VwGH 97/10/0092

VwGH97/10/009215.9.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, in der Beschwerdesache der S-GmbH & Co KG in Feldkirch-Altenstadt, vertreten durch Dr. Angelika Lener, Rechtsanwalt in Feldkirch, Dorfstraße 23, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 9. Mai 1995, Zl. IVe-142/37, betreffend einstweilige Sicherstellung für die Errichtung eines Naturschutzgebietes, den Beschluß gefaßt:

Normen

AHG 1949 §11 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
AHG 1949 §11 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 9. Mai 1995 wurde gemäß § 13 Abs. 3 NSchG zur einstweiligen Sicherstellung für die Errichtung eines Naturschutzgebietes auf näher bezeichneten Grundstücken der Beginn und die Weiterführung von Veränderungen oder Beseitigungen untersagt. Gleichzeitig wurde angeordnet, daß dieser Bescheid mit der Erlassung einer Verordnung über die Errichtung des Naturschutzgebietes Frastanzer Ried, spätestens jedoch am 31. Dezember 1996 außer Kraft tritt.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem der Verfassungsgerichtshof ihre Behandlung mit Beschluß vom 25. Februar 1997, B 1991/95, abgelehnt hatte, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.

Über Vorhalt der Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Beschwerde zufolge des Außerkrafttretens des angefochtenen Bescheides (spätestens) am 31. Dezember 1996, erklärte die Beschwerdeführerin, es treffe zwar zu, daß der angefochtene Bescheid zum genannten Datum außer Kraft getreten sei, es habe sich dadurch aber nichts daran geändert, daß die Erlassung des angefochtenen Bescheides - nach Auffassung der Beschwerdeführerin - rechtswidrig gewesen sei. Sie habe dadurch erheblich schwere finanzielle Einbußen erlitten; das Grundstück sei völlig entwertet worden. Sie halte daher die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde aufrecht.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Während "Klaglosstellung" im Bescheidprüfungsverfahren nur in der formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde, die in Betracht kommende Oberbehörde oder den Verfassungsgerichtshof bestehen kann (vgl. den hg. Beschluß vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A), hat der Verwaltungsgerichtshof ein bei ihm anhängiges Verfahren wegen Gegenstandsloskeit auch einzustellen, wenn einerseits die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nicht vorliegen, andererseits aber auch kein Zurückweisungsgrund und auch nicht Klaglosstellung im dargelegten Sinn vorliegt (vgl. den hg. Beschluß vom 24. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.925/A).

Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Bescheid unbestrittenermaßen außer Kraft getreten. Mit ihren (oben wiedergegebenen) Darlegungen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, daß der außer Kraft getretene Bescheid Rechtswirkungen nach sich gezogen hätte, die durch eine allfällige Aufhebung mit ex tunc-Wirkung zu beseitigen wären. Anders als in einem von einem Gericht gemäß § 11 AHG (vgl. auch die §§ 64 bis 67 VwGG) im Rahmen eines Amtshaftungsverfahrens in Gang gesetzten Zwischenverfahren ist es in einem Bescheidprüfungsverfahren auch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, Feststellungen über die Gesetzmäßigkeit von Bescheiden für sich zu treffen, sondern vielmehr, gesetzwidrige Bescheide aufzuheben, soweit sie in die Rechtssphäre einer Partei eingreifen.

Zufolge des eingetretenen Wegfalles des Beschwerdegegenstandes liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nicht mehr vor, sodaß die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war.

Die Kostenentscheidung richtet sich in einem wie dem vorliegenden Fall nach § 58 VwGG; es hat daher jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen (vgl. den hg. Beschluß vom 10. Jänner 1979, Slg. Nr. 9732/A).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte