VwGH 97/07/0201

VwGH97/07/020111.12.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über den Antrag des F in A, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, Südtiroler Platz 8/IV, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 5. Dezember 1994, Zl. IIIa 5172/58, betreffend Entschädigung in einer Wasserrechtsangelegenheit, sowie über die mit diesem Antrag verbundene nachgeholte Beschwerde den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §117 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §117 Abs4;

 

Spruch:

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (LH) vom 15. Februar 1991 wurde der Gemeinde A. die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung einer Wasserversorgungsanlage erteilt.

Mit Eingabe vom 8. Februar 1994 stellte der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 111 Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) beim LH den Antrag, die Entschädigungsansprüche, die ihm auf Grund der Inanspruchnahme der ihm gehörigen Grundstücke Nr.344, 355 und 357 durch die mit Bescheid des LH vom 15. Februar 1991 wasserrechtlich bewilligte Wasserversorgungsanlage zustünden, bescheidmäßig festzusetzen.

Mit Bescheid vom 5. Dezember 1994 verpflichtete der LH die Gemeinde A., für Schäden während der Arbeiten auf den Grundstücken Nr. 344, 355 und 357 der KG A. dem Beschwerdeführer einen Betrag von S 16.000,-- innerhalb von zwei Wochen zu leisten (Spruchabschnitt I).

Unter Spruchabschnitt II wurden "die weitergehenden Schadenersatzansprüche betreffend die Ableitung von Quellwasser" auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Der Beschwerdeführer berief.

Mit Bescheid vom 19. Jänner 1995 änderte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Spruchabschnitt II des erstistanzlichen Bescheides vom 5. Dezember 1994 dahin ab, daß die weitergehenden Entschädigungsansprüche betreffend die Ableitung des Quellwassers auf dem Grundstück Nr. 355 abgewiesen wurden.

Dieser Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft wurde auf Grund einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, Zl. 97/07/0082, im Umfang seines Ausspruches über die Abweisung der Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Die Aufhebung erfolgte, weil Spruchabschnitt II des erstinstanzlichen Bescheides eine (negative) Entscheidung über die Pflicht (der Gemeinde A.) zur Leistung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer enthielt, gegen die eine Berufung unzulässig war, weshalb der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nicht inhaltlich über die Berufung des Beschwerdeführers entscheiden durfte.

Nunmehr erhebt der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des LH vom 5. Dezember 1994 - und zwar erkennbar nur gegen dessen Spruchabschnitt II - eine mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde.

Im Wiedereinsetzungsantrag wird ausgeführt, der Bescheid des LH vom 5. Dezember 1994 habe die Rechtsmittelbelehrung enthalten, daß gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen Berufung eingebracht werden könne. Auf Grund dieser Rechtsmittelbelehrung habe der Beschwerdeführer Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft eingebracht. Dadurch habe er die Frist zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde versäumt. Erst durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1997, Zl. 97/07/0082, sei geklärt worden, daß die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid des LH vom 5. Dezember 1994 unrichtig gewesen sei. Es liege daher ein Wiedereinsetzungsgrund vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist gemäß § 46 Abs. 1 VwGG dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

Nach § 46 Abs. 2 VwGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat.

Spruchabschnitt II des Bescheides des LH vom 5. Dezember 1994, auf den sich der Wiedereinsetzungsantrag bezieht, enthält eine (negative) Entscheidung über die Pflicht (der Gemeinde A.) zur Leistung einer Entschädigung in einer Wasserrechtsangelegenheit. Gegen solche Entscheidungen ist nicht nur - auf Grund des § 117 Abs. 4 erster Satz WRG 1959 - eine Berufung unzulässig; auch die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist wegen der sukzessiven Gerichtszuständigkeit nach § 117 Abs. 4 zweiter Satz WRG 1959 unzulässig (vgl. den hg. Beschluß vom 21. September 1995, Zl. 95/07/0043, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Ist die Beschwerde gegen einen Bescheid unzulässig, dann kann der Partei durch die Versäumung der Beschwerdefrist kein Rechtsnachteil erwachsen, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist abzuweisen ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 666, angeführte Rechtsprechung).

Da die Beschwerde gegen Spruchabschnitt II des Bescheides des LH vom 5. Dezember 1994 unzulässig ist, war sie schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

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