VwGH 97/16/0209

VwGH97/16/020925.9.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des K in W, gegen den Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich eines Antrages vom 16. April 1996 auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
EStG 1988;
GGG 1984 §1 Abs1;
GGG 1984 §30;
GGG 1984 TP1 Anm3;
VwGG §27;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
EStG 1988;
GGG 1984 §1 Abs1;
GGG 1984 §30;
GGG 1984 TP1 Anm3;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter i.S.d. § 24 Abs. 2 VwGG, hat insbesondere seit dem Jahre 1992 eine große Anzahl von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie von Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 350 Geschäftszahlen protokolliert wurden.

Am 26. April 1996 stellte er an die belangte Behörde folgenden "Antrag auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren:

"In bin Kläger in den Amtshaftungsverfahren 31 Cg 29/93z, 32 Cg 27/93p sowie 33 Cg 27/93w. Die entrichteten Gerichtsgebühren sind beträchtlich überhöht im Verhältnis zum tatsächlich entstehenden Verfahrensaufwand, überdies wurde der Großteil des diesen Klagen zuzuschreibenden Personal- und Sachaufwandes bereits durch meine Einkommensteuerleistung bezahlt, sodaß mich die zum Rückersatz begehrten Gebühren in meinem aus der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention herleitbaren Rechten auf Unterlassung einer mehrfachen Besteuerung verletzen. Ich beantrage eine bescheidmäßige Entscheidung."

Die Gerichtsgebühren im Sinne des Gerichtsgebührengesetzes BGBl. Nr. 501/1984, stellen ebenso wie die Gerichtsgebühren i. S.d. Vorgängerbestimmungen Abgaben, und zwar ausschließliche Bundesabgaben, dar (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 1969, B 35/69, Slg. Nr. 6028). Der Abgabencharakter der Gerichtsgebühren steht im Hinblick auf ihre in den Finanzausgleichsgesetzen vorgenommene Qualifikation als ausschließliche Bundesabgaben außer Zweifel (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1984, Zl. 83/15/0079). Für derartige Abgaben besteht aber kein Erfordernis einer Äquivalenz für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte

(vgl. Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren5, 2 ff und die dort angeführte ständige Rechtsprechung). Wie aus verschiedenen Bestimmungen des GGG ersichtlich ist (vgl. z.B. Anmerkung 3 zu TP 1), ist ein tatsächliches Tätigwerden des Gerichtes nicht jedenfalls Voraussetzung für die Entstehung der Gebührenschuld. Da den Abgaben eine Zweckbindung regelmäßig fremd ist, besteht im Gegensatz zum Vorbringen im Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers auch keinerlei Zusammenhang zwischen der von ihm seinen Behauptungen nach erbrachten Leistungen an Einkommensteuer und den von ihm verursachten Aufwendungen der Gerichte. Da Abgaben allen Steuerpflichtigen zur Bestreitung des Aufwandes der beteiligten Gebietskörperschaften auferlegt sind, ist jegliche Zuordnung einer Abgabenleistung zu einem bestimmten Aufwand der Gebietskörperschaft (hier durch die Tätigkeit des Organwalters) von vornherein ausgeschlossen.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist der Rückzahlungsantrag als geradezu absurd anzusehen, der - jedenfalls nach der besonderen Lage des Falles - auch keine Entscheidungspflicht der belangten Behörde auslöste (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 26. Juni 1996, Zlen. 96/12/0165 u.a.).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Im Hinblick auf diese Entscheidung hatte ein - dem Berichter vorbehaltener - Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe zu entfallen.

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