Normen
GewO 1994 §13 Abs7;
GewO 1994 §91 Abs2;
GmbHG §15 Abs1;
GmbHG §18 Abs1;
GmbHG §21;
GewO 1994 §13 Abs7;
GewO 1994 §91 Abs2;
GmbHG §15 Abs1;
GmbHG §18 Abs1;
GmbHG §21;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhalt mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 22. November 1996 entzog der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf § 91 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 87 Abs. 1 Z. 1 und 2 und 13 und 3 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung für das Immobilienmaklergewerbe und das Immobilienverwaltergewerbe in einem näher bezeichneten Standort.
Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, im vorliegenden Fall sei nach Erteilung der gegenständlichen Gewerbeberechtigungen H.P. zur handelsrechtlichen Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin bestellt worden. Mit Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 15. Juni 1982 sei der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der H.P. mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden. Auf H.P., der als alleiniger handelsrechtlichen Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Organisationsform unbestrittenermaßen ein maßgebender Einfluß auf den Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin zustehe, beziehe sich daher der im § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 angeführte Entziehungsgrund nach § 13 Abs. 3 GewO 1994. Im Hinblick darauf, daß die Beschwerdeführerin H.P. innerhalb der ihr hiefür mit Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung vom 5. August 1996 gesetzten Frist nicht aus ihrem Geschäftsbetrieb entfernt habe, lägen sohin die Voraussetzungen für die Entziehung der gegenständlichen Gewerbeberechtigungen der Beschwerdeführerin gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 in Verbindung mit den §§ 87 Abs. 1 Z. 2 und 13 Abs. 3 leg. cit. vor. Der Entziehung der in Rede stehenden Gewerbeberechtigungen der Beschwerdeführerin stehe das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung über den seit der Abweisung des gegen H.P. gerichteten Konkursantrages verstrichenen Zeitraum und die seitherige Erfüllung sämtlicher Gläubigerforderungen nicht entgegen, zumal nach der oben dargestellten Gesetzeslage die sich aus dem Vorliegen des Gewerbeausschlußgrundes nach § 13 Abs. 3 GewO 1994 für H.P. ergebenden Rechtsfolgen zeitlich nicht beschränkt seien und diese bisher auch nicht eine Nachsicht von diesem Ausschlußgrund nach § 26 Abs. 2 GewO 1994 erlangt habe. Sofern die Beschwerdeführerin mit ihrem Berufungsvorbringen, daß sie im Rahmen ihres Unternehmens den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten vollkommen nachkomme, darzulegen versuche, daß die Ausübung ihrer gegenständlichen Gewerbe vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen sei, so könne diesem Vorbringen keinerlei entscheidungswesentliche Bedeutung beigemessen werden, weil bei Anwendung des § 91 Abs. 2 GewO 1994 von der Behörde das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 2 leg. cit. nicht zu prüfen sei. Demnach habe, ohne daß es eines Eingehens auf das Vorliegen der Entziehungsvoraussetzungen gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 in Verbindung mit den §§ 87 Abs. 1 Z. 1 und 13 Abs. 1 GewO 1994 bedurft hätte, der Berufung der Erfolg versagt bleiben müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht, "ein berechtigtes Gewerbe weiter ausüben zu können", verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bringt sie unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides vor, gerade der lange Zeitraum von ca. 14 Jahren, der seit dem Konkursantrag verstrichen sei, spreche für die Geschäftsführerin, die in diesem Zeitraum keine weiteren Fehlverhalten mehr gesetzt habe. Durch die selbständige Tätigkeit sei nunmehr eine neue Existenz aufgebaut worden, aus der sich das gesamte Fortkommen nicht nur der Geschäftsführerin, sondern auch der Beschwerdeführerin und der Familie der Geschäftsführerin ableite. Die seinerzeitige Übernahme des Textilgeschäftes durch H.P. sei "in einem Umstand" erfolgt, der allein auf die bisherige Geschäftsführung des seinerzeitigen Gatten von H.P. zurückzuführen gewesen sei. Sie habe daher das Unternehmen zu einem Zeitpunkt übernommen, als dieses bereits durch den Gatten in finanzielle Schwierigkeiten gebracht worden sei. Aus diesem Grund sei daher durch das Verschulden des seinerzeitigen Gatten das Unternehmen in eine Situation gebracht worden, die "eine Verantwortung" der H.P. nicht zu begründen vermöge. Es sei daher die Zahlungsunfähigkeit durch das Verschulden des seinerzeitigen Gatten begründet worden. H.P. sei "der Vorwurf daher nicht zu machen". Die neue Fassung des § 13 Abs. 3 GewO 1994 beabsichtige das Wirtschaftsleben vor zahlungsunfähigen Teilnehmern zu schützen. Gerade durch die "Bestätigung" der H.P. als Geschäftsführerin über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren ergebe sich, daß diese das Unternehmen völlig korrekt und finanziell seriös führe. Werde nunmehr der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung entzogen, so wäre sie vom Wirtschaftsleben ausgeschlossen und es wäre damit nur Schaden angerichtet und der Auftrag des Gesetzgebers nicht erfüllt. Ein absolutes Beibehalten der Rechtsansicht der belangten Behörde dahingehend, daß auf dieses Vorbringen keine Rücksicht zu nehmen sei, sei unhaltbar. Durch diese Ansicht werde trotz Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen für die Anwendung des § 26 Abs. 1 und 2 GewO 1994 ein "gesundes Unternehmen von der weiteren Tätigkeit ausgeschlossen". Die Beschwerdeführerin verfüge jedenfalls über die erforderlichen liquiden Mittel, um ihre "im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten" bei Fälligkeit abdecken zu können. Es könnten daher nicht nur die privaten wirtschaftlichen Bereiche von H.P. als wirtschaftlich gesund angesehen werden, sondern auch jene der Beschwerdeführerin selbst.
Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.
Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 sind Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen.
Zufolge § 13 Abs. 5 leg. cit. ist eine natürliche Person von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, auf die der Abs. 3 anzuwenden ist oder anzuwenden war.
Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. ist die Gewerbeberechtigung (u.a.) von der Behörde zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluß bewirken, vorliegen.
Zufolge § 91 Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist und sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person beziehen, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde im Falle, daß der Gewerbetreibende der Gewerbeinhaber ist, die Gewerbeberechtigung zu entziehen und im Falle, daß der Gewerbetreibende der Pächter ist, die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter zu widerrufen.
Der alleinigen handelsrechtlichen Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin kommt schon im Hinblick auf die rechtliche Organisationsform der Beschwerdeführerin ein maßgeblicher Einfluß im Sinne des § 91 Abs. 2 GewO 1994 zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1993, Zl. 93/04/0078, und die dort zitierte Vorjudikatur). Weiters steht unstrittig fest, daß die Beschwerdeführerin H.P. nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist entfernt hat.
Bei Anwendung des § 91 Abs. 2 GewO 1994 hat aber im übrigen die Behörde nur zu prüfen, ob einer der im § 87 Abs. 1 leg. cit. genannten Tatbestände auf die natürliche Person, der ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, sinngemäß zutrifft. Sie hat jedoch nicht zu prüfen, ob - bezogen auf diese Person - auch Tatbestände des § 87 Abs. 2 bis 6 GewO 1994 bzw. des § 26 GewO 1994 gegeben sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1993, Zl. 93/04/0078). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlaßt. Damit ist aber das auf das allfällige Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 87 Abs. 2 bzw. 26 Abs. 2 GewO 1994 gerichtete Beschwerdevorbringen nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen (vgl. zur angeführten Rechtsprechung etwa auch die hg. Erkenntnisse vom 28. Mai 1991, Zl. 91/04/0111, vom 25. April 1995, Zlen. 95/04/0066, 0067, und vom 27. Februar 1996, Zl. 96/04/0029).
Aus den dargelegten Gründen läßt schon der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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