VwGH 93/12/0152

VwGH93/12/015230.7.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Dr. R in G, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl und Dr. Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 8. April 1993, Zl. 219.767/16-III/11/93, betreffend Karenzurlaub, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Anträge des Beschwerdeführers und der belangten Behörde auf Zuerkennung des Aufwandersatzes werden abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand als Oberkommissär in einem öffentlich-Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle war der Landesschulrat für Steiermark.

Am 18. März 1993 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Verlängerung des ihm gemäß § 75 Abs. 2 BDG gewährten Karenzurlaubes um ein weiteres Jahr und führte aus, bedauerlicherweise seien die Gründe für die letztjährige Verlängerung vom 17. März 1992 aufrecht geblieben und seine Mitarbeit im Familienbetrieb unbedingt erforderlich.

Der Landesschulrat für Steiermark übermittelte mit Schreiben vom 26. März 1993 diesen Antrag mit einer ablehnenden Stellungnahme an die belangte Behörde.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. April 1993 hat die belangte Behörde dem Ansuchen des Beschwerdeführers vom 18. März 1993 auf Gewährung eines weiteren Karenzurlaubes gemäß § 75 BDG 1979 auf die Dauer eines Jahres nicht stattgegeben. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag damit begründet, daß sich sein Familienbetrieb, eine Bootshandelsagentur, weiterhin wegen der Jugoslawienkrise in einer schwierigen Situation befinde und seine Mitarbeit unbedingt erforderlich sei. Gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 könne dem Beamten auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstünden. Solche zwingenden dienstlichen Gründe lägen aber laut Bericht des Landesschulrats für Steiermark vom 24. März 1993 vor. Für die Dauer der bisherigen Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst hätten nur immer Juristen/Juristinnen mit einem befristeten Dienstverhältnis angestellt werden können, was dazu geführt habe, daß diese von der Möglichkeit, in einem anderen Bereich ein unbefristetes Dienstverhältnis zu erhalten, Gebrauch gemacht hätten und aus dem Dienst beim Landesschulrat ausgeschieden seien. Aufgrund der Tatsache, daß dem Landesschulrat nur sechs Juristen zur Verfügung stünden, wovon eine Juristin demnächst in das Beschäftigungsverbot treten werde, sei es zur Aufrechterhaltung einer geordneten Abwicklung der den Juristen übertragenen Aufgaben unbedingt notwendig, daß diese Mitarbeiter kontinuierlich zur Verfügung stünden.

Mit Beschluß der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst vom 28. Juni 1993 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet mit der Begründung, daß ihm letztmalig bis 30. April 1993 ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge gewährt worden sei. Eine Verlängerung dieses Karenzurlaubes sei bescheidmäßig aus dienstlichen Gründen abgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid habe er Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde gestellt. Bis zur Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung habe der Beschwerdeführer die Erteilung eines außerordentlichen Urlaubs beantragt. Mit Schreiben des Landesschulrates für Steiermark vom 30. April 1993 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, daß ihm der außerordentliche Urlaub nicht gewährt werde und er unverzüglich den Dienst anzutreten habe. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei er verdächtig, die in § 43 BDG 1979 normierten allgemeinen Dienstpflichten und weiters die in § 44 Abs. 1 leg. cit. normierte Pflicht, Weisungen zu befolgen, verletzt zu haben.

Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst vom 19. Oktober 1993 wurde wegen dieser Dienstpflichtverletzungen über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Entlassung verfügt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung des Beschwerdeführers wurde von der Disziplinaroberkommission am 10. März 1994 als verspätet zurückgewiesen.

Aufgrund der vorgelegten Verwaltungsakten ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde folgendes festzustellen:

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung erkennt (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A, und den Beschluß vom 10. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.322/A), tritt eine Klaglosstellung nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde hingegen der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt, kann zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt (vgl. den hg. Beschluß vom 21. Oktober 1968, Slg. Nr. 7425/A, sowie den hg. Beschluß vom 26. März 1996, Zl. 95/05/0130, uva). Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall nach der durch Entlassung des Beschwerdeführers herbeigeführten Beendigung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gegeben, sodaß die Beschwerde nach Anhörung des Beschwerdeführers als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 Abs. 2 VwGG idF BGBl. I Nr. 88/1997: vorliegendenfalls würde die Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausganges einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten; im Beschwerdefall erscheint es daher sachgerecht, keiner Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Kostenersatz zuzuerkennen.

Wien, am 30. Juli 1998

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