VwGH 97/02/0037

VwGH97/02/003721.3.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des R, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 7. Juni 1996, Zl. Fr-5596/2/96, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §57 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §57 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 9. April 1996 wurde dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 57 und 76 AVG in Verbindung mit § 79 Abs. 1 Fremdengesetz (FrG) und § 11 der Verordnung BGBl. Nr. 121/1995 Kosten für die Vollziehung der Schubhaft, für Dolmetschgebühren und für eine Flugkarte von Wien nach Istanbul im Gesamtausmaß von S 49.142,-- vorgeschrieben. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde ausgeführt, daß binnen zwei Wochen bei der Bundespolizeidirektion Salzburg schriftlich "das Rechtsmittel der Vorstellung" einzubringen ist.

Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, sich als "Berufungswerber" bezeichnend, das Rechtsmittel der "Berufung", das er bei der Bundespolizeidirektion Salzburg einbrachte. Im Darstellungsteil führt der Beschwerdeführer aus, daß "fristgerecht nachstehende Berufung" ergehe. In der Begründung lautet es unter anderem:

"Im übrigen wird DIESE BERUFUNG auf jeden erdenklichen Rechtsgrund gestützt". Bezüglich des Antrags wird schließlich vorgebracht: "Es ergeht daher der BERUFUNGSANTRAG, es wolle der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben werden".

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juni 1996 wurde "die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen". In der Begründung führte die belangte Behörde unter anderem aus, daß gemäß § 57 Abs. 2 AVG gegen einen nach Abs. 1 dieser Bestimmung erlassenen Bescheid eine "Vorstellung" erhoben werden könne. Der Beschwerdeführer habe aber nicht das Rechtsmittel der Vorstellung, sondern "eine Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde" eingebracht. Die Berufung sei daher zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer insbesondere geltend macht, daß bei richtiger rechtlicher Beurteilung die "belangte Behörde" dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers jedenfalls Folge geben hätte müssen. In der Begründung wird insbesondere darauf hingewiesen, daß das Rechtsmittel "aus Versehen" als "Berufung" tituliert worden sei. Dieses sei jedoch an die Bundespolizeidirektion Salzburg, somit an die bescheiderlassende erstinstanzliche Behörde gerichtet gewesen. Es sei im Berufungsantrag "keine Behörde im speziellen" angesprochen worden. Es sei nicht erklärbar, wie die belangte Behörde dazu komme, daß jene "Berufung" an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde eingebracht worden sei. Da die "Berufungsschrift" an die Bundespolizeidirektion Salzburg mittels Einschreibens geschickt worden sei, sei diese "eindeutig" an die bescheiderlassende Behörde und nicht an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde gerichtet gewesen. Nicht einmal aus dem "Berufungsantrag" könne derartiges abgeleitet werden.

Die belangte Behörde hat nach Einleitung des Vorverfahrens dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt, daß die Verwaltungsakten bereits in einem anderen, den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren in einer Angelegenheit nach § 54 FrG vorgelegt wurden. Von der Erstattung einer Gegenschrift wurde Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt.

Nach § 57 Abs. 2 AVG kann gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Wie der Beschwerdeführer zutreffend unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1984, Zl. 82/11/0255 = Slg. 11.335/A (nur Rechtssatz), aufzeigt, ist bei Erlassung eines Mandatsbescheides lediglich die Einbringung einer Vorstellung, nicht aber auch einer Berufung zulässig; wurde nicht das Rechtsmittel falsch bezeichnet, sondern ein falsches Rechtsmittel erhoben, so ist dieses zurückzuweisen.

Im Beschwerdefall hat die Behörde erster Instanz ausdrücklich auf § 57 AVG als Rechtsgrundlage des von ihr erlassenen Mandatsbescheides hingewiesen. Überdies enthielt die Rechtsmittelbelehrung den unmißverständlichen Hinweis, daß gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden könne.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß es sich bei der vom Beschwerdeführer gewählten Bezeichnung des in Rede stehenden Rechtsmittels um ein bloßes - zu vernachlässigendes - Versehen gehandelt hat. Wenngleich das Rechtsmittel zutreffend an die den Mandatsbescheid erlassende Behörde adressiert wurde, kann daraus - da § 63 Abs. 5 AVG gleichfalls die Einbringung der Berufung bei der bescheiderlassenden Behörde erster Instanz normiert - zunächst nicht der zwingende Schluß gezogen werden, daß der Beschwerdeführer tatsächlich die Anrufung dieser (erstinstanzlichen) Behörde als Vorstellungsbehörde beabsichtigt hatte. Dagegen brachte der Beschwerdeführer, der sich auch als "Berufungswerber" bezeichnete, durch die mehrfache, über die bloße Bezeichnung des Rechtsmittels in der Überschrift hinausgehende Verwendung des Begriffes "Berufung" sowie die Stellung eines "Berufungsantrages" - ohne irgendeinen Anhaltspunkt für eine davon abweichende Willenserklärung in Hinsicht auf eine "Vorstellung" zu bieten - unmißverständlich zum Ausdruck, daß er (auch entgegen der erteilten klaren Rechtsmittelbelehrung im Mandatsbescheid) das Rechtsmittel der "Berufung" eingebracht hat. Bei der von der belangten Behörde in dieser Richtung gewerteten Rechtsnatur dieses Rechtsmittels kommt nach Ansicht des Gerichtshofes dem Umstand wesentliche Bedeutung zu, daß das Rechtsmittel von einem RECHTSANWALT verfaßt wurde, an dessen eindeutige Rechtsmittelerklärung die belangte Behörde zu Recht einen strengen Maßstab angelegt hat; es ist daher davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer mit dem in Rede stehenden Rechtsmittel nach seinem erklärten Willen sehr wohl ein Begehren nach einer Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde gestellt hat (vgl. in diesem Zusammenhang das zitierte hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1984, Zl. 82/11/0255). Dieses unzulässige Rechtsmittel hat die belangte Behörde daher zu Recht zurückgewiesen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Ein Kostenbegehren wurde durch die belangte Behörde nicht gestellt.

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