VwGH 97/11/0144

VwGH97/11/014418.12.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des O in I, vertreten durch Dr. Friedrich Hohenauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, Templstraße 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 19. Februar 1997, Zl. 2/36-5/1996, 17/188/1996, betreffend Bestrafung nach dem Bazillenausscheidergesetz, den Beschluß gefaßt:

Normen

BazillenausscheiderG §1;
BazillenausscheiderG §4;
BazillenausscheiderG §9;
VStG §5 Abs1;
VwGG §33a;
BazillenausscheiderG §1;
BazillenausscheiderG §4;
BazillenausscheiderG §9;
VStG §5 Abs1;
VwGG §33a;

 

Spruch:

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer - neben Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - schuldig erkannt, es als wirtschaftlicher Unternehmer und Beschäftiger zu verantworten zu haben, daß ein namentlich genannter Dienstnehmer in einem Hotel als Küchengehilfe in der Zeit vom 4. August bis 18. August 1995 beschäftigt wurde, obwohl eine amtsärztliche Untersuchung nach dem Bazillenausscheidergesetz nicht durchgeführt wurde. Dadurch habe er eine Übertretung nach § 3 der ersten Verordnung zum Bazillenausscheidergesetz BGBl. Nr. 128/1946 in Verbindung mit § 1 Abs. 2, § 4 und § 9 des genannten Gesetzes StGBl. Nr. 153/1945 in der Fassung BGBl. Nr. 131/1964, begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe von S 2.000,-- verhängt.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Beschwerdeführer bestreitet einerseits das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses und macht andererseits geltend, daß er nie auf die Idee gekommen wäre, daß der in Rede stehende Dienstnehmer (von dem er gewußt habe, daß er seit vielen Jahren im Lebensmittelbereich beschäftigt sei) hiefür nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen und formellen Erfordernisse besitze, sodaß ihn kein Verschulden daran träfe, wenn dieser in seinem Betrieb beschäftigt worden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. November 1997, Zl. 97/09/0169, die Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zwischen dem Beschwerdeführer und dem in Rede stehenden Dienstnehmer bestanden habe, bejaht. Im Hinblick auf diese Entscheidung sowie darauf, daß der Beschwerdeführer im übrigen lediglich sein Verschulden bestreitet, tut er nicht dar, daß die Entscheidung über seine Beschwerde in Ansehung der Bestrafung nach dem Bazillenausscheidergesetz von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG abhinge.

Da die verhängte Geldstrafe S 10.000,-- nicht übersteigt, konnte von der Ermächtigung des § 33a VwGG Gebrauch gemacht werden.

Für den Fall der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde sieht das Gesetz keinen Zuspruch von Aufwandersatz vor.

Stichworte