Normen
AuskunftspflichtG 1987 §3;
AuskunftspflichtG 1987 §4;
B-VG Art132;
VwGG §27;
AuskunftspflichtG 1987 §3;
AuskunftspflichtG 1987 §4;
B-VG Art132;
VwGG §27;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer richtete nach seinem Vorbringen am 23. Oktober 1996 ein Schreiben an den Bundesminister für Inneres, in dem er die Auskunftserteilung zu Fragen, die sich auf die für die Angehörigen des Bundesministeriums für Inneres sowie nachgeordnete Dienststellen neu einzuführenden Dienstausweise beziehen, begehrte. Da ihm die gewünschten Auskünfte nicht erteilt worden seien, habe er am 6. Jänner 1997 den Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz gestellt.
Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde begehrt der Beschwerdeführer, der Verwaltungsgerichtshof möge "über meinen Antrag vom 6. Jänner 1997 auf Erlassung eines Bescheides in der Sache selbst insoweit entscheiden, als dem Bundesminister für Inneres aufgetragen wird, mir die verlangte Auskunft zu erteilen, hilfsweise aussprechen, daß die von mir verlangte Auskunft nicht erteilt wird".
Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, kann aufgrund einer Säumnisbeschwerde auf ihn nur das Recht und die Pflicht zu einer Entscheidung, nicht aber die Pflicht übergehen, eine Leistung von der Art einer Auskunftserteilung zu erbringen, mit der kein Element behördlicher Festlegung von Rechten verbunden ist. Ein Auskunftssuchender ist daher bei Nichterteilung der Auskunft - auch wenn gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz die Erlassung eines Bescheides begehrt wurde - nicht berechtigt, eine Säumnisbeschwerde zu erheben (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 28. Juli 1995, Zl. 95/02/0281, vom 29. Oktober 1993, Zl. 93/01/0984, und vom 21. Juni 1989, Zl. 89/01/0191).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich die Auskunftserteilung durch den Verwaltungsgerichtshof begehrt, sondern beantragt, dem Bundesminister für Inneres aufzutragen, die erwünschte Auskunft zu erteilen. Ein derartiger Auftrag als das verwaltungsgerichtliche Verfahren über eine Säumnisbeschwerde beendende Erledigung ist jedoch im Gesetz nicht vorgesehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
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