Normen
AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Algerien und Frankreich, der am 10. Dezember 1996 in das Bundesgebiet eingereist ist, beantragte am 10. Jänner 1997 die Gewährung von Asyl.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Jänner 1997 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Die belangte Behörde übernahm in ihrer Begründung die im Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Jänner 1997 "richtig und vollständig" wiedergegebenen, anläßlich der bei der niederschriftlichen Vernehmung des Beschwerdeführers getätigten Aussagen als Inhalt des angefochtenen Bescheides. Nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens begründete die belangte Behörde, daß dem gesamten erstinstanzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers "keine einzige, konkret gegen Ihre Person gerichtete, Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Flüchlingskonvention zu entnehmen" sei. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich hiezu befragt selbst angegeben, "niemals einer Verfolgung seitens der algerischen Regierung oder der Behörden ausgesetzt gewesen zu sein". Keinesfalls könne aber ein allfälliges Vorgehen der GIA dem algerischen Staate zugerechnet werden. Dem Vorbringen, die Regierung seines Heimatlandes könne den Beschwerdeführer nicht ausreichend schützen, entgegnete die belangte Behörde, daß es außerhalb der Möglichkeiten jedes Staates liege, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern. Es könne von keinem Staat verlangt werden, daß er jeden Staatsbürger jederzeit umfassend schütze. Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der Ansicht der Behörde erster Instanz, er hätte die Bedrohungen der GIA lediglich als Behauptung in den Raum gestellt, ohne die dabei angewendeten Vorgangsweisen detailliert zu erklären, als Verfahrensmangel gerügt, daß ihm zu diesem Thema keine konkreten Fragen gestellt worden seien. Hiezu führte die belangte Behörde nach Hinweis auf § 16 Asylgesetz 1991 aus, es sei im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme nachweislich durch die Fragen des einvernehmenden Beamten versucht worden, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, weshalb eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht gegeben sei. Zudem sei er am Ende der Niederschrift nach der Vollständigkeit seiner Angaben befragt worden und habe diese Vollständigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt. Es liege keiner der in § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 angeführten Fälle vor. Da es auf die konkrete Situation eines Asylwerbers ankomme, sei auf die vom Beschwerdeführer angeführten Beweismittel (tägliche Medienberichte, zu erstellendes Gutachten über die politische Situation in Algerien) nicht weiter einzugehen gewesen. Dem Beschwerdeführer komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu und es sei deshalb die Asylgewährung ausgeschlossen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus:
"Ich habe daher" - nachdem er erfahren gehabt habe, "daß es sich bei Österreich um ein "freies" Land handelt" - "über Empfehlungen des Flüchtlingsberaters am 10.1.1997 um Asyl angesucht, und habe dem Bundesasylamt zeitgemäß erklärt, daß ich in meinem Heimatland Algerien durch die GIA bedroht werde, und der algerische Staat wegen des offensichtlich dort herrschenden Bürgerkrieges nicht in der Lage ist mich zu schützen.
Ich habe zum Beweis für die Richtigkeit meiner Aussage einerseits meine Einvernahme beantragt, auf die täglichen Medienberichte verwiesen, und gleichzeitig ersucht ein Gutachten erstellen zu lassen, inwieweit die poltische Lage in Algerien bedenklich ist.
Sowohl das Bundesasylamt, als auch das Bundesministerium für Inneres haben mir nicht geglaubt, die Medienberichte offensichtlich als nebulos abgetan, und kein entsprechendes Gutachten erstellt."
Der Beschwerdeführer rügt die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, er habe bereits in seiner Berufung auf § 16 Abs. 1 Asylgesetz 1991 hingewiesen. Er habe darauf hingewiesen, daß ihm "nicht die entsprechenden Fragen gestellt" worden seien und er "daher nicht die Möglichkeit" gehabt habe, "die entsprechenden Antworten zu geben".
Des weiteren führt er aus:
"Ich habe ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ich von der GIA bereits bedroht wurde.
Wenn mir vorgeworfen wird, daß jedoch bis dato noch keine einzige konkrete gegen meine Person gerichtete Verfolgungshandlung geschehen ist, so muß ja wohl die Bedrohung durch die GIA genügen, insbesondere deshalb, wenn man weiß, daß für den Fall, als die Drohung wahrgemacht wird, sich der Antrag auf Stellung eines Asylantrages wegen frühzeitigen Ablebens erübrigen dürfte."
Davon ausgehend rügt der Beschwerdeführer als Verfahrensmangel auch, daß die belangte Behörde nicht auf die täglichen Medienberichte eingegangen sei und kein Gutachten über die politische Lage in Algerien erstellen habe lassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat gegen die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Ansicht der belangten Behörde, er habe die Bedrohungen durch die GIA lediglich als Behauptung in den Raum gestellt, "ohne die dabei angewendeten Vorgangsweisen detailliert zu erklären", nur vorgebracht, ihm sei zu diesem Thema keine konkrete Frage gestellt worden. Dies wiederholt der Beschwerdeführer im wesentlichen nunmehr in der Beschwerde.
Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nicht auf jeden Fall zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern nur dann, wenn der Verfahrensmangel im zu prüfenden Fall möglicherweise von Einfluß auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides sein konnte. Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, in der Beschwerde (gegebenenfalls unter Anführung von Beweisen) darzutun, inwiefern die belangte Behörde bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Ungeachtet der Frage, ob der behauptete Verfahrensmangel überhaupt vorliegt, unterließ der Beschwerdeführer es damit unbestrittenermaßen im Verwaltungsverfahren, aber auch in der Beschwerde, darzulegen, welche individuelle, konkrete Verfolgung seitens der GIA ihm drohe. Die bloß allgemeine Behauptung einer Bedrohung durch eine Gruppierung in einem Land, in dem bürgerkriegsähnliche Verhältnisse herrschen, ist aber nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 zu begründen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. u.a. die
hg. Erkenntnisse vom 26. März 1996, Zl. 95/19/0026, und vom 30. April 1997, Zl. 95/01/0239), liegt in dem Umstand, daß im Heimatland eines Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht, für sich allein noch keine Verfolgung im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 (in Übereinstimmung mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention). Wenngleich das Vorliegen einer Bürgerkriegssituation eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung nicht generell ausschließt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1996, Zl. 95/19/0098), ist im vorliegenden Fall für den Standpunkt des Beschwerdeführers damit nichts gewonnen, weil er es unbestrittenermaßen anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme unterlassen hat zu präzisieren, aufgrund welcher Vorgangsweisen die behauptete Bedrohung durch die GIA nicht nur eine allgemeine Bedrohung aller algerischen Staatsbürger anderer Einstellung als die der GIA ist, sondern eine individuell konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlung zum Ausdruck bringe. Da der Beschwerdeführer in weiterer Folge diesbezüglich den Sachverhalt nicht näher erläutert, zeigt er die Relevanz des von ihm behaupteten Verfahrensmangels nicht auf.
Im konkreten Fall ist es ohne Belang, ob man - wie die belangte Behörde - lediglich von einem im Einzelfall nicht jedem Staatsbürger präventiv ermöglichbaren Schutz gegen ein allfälliges Vorgehen einer bewaffneten staatsfeindlichen Gruppierung oder - wie der Beschwerdeführer - bereits von einer konkreten Bürgerkriegssituation, in welcher der Schutz des Staates naturgemäß nicht jedem Staatsbürger zukommen kann, ausgeht.
Die Ansicht der belangten Behörde, es sei auf die allgemeine politische Situation in Algerien nicht einzugehen, weil es immer auf die konkrete Situation eines Asylwerbers ankomme, und die auf dieser Ansicht beruhende Nichtdurchführung der beantragten Beweise ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, weil aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine individuell ihm drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nicht zu erkennen ist und es deshalb auf die allgemeine Situation nicht ankommt.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukomme und deshalb die Asylgewährung ausgeschlossen sei.
Im übrigen gibt der Beschwerdeführer an, auch französischer Staatsbürger zu sein, er unterläßt aber jegliches Vorbringen des Inhalts, warum eine in Algerien ihm drohende Gefahr eine asylrechtlich relevante Verfolgung in Frankreich darstelle.
Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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