Normen
B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §35 Abs2;
VerfGG 1953 §82 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61 Abs4;
B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §35 Abs2;
VerfGG 1953 §82 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat beim Verwaltungsgerichtshof den am 3. Dezember 1996 zur Post gegebenen Verfahrenshilfeantrag (hg. Zl. VH 96/20/0438) auf Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen, dem Antrag beigelegten Bescheid eingebracht. Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1996 über die Bewilligung der Verfahrenshilfe und der Bestellungsbescheid des Ausschusses der Wiener Rechtsanwaltskammer vom 9. Jänner 1997 wurden am 27. Jänner 1997 dem Verfahrenshelfer zugestellt.
In der am 10. März 1997 zur Post gegebenen und nicht nur an den Verfassungsgerichtshof adressierten, sondern auch als Beschwerde an diesen ausgeführten und nur hilfsweise mit einem Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof verbundenen Beschwerde, in welcher irrtümlich der Vorname mit dem Nachnamen vertauscht worden war, stützte der Verfahrenshelfer seine Vertretungsbefugnis ausdrücklich und ausschließlich auf seine Stellung als Verfahrenshelfer aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1996. Er bezog sich weiters auf den dem Verfahrenshelfer zugestellten, zuvor vom Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof mit dem Verfahrenshilfeantrag vorgelegten Bescheid vom 20. November 1996.
Mit Beschluß vom 9. Juni 1997, B 560/97-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde - ohne Bezugnahme auf Fragen der Vertretungsberechtigung des Verfahrenshelfers vor dem Verfassungsgerichtshof oder der Rechtzeitigkeit der Beschwerde - ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die abgetretene Beschwerde langte am 3. September 1997 beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Mit der Zustellung des Bestellungsbescheides an den Verfahrenshelfer begann die Frist für die Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 26 Abs. 3 VwGG neu zu laufen. Eine solche Beschwerde wurde innerhalb dieser Frist nicht erhoben. Was die vom Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde anlangt, so hat der Verwaltungsgerichtshof selbständig zu prüfen, ob die Frist für die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gewahrt wurde. Ist dies nicht der Fall, so ist die vom Verfassungsgerichtshof unter Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 185, wiedergegebene Rechtsprechung; aus jüngerer Zeit etwa den Beschluß vom 23. Juni 1995, Zl. 95/17/0125). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht durch die vom Verwaltungsgerichtshof erteilte Verfahrenshilfebewilligung unterbrochen worden ist. Zur Ansehung der vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde als rechtzeitige Beschwerde genügt es daher nicht, daß die Frist für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch offen war (vgl. sinngemäß - für den umgekehrten Fall, daß nach der Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages durch den Verfassungsgerichtshof nur mehr die Frist für eine Beschwerde an diesen offen ist - den hg. Beschluß vom 17. Oktober 1996, Zl. 96/19/2238).
Im vorliegenden Fall begann mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides jedenfalls vor dem 4. Dezember 1996 auch die sechswöchige Frist des § 82 Abs. 1 VfGG zu laufen. Diese Frist wurde durch den an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Verfahrenshilfeantrag nicht unterbrochen und lief vor dem 10. März 1997 ab. Die abgetretene Beschwerde war daher zurückzuweisen (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 20. März 1997, Zl. 97/20/0050).
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