VwGH 97/13/0150

VwGH97/13/015024.2.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, in der Beschwerdesache des N Q in W,

vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt

in Wien I, Reichsratsstraße 13, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom 29. November 1996, Zl GA 16-96/3315/01, betreffend Einkommensteuer 1990 bis 1992, den Beschluß gefaßt:

Normen

ZustG §9 Abs1;
ZustG §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erhob gegen die im Spruch angeführte Berufungsentscheidung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, wobei er ua die Prozeßerklärung abgab, daß der angefochtene Bescheid ihm zwar bereits am 6. Dezember 1996 zugestellt worden sei, doch hätte diese Zustellung zunächst keine Rechtswirkung entfalten können, weil die Berufungsentscheidung bei seinem im Steuerverfahren ausgewiesenen Vertreter Franz R erst am 13. Jänner 1997 eingelangt sei und bei aufrechtem Bestand einer Zustellungsvollmacht der Partei selbst nicht rechtswirksam zugestellt werden könne.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 10. Juni 1997, B 324/97-3, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Nach Einleitung des Vorverfahrens gemäß § 36 VwGG wies die belangte Behörde in einer zur Beschwerde erstatteten Gegenschrift darauf hin, daß am 8. September 1996 beim Finanzamt eine Änderung der bisherigen Vollmacht eingelangt sei, wonach sämtliche Schriftstücke an die Wohnadresse des Beschwerdeführers zuzustellen seien. In den von der belangten Behörde gleichzeitig vorgelegten Verwaltungsakten liegt eine Vollmachtsurkunde vom 13. Juni 1996 ein, nach deren Inhalt Franz R zur steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers einschließlich des Empfanges von Schriftstücken, welche nunmehr ausschließlich dem Bevollmächtigten zuzustellen seien, bevollmächtigt sei. Gleichfalls enthalten ist in den Verwaltungsakten aber ein Schriftsatz des genannten Vertreters vom 3. September 1996, eingelangt beim Finanzamt am 6. September 1996, in welchem unter dem "Betreff:

Zustellvollmacht" ausgeführt wird, daß namens und auftrags seines mit dem Beschwerdeführer identen Mandanten gebeten werde, künftig sämtliche Schriftstücke direkt an dessen Wohnadresse senden zu wollen. Der übrige Vollmachtsinhalt bleibe unverändert aufrecht.

Damit kann aber von einem aufrechten Bestand einer Zustellvollmacht, auf welche sich der Beschwerdeführer in seiner Prozeßerklärung zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde beruft, nicht mehr gesprochen werden. Unter Berücksichtigung der somit rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer am 6. Dezember 1996 erweist sich aber die am 4. Februar zur Post gegebene, an den Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde als verspätet.

Sie war daher gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

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