VwGH 97/20/0643

VwGH97/20/064311.12.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde des J in 8020 Graz, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 17. September 1997, Zl. 427.337/10-V6/1997, betreffend Gewährung eines Ausganges nach § 99a StVG, den Beschluß gefaßt:

Normen

StVG §99a;
VwGG §34 Abs1;
StVG §99a;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer verbüßt in der Justizanstalt G zwei wegen der Verbrechen des Mordes und der schweren Körperverletzung über ihn verhängte Freiheitsstrafen von 15 Jahren bzw. zwei Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt (unter Berücksichtigung der Amnestie 1995) auf den 8. Februar 2004.

Am 15. Jänner 1997 suchte der Beschwerdeführer um die Gewährung eines Ausganges gemäß § 99a StVG am 25. Februar 1997 an, wozu er - nach dem Inhalt der von ihm vorgelegten Beschwerde an die belangte Behörde - angab, er benötige den Ausgang für eine Aussprache mit einem Sachverständigen für Photogrammetrie wegen der Erstellung eines photogrammetrischen Gutachtens für die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens.

Gegen die Ablehnung seines Ansuchens durch den Anstaltsleiter mit Entscheidung vom 28. Februar 1997, die dem Beschwerdeführer am 3. März 1997 zur Kenntnis gebracht wurde, erhob der Beschwerdeführer gemäß § 120 StVG Beschwerde an die belangte Behörde. Dieser Beschwerde gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht Folge.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Anstaltsleiter habe dem Ansuchen mit dem Hinweis nicht stattgegeben, nicht alle in der Anstalt eingeholten Stellungnahmen seien positiv gewesen, und "insbesondere" sei nicht (wie in § 99a Abs. 1 StVG vorausgesetzt) mit einer Entlassung des Beschwerdeführers in den nächsten drei Jahren zu rechnen. Am 26. März 1997 - wenige Tage nach der Erhebung der Beschwerde an die belangte Behörde - habe die vom Beschwerdeführer begehrte persönliche Kontaktaufnahme mit dem Sachverständigen im Zuge einer Ausführung gemäß § 98 Abs. 2 StVG stattgefunden. Aus der Sicht der belangten Behörde seien die zeitlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausganges gemäß § 99a StVG "zum gegenwärtigen Zeitpunkt" (gemeint: bei Genehmigung des angefochtenen Bescheides am 17. September 1997) erfüllt. Der Beschwerde komme aber "im Ergebnis" keine Berechtigung zu, weil dem Beschwerdeführer die persönliche Aussprache mit dem Sachverständigen im Rahmen einer Ausführung ermöglicht und hiedurch "dem Zweck (§ 93 Abs. 2 StVG) entsprochen bzw. dem Begehren abgeholfen" worden sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde mit Argumenten, die vorrangig die im angefochtenen Bescheid angegebenen Gründe für die Ablehnung des Ansuchens des Beschwerdeführers durch den Anstaltsleiter betreffen. Die Richtigkeit der Feststellung der belangten Behörde, die begehrte Aussprache mit dem Sachverständigen habe inzwischen im Rahmen einer Ausführung stattgefunden, wird vom Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht ausdrücklich bestätigt, wozu er noch ausführt, er habe durch seine persönliche Vorsprache den Sachverständigen von der Notwendigkeit des Gutachtens überzeugen können und werde das Gutachten Ende Oktober 1997 erhalten.

Damit erweist sich die Beschwerde aber als nicht zulässig:

Gegenstand des an die belangte Behörde gerichteten Rechtsmittels des Beschwerdeführers war die Ablehnung eines zeitlich schon im Zeitpunkt der Entscheidung des Anstaltsleiters überholten Ansuchens auf Gewährung eines Ausganges am 25. Februar 1997. Inzwischen wurde nach dem Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers - wenn auch in anderer als der von ihm angestrebten Weise - auch der Zweck, für den er um diesen Ausgang angesucht hatte, erreicht. Nur darauf stützt sich auch der Bescheid der belangten Behörde, welche dem Beschwerdeführer in bezug auf den Grund, von dem sie meint, er habe die Entscheidung des Anstaltsleiters gerechtfertigt, auch ausdrücklich einräumt, dieser Grund sei in der Zwischenzeit weggefallen. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, daß die Behandlung der einen zeitlich seinem unmittelbaren Inhalt nach längst überholten Antrag betreffenden Beschwerde für den Beschwerdeführer noch von praktischer Bedeutung sein könnte. Die Beschwerde war daher aus den schon dem (gleichfalls die begehrte Bewilligung eines Ausganges nach § 99a StVG betreffenden) Beschluß vom 4. September 1996, Zl. 96/20/0389, auf den gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zugrunde liegenden Gründen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

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