VwGH 97/16/0231

VwGH97/16/023125.9.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde der M E in G, vertreten durch Dr. Richard Benda, Rechtsanwalt in Graz, Pestalozzistraße 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 25. April 1997, Zl. B E 1-7/96, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Normen

GebG 1957 §25 Abs1;
GebG 1957 §25 Abs2;
GebG 1957 §25 Abs1;
GebG 1957 §25 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerdeschrift, ihrer Ergänzung und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte errichteten am 14. September 1995 einen schriftlichen Mietvertrag, der samt einer Gleichschrift von der Kanzlei des Vertragserrichters erst am 24. Oktober 1995 dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz zur Anzeige gebracht wurde. Während das Finanzamt wegen der Verspätung gemäß § 9 Abs. 2 GebG eine Erhöhung im Ausmaß von 100 % der mit S 2.049,-- festgesetzten Rechtsgeschäftsgebühr vorschrieb, sah die belangte Behörde auf Grund der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung von der Gebührenerhöhung zwar ab, setzte jedoch die Bestandvertragsgebühr insbesondere unter Anwendung des § 25 Abs. 1 GebG für eine Originalurkunde und eine Gleichschrift mit insgesamt S 4.098,-- fest. In der Begründung vertrat die belangte Behörde dazu (soweit dies für den Beschwerdefall noch von Relevanz ist) die Auffassung, daß gemäß § 25 Abs. 2 GebG allein die Rechtzeitigkeit der Anzeige Tatbestandsmerkmal dafür sei, daß die Hundertsatzgebühr nur einmal zu entrichten sei. Subjektive Umstände könnten dabei nicht berücksichtigt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich - wie ihrem Ergänzungsschriftsatz zu entnehmen ist - durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht darauf verletzt, daß "nur ein Geschäftsfall" zu vergebühren ist und "allfällige Ausfertigungen von Verträgen keinen neuen Geschäftsfall darstellen und daher nicht neuerlich einer Vergebührung zu unterziehen sind".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 15 Abs. 1 GebG sind Rechtsgeschäfte nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird. Gegenstand der Gebühr nach § 15 bilden die im § 33 leg. cit. angeführten Rechtsgeschäfte. Zwar ist auch die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes Voraussetzung für die Gebührenpflicht, jedoch beschränkt sich diese nur auf beurkundete Rechtsgeschäfte (vgl. Fellner, MGA Stempel- und Rechtsgebühren5 Anm. 1 zu § 15 GebG sowie die a.a.O. unter E 10 und E 11 angeführte hg. Judikatur). Damit versagt bereits das zentrale Argument der Beschwerde, wonach es allein auf den Geschäftsfall und nicht auf die Herstellung einer schriftlichen Ausfertigung des Vertrages ankomme.

Die Beschwerde übersieht dazu weiters vollkommen, daß § 25 Abs. 1 GebG ausdrücklich anordnet, daß dann, wenn über ein Rechtsgeschäft mehrere Urkunden errichtet werden, jede dieser Urkunden den festen und den Hundertsatzgebühren unterliegt. Dabei kommt es auf den Grund für die Errichtung mehrerer Ausfertigungen nicht an (vgl. dazu das bei Fellner a.a.O. unter E 13 zu § 25 GebG angeführte hg. Erkenntnis vom 11. September 1989, Zl. 88/15/0139). Für die Vermeidung der Entstehung der Gebührenpflicht auch betreffend die Gleichschriften kommt es allein darauf an, ob die betreffenden Gleichschriften innerhalb eines Monates nach dem Entstehen der Gebührenschuld vorgelegt werden; nur die Einhaltung dieser Frist ist wesentlich (siehe dazu das bei Fellner a.a.O. unter E 24 zu § 25 GebG referierte hg. Erkenntnis vom 22. April 1991, Z. 91/15/0039). Die Anordnung der Gebührenpflicht für Gleichschriften stellt keine pönale Konsequenz für nicht rechtzeitig vorgelegte Gleichschriften dar, sondern vielmehr eine der Ordnung dienende, sachlich begründete Maßnahme, gegen die keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. dazu die einschlägige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfGH-Slg. 11734 und 4674).

Da angesichts der unstrittig verspäteten und damit nicht ordnungsgemäß vorgenommenen Gebührenanzeige schließlich auch aus der Bestimmung des § 31 Abs. 1 letzter Satz GebG (wonach Gleichschriften, die zur ordnungsgemäßen Gebühenanzeige verwendet werden, von der Gebühr befreit sind) für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen ist, ergibt sich schon aus der Beschwerde, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die durch die oben angeführte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

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