Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Eingangsabgabenbescheiden vom 13. Februar, 23. Februar, 17. März, 15. April, 18. Mai, 15. Juni, 27. Juni, 18. Juli, 22. August, 27. September, 6. Oktober, 4. November, 22. November, 7. Dezember, 15. Dezember und 29. Dezember 1994, schrieb das Hauptzollamt Wien der Beschwerdeführerin unter anderem Ausgleichsabgaben i.S.d. Ausgleichsabgabegesetz BGBl. Nr. 219/1967, in Höhe von insgesamt S 4,444.887,-- vor. Die Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.
Mit einer Eingabe vom 9. März 1995 beantragte die Beschwerdeführerin die Erstattung der Ausgleichsabgaben im angeführten Betrag von S 4,444.887,-- "aus dem Grunde des § 240 Abs. 3 BAO".
Mit einem auf "§ 73 Abs. 2 AVG" gestützten Antrag vom 19. Februar 1997 machte die Beschwerdeführerin den Übergang der Zuständigkeit über den Rückerstattungsantrag auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz geltend. Die belangte Behörde wies den Rückerstattungsantrag mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde unter anderem auf die Rechtskraft der Ausgleichsabgabenbescheide hingewiesen. Die Bestimmung des § 240 Abs. 3 BAO gelte nur für Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer, zu denen die Ausgleichsabgabe nicht zähle.
In der Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, auf Grund der Anwendung "eines zum Teil vertragsrechtswidrigen Gesetzes zu hohe Abschöpfungsbeiträge bezahlt" zu haben. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
In der nur schwer verständlichen Begründung der Beschwerde wird auf die in § 52a ZollG eröffneten Möglichkeit einer Sammelanmeldung verwiesen; bei Bekanntwerten unrichtiger Selbstbemessungen müsse die Behörde einen Bescheid nach § 201 BAO erlassen. Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin die Sach- und Rechtslage in mehrfacher Hinsicht:
Die Beschwerdeführerin hat eben gerade nicht vom Verfahren der Sammelanmeldung nach § 52a ZollG Gebrauch gemacht; vielmehr wurden Einzelanmeldungen nach § 52 ZollG eingebracht, worauf das Zollamt die in Rede stehenden Eingangsabgaben mit - in Rechtskraft erwachsenen - Bescheiden festsetzte. Die Beschwerdeführerin gesteht dabei in der Beschwerdeschrift selbst zu, daß im Falle der (bescheidmäßigen) Festsetzung der Abgaben eine Möglichkeit der Berichtigung von Bescheiden (abgesehen von einer Wiederaufnahme des Verfahrens) ausgeschlossen ist. Überdies verkennt die Beschwerdeführerin mit ihrer Formulierung des Beschwerdepunktes, daß mit dem angefochtenen Bescheid keineswegs Abgaben vorgeschrieben worden sind. Vielmehr wurde damit ein von der Beschwerdeführerin auf § 240 Abs. 3 BAO gestützter Antrag abgewiesen; dieser zunächst beim Hauptzollamt Wien eingebrachte Antrag war aber völlig verfehlt, weil § 240 BAO ausschließlich eine Regelung über solche Abgaben trifft, bei denen die Entrichtung nicht dem Steuerschuldner selbst, sondern auf dessen Rechnung einem anderen, nämlich dem Abfuhrpflichtigen obliegt. Der angefochtene Bescheid entspricht daher schon deswegen dem Gesetz, weil die in Rede stehenden Ausgleichsabgaben nicht zu den Abfuhrabgaben i.S.d. § 240 BAO zu zählen sind.
Die Beschwerdeführerin irrt auch, wenn sie einen Grundsatz annimmt, wonach "die Rechtswidrigkeit (gemeint wohl: die Möglichkeit zur Beseitigung einer solchen) vor Rechtsbeständigkeit Vorrang hätte": Einen solchen Grundsatz kennt die österreichische Rechtsordnung gerade nicht. Vielmehr besteht aus der Erkenntnis der Notwendigkeit abschließender normativer Akte, des Schutzbedürfnisses der Parteien und der Bewirkung des Rechtsfriedens nach Abschluß des Verfahrens das Bedürfnis nach materieller Rechtskraft einer Entscheidung (vgl. z.B. Stoll, BAO-Kommentar, 942). Wenn dabei die Beschwerdeführerin vermeint, die Tatbestände einer Wiederaufnahme des Verfahrens seien zu eng, kann dies nur als eine rechtspolitische Äußerung gewertet werden; überdies sind die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens für den angefochtenen Besched in keiner Weise präjudiziell.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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