerberin vor Erlassung des angefochtenen Bescheides gehabt habe. Wenn die illegale Einreise dadurch "defakto legitimiert" sei, lägen sämtliche Voraussetzungen für eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Asylwerbers gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1992 (richtig: 1991) vor.

Die Beschwerdeführerin leitet somit ihre behauptete vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 allein aus dem Umstand ab, daß ihrer Beschwerde gegen den ihren Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesministers für Inneres die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Dabei verkennt sie jedoch, daß sie aus diesem Beschluß nicht eine Rechtsstellung ableiten kann, welche ihr vorher nicht zugekommen war (vgl. unter anderem das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1997, Zl. 97/21/0644). Da der Beschwerdeführerin weder eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zukam (die dieser Annahme zugrundeliegende Feststellung des angefochtenen Bescheides wird nicht bestritten) und daher auch auf Grund des hg. Beschlusses über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zukommt noch ihr sonst von der Behörde eine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet erteilt wurde, trifft die Ansicht der belangten Behörde zu, daß sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und daher der Tatbestand des § 17 Abs. 1 FrG verwirklicht sei.

Bei einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG ist auf § 19 FrG Bedacht zu nehmen. Diesbezüglich führt die Beschwerdeführerin aus, mittlerweile, nämlich am 25. Februar 1997, ihren Lebensgefährten geheiratet und am 22. Mai 1997 ein Kind namens E geboren zu haben. Ihr Aufenthalt in Österreich störe in keiner Weise die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ruhe und Ordnung.

Abgesehen davon, daß es sich bei diesem Vorbringen offensichtlich um eine im Verwaltungsgerichtshofverfahren unzulässige Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) handelt, ist unter Berücksichtigung des kurzen (ca. 13 1/2 Monate dauernden) und von Anfang an unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß wegen der Beeinträchtigung des maßgeblichen öffentlichen Interesses die Ausweisung dringend geboten sei, nicht rechtswidrig. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weist das hier maßgebliche öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen (an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften) aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) einen hohen Stellenwert auf (vgl. auch dazu das eben zitierte hg. Erkenntnis Zl. 97/21/0644).

Da somit bereits die Beschwerde erkennen ließ, daß dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtsverletzung nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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