Normen
AVG §62 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
AVG §62 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
Spruch:
Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid berichtigte die belangte Behörde ihren Bescheid vom 24. April 1997, Zl. IIb1-L-2005/27-1997, mit welchem im Zusammenhang mit dem Straßenbauvorhaben der mitbeteiligten Partei L 232 Ranalterstraße, km 0,075 bis km 0,225, Ortsdurchfahrt Neustift, über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung bestimmter, im Grundeinlösungsplan dargestellter Grundflächen abgesprochen und die Festsetzung der zu leistenden Entschädigungen vorgenommen wurde.
In diesem Enteignungsbescheid wurde auch die Enteignung von Teilen von Grundstücken des Beschwerdeführers ausgesprochen und teilweise eine Entschädigung festgesetzt. Im Hinblick auf einen Fehler bei der Zuordnung des Entschädigungsbetrages (die entsprechende Passage wurde in der falschen Zeile abgedruckt) wurde mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid der Bescheid vom 24. April 1997 berichtigt.
Mit Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/06/0148-8, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid vom 24. April 1997 auf. Begründet wurde diese Aufhebung insbesondere damit, daß nach den im Akt erliegenden Plänen die Enteignung für einen Gehsteig bzw. eine Linksabbiegespur an einer bzw. einer Bundesstraße erfolgen sollte (das Grundstück des Beschwerdeführers liegt an der Bundesstraße, die gegenständliche Linksabbiegespur ist nicht Teil der - derzeitigen - Gemeindestraße bzw.
- künftigen - Landesstraße; gleiches gilt für den Gehsteig). Die Anwendung des Landesstraßengesetzes sei insoferne rechtswidrig.
Im Hinblick auf diese Aufhebung des mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid berichtigten Bescheides ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Prüfung des angefochtenen Bescheides weggefallen.
Da die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Einbringung zulässig war, kommt eine Zurückweisung nicht in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zu einer Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wenn weder die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Beschwerde noch für eine Sachentscheidung oder Klaglosstellung im formellen Sinn (nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch eine Verwaltungsbehörde oder durch den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof) vorliegen (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 24. Oktober 1985, Slg. N.F. Nr. 11.925/A, oder vom 16. März 1994, Zl. 93/03/0264).
Die Beschwerde war daher für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Im Hinblick auf § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997 waren im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer die Kosten zuzusprechen, zumal der von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Plan, auf Grund dessen ihrer Ansicht nach der Irrtum bei der Ausfertigung des Bescheides vom 24. April 1997 für die Parteien ersichtlich gewesen wäre, nicht in dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt enthalten war und auch über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht vorgelegt wurde. Auch die belangte Behörde hat - bis zur Beschlußfassung über die vorliegende Einstellung - nichts vorgebracht, was eine Abweisung der Beschwerde für den Fall einer Sachentscheidung erwarten lassen könnte.
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