VwGH 97/18/0544

VwGH97/18/05444.12.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des I in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 22. September 1997, Zl. SD 1012/97, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 22. September 1997 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 2 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer, der sich nach der Aktenlage seit 1991 im Bundesgebiet aufhalte, sei bisher viermal vom "Magistratischen Bezirksamt 20", nämlich im Jänner 1994, im Oktober 1996 und zweimal im Dezember 1996, sowie einmal vom "Magistratischen Bezirksamt Leopoldstadt", und zwar im März 1995, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes jeweils mit Geldstrafen in der Höhe zwischen S 10.000,-- und S 30.000,-- rechtskräftig bestraft worden. Die Erstbehörde sei daher zu Recht davon ausgegangen, daß vorliegend der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 fünfter Fall FrG erfüllt sei.

Durch die Neuschaffung dieses Tatbestandes habe der Gesetzgeber erst in jüngster Vergangenheit die Bedeutung des öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Arbeitsmarktes sehr deutlich hervorgehoben. Entgegen der offenbaren Rechtsauffassung des Beschwerdeführers beeinträchtigten seine zahlreichen Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz die öffentliche Ordnung im hohen Maße, sodaß vorliegend (auch) die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. In einem solchen Fall sei gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn dem nicht die Bestimmungen der §§ 19 und 20 FrG entgegenstünden.

Aufgrund des etwa sechsjährigen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und im Hinblick auf seine familiären Bindungen (Ehegattin und drei Kinder) sei mit dem Aufenthaltsverbot ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden. Dessen ungeachtet sei die Erlassung dieser Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele - hier: zum Schutz des öffentlichen Interesses an der Auferechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes - dringend geboten. Der Beschwerdeführer habe durch sein Fehlverhalten sehr deutlich dokumentiert, daß er offenbar keinerlei Bedenken habe, sich über wesentliche gesetzliche Bestimmungen seines Gastlandes in geradezu beharrlicher Weise hinwegzusetzen. Vor allem der Umstand, daß ihn nicht einmal rechtskräftige Bestrafungen davon hätten abhalten können, unmittelbar darauf neuerlich straffällig zu werden, lasse eine positive Zukunftsprognose für ihn nicht zu.

Im Rahmen der nach § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmenden Interessenabwägung sei zwar auf den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Dauer von etwa sechs Jahren Bedacht zu nehmen, gleichzeitig aber zu berücksichtigen gewesen, daß der daraus ableitbaren Integration insofern kein entscheidendes Gewicht zukomme, als die dafür erforderliche soziale Komponente durch die zahlreichen schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers in erheblichem Maße beeinträchtigt worden sei. Einer allfälligen Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehegattin und seinen Kindern könne der Beschwerdeführer auch aus dem Ausland nachkommen. Diesen - solcherart geschmälerten - privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers sei das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Arbeitsmarktes gegenüberzustellen gewesen. Bei der Abwägung dieser Interessen sei die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Sohin erweise sich das Aufenthaltsverbot auch im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG als zulässig.

Was die Gültigkeitsdauer dieser Maßnahme betreffe, so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung auch nach Auffassung der belangten Behörde gerechtfertigt. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne der Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, nicht vor dem Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der Behörde, daß im Beschwerdefall der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 fünfter Fall FrG verwirklicht worden sei, unbekämpft. Diese Beurteilung stößt auf dem Boden der unbestritten gebliebenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen, daß der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Jänner 1994 und Dezember 1996 insgesamt fünfmal rechtskräftig wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bestraft worden sei, auf keine Bedenken.

2.1. Die Beschwerde bekämpft indes (erkennbar) die Auffassung der Behörde, daß vorliegend die Annahme nach § 18 Abs. 1 FrG gerechtfertigt sei. Wenn die Behörde angebe, daß in Anbetracht des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers der Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung, nicht vor dem Verstreichen der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Dauer des Aufenthaltsverbotes erwartet werden könne, sei dies unrichtig. Im Fall des Beschwerdeführers bedürfe es keiner Maßnahme der Behörde, da nämlich "der Grund, das vorhandene "Cafe" nicht mehr" existiere. Der Beschwerdeführer habe sohin keine Möglichkeit mehr, eine Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu begehen. Aufgrund dieser Tatsache sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht nötig, um den Beschwerdeführer zu einem Gesinnungswandel zu bringen. Es dürfe daher für die Zukunft ein ordentlicher Lebenswandel des Beschwerdeführers erwartet werden und es bedürfe nicht der Erlassung des Aufenthaltsverbotes.

2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung und des wirtschaftlichen Wohles des Landes (Art. 8 Abs. 2 MRK) kommt der Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ein hoher Stellenwert zu. Gegen dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch das seinen zahlreichen Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zugrundeliegende Fehlverhalten gravierend verstoßen. Mit seiner Behauptung, er habe nun - da "das Cafe" nicht mehr existiere - keine Gelegenheit mehr, eine Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu begehen, vermag der Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, ist doch - sofern es sich bei dieser Behauptung nicht ohnehin um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beachtliche Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) handelt - der seit seiner (unbestritten im Dezember 1996 erfolgten) letzten rechtskräftigen Bestrafung verstrichene Zeitraum zu kurz, um eine (wesentliche) Minderung oder gar einen Wegfall der vom Beschwerdeführer durch sein Fehlverhalten mehrfach manifestierten Gefahr für das genannte maßgebliche öffentliche Interesse annehmen zu können. Aus der behaupteten Schließung des "Cafe"s" läßt sich im Hinblick auf die in den wiederholten Gesetzesverstößen zum Ausdruck kommende Neigung des Beschwerdeführers zu einschlägigen strafbaren Handlungen nicht ableiten, daß ein Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz seitens des Beschwerdeführers in bezug auf ein anderes Unternehmen ausgeschlossen wäre.

2.3. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist auch die Verfahrensrüge, die Behörde habe in bezug auf die Schließung des "Cafe"s" ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, nicht zielführend.

3.1. Die Beschwerde wendet sich auch gegen die Beurteilung der belangten Behörde nach den Bestimmungen der §§ 19 und 20 FrG.

Die belangte Behörde habe die Intensität der familiären Bindungen und die Dauer des Aufenthalts sowie das Ausmaß der Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht entsprechend berücksichtigt. Seitens des Beschwerdeführers bestünden starke familiäre Bindungen zu Österreich, nicht zuletzt deshalb, da die Ehegattin und die drei Kinder in Österreich lebten; überdies sei das letztgeborene Kind in Österreich geboren worden. Durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes würde auf das Schwerste in das Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen und die gesamte Familie auseinandergerissen; die Familie benötige jedenfalls ihren Vater, das Aufenthaltsverbot dürfe nicht dazu führen, daß die gesamte Familie Österreich verlassen müsse, um ein gemeinsames Familienleben führen zu können. Die älteren Kinder des Beschwerdeführers besuchten bereits in Österreich die Schule, es sei daher auch von einer intensiven Integration der übrigen Familienmitglieder auszugehen. Diese Tatsache habe die Behörde in ihrem Bescheid vollkommen unbeachtet gelassen. Der Beschwerdeführer habe als selbständig Erwerbstätiger stets sämtliche mit seiner Firma zusammenhängenden Steuern bezahlt und ansonsten einen ordentlichen Lebenswandel geführt. Der Beschwerdeführer betreibe nunmehr auch "die Firma" nicht mehr, sodaß für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, ein "einschlägiges Delikt" zu verwirklichen, nicht mehr gegeben sei. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes habe jedenfalls auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers erhebliche Auswirkungen und die nachteiligen Folgen "vom Absehen der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes" seien jedenfalls geringer.

3.2. Die belangte Behörde hat zutreffend einen mit dem vorliegenden Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen. Wenn die Behörde aber diesen Eingriff zum "Schutz des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes" im Grunde des § 19 FrG für dringend geboten erachtet hat, ist dies - trotz der beachtlichen privaten Interessen des Beschwerdeführers - nicht als rechtswidrig zu erkennen, weil dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ein hoher Stellenwert zukommt.

Auch die nach § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmende Interessenabwägung schlägt nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Eine aus dem Aufenthalt in der Dauer von - unstrittig - etwa sechs Jahren und der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ableitbare Integration läßt diese Abwägung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen, ist doch die für eine solche Integration erforderliche soziale Komponente durch die zahlreichen Übertretungen des Beschwerdeführers gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz in ihrem Gewicht erheblich gemindert. Mit der Behauptung, der Beschwerdeführer habe "als selbständig Erwerbstätiger stets sämtliche mit seiner Firma zusammenhängenden Steuern bezahlt ... und ansonsten einen ordentlichen Lebenswandel geführt" tut die Beschwerde keine Umstände dar, die das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verringern oder die privaten Interessen des Beschwerdeführers stärken könnten. Mit seinem Hinweis auf die ihm nun fehlende Möglichkeit, eine Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu begehen, ist der Beschwerdeführer auf die Ausführungen unter Punkt II.2.2. zu verweisen. Auch die von der Beschwerde behauptete intensive Integration der Familienmitglieder des Beschwerdeführers - auf welche der angefochtene Bescheid nicht ausdrücklich Bezug nimmt - ließe angesichts der vorliegend gegebenen gravierenden Beeinträchtigung des besagten, einen hohen Stellenwert aufweisenden öffentlichen Interesses durch den Beschwerdeführer die Abwägung nach § 20 Abs. 1 FrG nicht zu seinen Gunsten ausgehen, zumal die Beschwerde auch keinen Hinweis dafür enthält, daß einer Ausreise dieser Familienmitglieder ein nicht überwindbares Hindernis entgegenstünde.

4. Der Beschwerdeführer wendet (erkennbar) auch gegen die von der Behörde festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes ein, daß er infolge der Schließung des "Cafe"s" keine Möglichkeit mehr habe, eine Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu begehen. Es wurde bereits ausgeführt (vgl. Punkt II.2.2. und Punkt II.3.2.), daß dieser Einwand keine Rechtswidrigkeit der Beurteilung der Behörde nach § 18 Abs. 1 und nach § 20 Abs. 1 FrG dartut. Der Einwand ist auch betreffend die Bekämpfung der von der Behörde festgesetzten Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht zielführend, zeigt doch die Beschwerde damit keine Umstände auf, derentwegen die Dauer des Aufenthaltsverbotes als zu lang erscheinen würde.

5. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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