Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt in Wien I, wurde im Zeitraum vom 25. September bis 8. November 1995 in insgesamt 41 Fällen mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien unter Hinweis auf § 1a Wiener Parkometergesetz, LGBl. 47/1974 in der geltenden Fassung, als Zulassungsbesitzer aufgefordert, Auskunft darüber zu geben, wem er dem behördlichen Kennzeichen nach bestimmte (es waren zwei Fahrzeuge mit Münchner Kennzeichen), zu einem bestimmten Datum und zu einer bestimmten Uhrzeit in näher bezeichneten Kurzparkzonen in Wien I abgestellte Fahrzeuge zu den angeführten Zeitpunkten überlassen gehabt habe.
Der Beschwerdeführer gab jeweils fristgerecht bekannt, die Fahrzeuge in diesen Zeitpunkten einer näher bezeichneten Handelsgesellschaft in Deutschland überlassen zu haben. Auskunft könne eine namentlich genannte Person in Passau geben.
Die Handelsgesellschaft bestätigte auf Grund eines Schreibens des Magistrates der Stadt Wien an die Person in Passau, daß die Fahrzeuge der Handelsgesellschaft ständig überlassen seien. Diese Fahrzeuge würden nicht von einer bestimmten Person verwendet, sondern von einer Vielzahl unterschiedlicher Personen gelenkt.
Mit insgesamt 41 Straferkenntnissen des Magistrates der Stadt Wien wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer dem jeweils näher bezeichneten, ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrates der Stadt Wien, innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem er ein dem behördlichen Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug überlassen gehabt habe, welches zu einer durch Datumsangabe und Uhrzeit konkretisierten Zeit in einer genau angegebenen gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien abgestellt gewesen sei, nicht entsprochen, da die Auskunft unrichtig gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 1a des Wiener Parkometergesetzes, LGBl. Nr. 47/1974 i.d.g.F., verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über ihn gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz je eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) verhängt.
Den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wurde nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung von der belangten Behörde keine Folge gegeben und die angefochtenen Straferkenntnisse wurden bestätigt. Dies mit der Begründung, bei Erteilung der Lenkerauskunft müsse die betreffende physische Person genannt werden, der das Fahrzeug zur Tatzeit zum Lenken überlassen worden sei, weil das Lenken eines Fahrzeuges nur durch physische Personen erfolgen könne und nach dem Verwaltungsstrafgesetz nur diese zur Verantwortung gezogen werden könnten. Dem habe der Beschwerdeführer nicht entsprochen. Die erteilte Auskunft sei insofern unrichtig, als nicht der Lenker, sondern eine juristische Person bekanntgegeben worden sei. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er habe neben der juristischen Person, welcher das Fahrzeug überlassen gewesen sei, auch einen "Ansprechpartner" namhaft gemacht, so sei diesem Vorbringen entgegenzuhalten, daß er mit der Namhaftmachung des "Ansprechpartners" nur dann seine Pflicht zur Erteilung der Lenkerauskunft erfüllt hätte, wenn dieser jene physische Person gewesen wäre, der das Fahrzeug zur Tatzeit zum Lenken überlassen worden wäre. Dies habe der Beschwerdeführer aber nicht einmal behauptet. Aus dem Umstand, daß diese Person - nach den Angaben des Vertreters des Beschwerdeführers ein Angestellter der namhaft gemachten juristischen Person - in weiterer Folge die Überlassung der Fahrzeuge an die betreffende Handelsgesellschaft bestätigt habe, sei daher für den Beschwerdeführer selbst nichts zu gewinnen. Im vorliegenden Fall werde deutlich, daß ein vom Beschwerdeführer behaupteter Regelungsinhalt des § 1a Wiener Parkometergesetz die praktische Funktion dieser Bestimmung - die Ermittlung des Tatverdächtigen - nachhaltig unterlaufen würde: Denn der Ansprechpartner der in Deutschland situierten Handelsgesellschaft habe zwar die behauptete Überlassung des Fahrzeuges an die betreffende Handelsgesellschaft bestätigt, die Namhaftmachung eines Lenkers jedoch mit dem Hinweis verweigert, das Fahrzeug würde von einer Vielzahl von Personen benützt, eine Auskunftserteilung sei wegen personeller Engpässe und der damit verbundenen Kosten nicht möglich.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerden mit Beschluß vom 6. Oktober 1997, B 1826-1838/97-3 und B 2230/97-3, ab. Auf Grund des mit Schriftsatz vom 12. November 1997 gestellten Antrages auf Abtretung der Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerden mit weiterem Beschluß vom 11. Dezember 1997, B 1826-1838/97-5 und B 2230/97-5, ab. Im genannten Schriftsatz vom 12. November 1997 führte der Beschwerdeführer aus, daß er sich zusätzlich zu den bisherigen Beschwerdepunkten, welche auch hinsichtlich der Geltendmachung der Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte in die Prüfungskompetenz des Verwaltungsgerichtshofes fielen, durch die bekämpften Bescheide in seinen "gesetzlich gewährleisteten Rechten auf gesetzeskonforme Auslegung der Bestimmung des § 1a Wiener Parkometergesetz und auf Nichtdurchführung eines Strafverfahrens bei Nichtvorliegen strafbarkeitsbegründeten Verhaltens verletzt" erachte. Er beantragt die angefochtenen Bescheide wegen "Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und Verletzung gesetzlich gewährleisteter Rechte aufzuheben".
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verbindung der Rechtssachen beschlossen und danach in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die angefochtenen Bescheide wegen Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte aufzuheben, wird darauf hingewiesen, daß der Verwaltungsgerichtshof zu einer solchen Sachentscheidung nicht zuständig ist. Der Beschwerdeführer stützt sein Begehren auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide jedoch auch auf die Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte. Insofern sind seine Beschwerden allerdings unbegründet.
Nach § 1a Abs. 1 des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Fahrzeuges überläßt, für deren Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Jänner 1994, Zl. 93/17/0082, entschieden hat, ergibt sich aus § 1a Abs. 1 Wiener Parkometergesetz die Verpflichtung, jene Person bekanntzugeben, der "das Lenken" eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen wurde. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann unter einem Dritten, dem "das Lenken" eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen wurde, nur eine physische Person gemeint sein, denn nur diese kann ein Fahrzeug lenken bzw. selbst verwenden. Dafür spricht auch der Zweck der Regelung. Die praktische Funktion der Lenkerauskunft im Grunde des § 1a Wiener Parkometergesetz ist die Ermittlung des Tatverdächtigen (vgl. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 1985, VfSlg. 10.505). Nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes können nur physische Personen zur Verantwortung gezogen werden. Daraus folgt, daß in der angeforderten Auskunft jene physische Person zu nennen ist, der zum fraglichen Zeitpunkt das mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen war. Diesem Auskunftsersuchen hat der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt in Wien 1, dann nicht entsprochen, wenn er dem Magistrat der Stadt Wien mitteilte, die Fahrzeuge einer in Deutschland ansässigen Handelsgesellschaft überlassen zu haben. Eine physische Person, der er die in Deutschland zugelassenen und im 1. Wiener Gemeindebezirk abgestellten Fahrzeuge zum Lenken überlassen hätte, nannte der Beschwerdeführer nicht.
Die Auskunftsersuchen des Magistrates der Stadt Wien selbst waren unmißverständlich. Wurde doch darin auf § 1a des Wiener Parkometergesetzes hingewiesen und diese Bestimmung inhaltlich wiedergegeben. Die Rüge in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei um Auskunft ersucht worden, "unmittelbar jene natürliche Person anzugeben, die in einem bestimmten Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat", entspricht keineswegs den Tatsachen. Der Beschwerdeführer zitiert in den Beschwerden den Inhalt der Auskunftsersuchen wortwörtlich. Diesen Auskunftsersuchen ist zu entnehmen, daß Auskunft darüber begehrt wurde, wem die Fahrzeuge im Zeitpunkt der Abstellung überlassen waren, keinesfalls aber wer in dem Zeitpunkt die Fahrzeuge gelenkt hat.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden nach § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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