VwGH 97/21/0316

VwGH97/21/03163.12.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, in der Beschwerdesache des ST in Wien, geboren am 14. November 1963, vertreten durch Dr. Hans-Georg Mondel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 16, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 1. April 1997, Zl. IV-325.654/FrB/97, betreffend Durchsetzungsaufschub, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §64 Abs2;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §22;
FrG 1993 §31 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §64 Abs2;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §22;
FrG 1993 §31 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die Bundespolizeidirektion Wien (die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer, einem italienischen Staatsangehörigen, gemäß § 22 FrG einen Durchsetzungsaufschub bis zum 1. Mai 1997. Gleichzeitig erließ sie gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 iVm § 31 Abs. 1 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren. In dem dazu verwendeten Vordruck wurde der Vermerk "Gemäß § 64 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) wird die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen" durchgestrichen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe gegen das Aufenthaltsverbot Berufung an die Sicherheitsdirektion erhoben, die noch anhängig sei.

Die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründet der Beschwerdeführer im wesentlichen damit, der von Amts wegen gemäß § 31 Abs. 3 FrG einem EWR-Bürger zu erteilende Durchsetzungsaufschub von einem Monat stelle eine gesetzliche Mindestfrist dar, die durch Abwägung im Einzelfall auf zumindest drei Monate erstreckt werden könne bzw. müsse.

Durch den angefochtenen Bescheid kann der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erhebung seiner Beschwerde nicht (mehr) in seinen Rechten verletzt sein. Da gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid Berufung erhoben wurde und die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung dieser Berufung nicht ausgeschlossen hatte, ist das Aufenthaltsverbot nicht durchsetzbar (vgl. § 22 FrG), weshalb dem gewährten Durchsetzungsaufschub keine Bedeutung mehr zukommt und der Beschwerdeführer durch Verweigerung eines längeren Durchsetzungsaufschubes nicht mehr in seinem subjektiven Recht verletzt sein kann. Trotz der ihm eingeräumten Möglichkeit brachte der Beschwerdeführer auch nicht vor, in welchem subjektiven Recht er nach Berufungseinbringung noch verletzt war bzw. ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 3. Dezember 1998

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte